Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2020 - VI ZR 97/19

published on 14/01/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2020 - VI ZR 97/19
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Previous court decisions
Landgericht Arnsberg, 2 O 354/15, 16/02/2018
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 34/18, 22/01/2019

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 97/19
vom
14. Januar 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beruft sich der Gegner eines Anspruchs aus § 45 Abs. 1 LuftVG auf das Eingreifen
der Haftungsbeschränkung aus § 45 Abs. 2 LuftVG, kann ihm nicht verwehrt
werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu
verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen
kann. Der Anspruchsgegner ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, den
von ihm nur vermuteten technischen Defekt zu behaupten und unter Sachverständigenbeweis
zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen
Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - VI ZR 97/19 - OLG Hamm
LG Arnsberg
ECLI:DE:BGH:2020:140120BVIZR97.19.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Januar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 410.000 €

Gründe:


I.


1
Die Klägerin begehrt den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Flugzeugabsturz, bei dem sie schwer verletzt wurde. Der Beklagte ist der Sohn und Alleinerbe des bei dem Absturz tödlich verunglückten Piloten (im Folgenden: Pilot).
2
Der Vater der Klägerin vereinbarte im August 2013 mit dem Piloten, dass dieser die Familie der Klägerin von einem Urlaubsaufenthalt auf der Insel Langeoog zurück auf das Festland nach A. fliegen sollte. Als Gegenleistung war die Zahlung von 600 EUR bei minutengenauer Abrechnung vereinbart. Am 27. Au- gust 2013 flog der Pilot nach Langeoog, nahm dort die damals ein Jahr und vier Monate alte Klägerin sowie sechs weitere Mitglieder ihrer Familie an Bord und flog zurück. Kurz vor A. stürzte das Flugzeug aus streitiger Ursache ab. Bei dem Absturz verstarben neben dem Piloten die Mutter, die Großmutter, ein Bruder und ein Vetter der Klägerin; die Klägerin und zwei weitere Kinder überlebten. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen. Sie musste in der Folgezeit wiederholt stationär behandelt werden; die Spätfolgen sind noch nicht vollständig absehbar.
3
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt , der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 EUR zugesprochen und die Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige immaterielle und materielle Schäden aus dem Unfall festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil insoweit abgeändert, als es dem Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten hat. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.


4
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
5
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte als Erbe seines Vaters (§§ 1922, 1967 BGB) unbegrenzt aus § 45 Abs. 1 LuftVG. Der Pilot habe nicht allein aus Gefälligkeit gehandelt, sondern als Luftfrachtführer eine rechtsgeschäftliche Beförderung im Sinne dieser Vorschrift vorgenommen. Zugunsten der Klägerin gälten die Grundsätze über den Vertrag zugunsten Dritter. Die erforderliche verkehrstypische Gefahr habe sich unstreitig verwirklicht. Der Beklagte habe den möglichen Entlastungsbeweis nach § 45 Abs. 2 LuftVG (Haftungsbeschränkung auf 113.100 Rechnungseinheiten pro Fluggast, soweit der Schaden nicht durch rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht wurde) nicht geführt. Eine Beweisaufnahme hierzu sei nicht veranlasst. Für die vom Beklagten begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Dies gelte auch für die Behauptung, es habe ein Defekt der Main-Fuel-Pumpe oder des Triebwerks vorgelegen. Da der Beklagte diese Behauptung „ins Blaue hinein“ aufgestellt habe, komme es auch nicht darauf an, ob es sich bei dem nach Angaben des Beklagten überraschend aufgefundenen Motor um den Motor der verunglückten Maschine handele.
6
2. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Beklagten in entscheidungserheblicher Weise in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Berufungsgericht hat die an eine hinreichende Substantiierung des dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweises nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG zu stellenden Anforderungen überspannt und den vom Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis zu Unrecht nicht erhoben.
7
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Unfallursache unklar und konnte in Folge der Entsorgung des Flugzeugwracks nicht mehr aufgeklärt werden. Der Beklagte zeigt mit der Beschwerdebegründung Berufungsvortrag auf, wonach er erst während des Berufungsverfahrens aus der Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2018 erfahren habe, dass der Flugzeugmotor nicht entsorgt worden sei, sondern sich bei einem Ab- schleppunternehmen befände. Zugleich hatte er vorgetragen, allein ein technischer Defekt am Motor und/oder an der Benzinzufuhr habe den Absturz verursacht , allein wegen eines technischen Mangels habe der Motor ausgesetzt, in der unmittelbaren Folge habe der Pilot keine Chance zur Vermeidung des Absturzes mehr gehabt. Zum Beweis dieser Behauptung hatte der Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, die wegen des Auffindens des Motors jetzt möglich sei.
8
b) Gemäß § 403 ZPO hat die Partei, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen will, die zu begutachtenden Punkte zu bezeichnen. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in die Sachkenntnis des Sachverständigen gestellten Behauptung habe. Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, hängt von ihrem Kenntnisstand ab (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, juris Rn. 8). Zur Ermittlung von Umständen, die ihr nicht bekannt sind, ist eine Partei im Zivilprozess grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - IV ZR 319/16, VersR 2018, 890 Rn. 17 mwN). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats genügt eine Partei vielmehr grundsätzlich ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18, NJW 2019, 3236 Rn. 10; vom 18. März 2014 - VI ZR 128/13, juris Rn. 6). Darin kann weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18, juris Rn. 9; Urteil vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, juris Rn. 7; jeweils mwN). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greif- bare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Anerkanntermaßen ist jedoch bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18, juris Rn. 10; Urteil vom 25. April 1999 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, juris Rn. 13; BGH, Urteile vom 7. Februar 2019 - III ZR 498/16, NJW 2019, 1137 Rn. 37; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 173 Rn. 40; jeweils mwN).
9
Das Risiko der Nichterweislichkeit der Entlastungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 LuftVG verbleibt freilich beim Beklagten.
10
c) Bei dieser Sachlage durfte dem Beklagten nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Beklagte war daher nicht gehindert, den von ihm nur vermuteten unverschuldeten Motorschaden zu behaupten und unter Sachverständigenbeweis zu stellen. Von einem Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für den vom Beklagten behaupteten technischen Defekt kann schon nach den im Berufungsurteil referierten Passagen aus dem vom Beklagten vorgelegten luftfahrtsachverständigen Privatgutachten nicht ausgegangen werden.
11
d) Der Gehörsverstoß ist erheblich. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen , dass sich das Berufungsgericht nach Erhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises eine Überzeugung (§ 286 ZPO) davon gebildet hätte , dass der Absturz nicht durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen des Piloten oder seiner Leute (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG), sondern allein durch einen technischen Defekt verursacht wurde.
12
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dieser Möglichkeit auch nicht entgegen, dass der Ablauf des Fluges sowie die Zeitpunkte und die Umstände des Auftretens von Problemen, des Erkennens derselben durch den Piloten und dessen sich hieran anschließende Maßnahmen und Handlungen nicht bekannt seien. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die sachverständige Untersuchung des Motors ergibt, dass eine den Absturz vermeidende Handlungsoption für den Piloten nicht mehr bestand, als die technischen Probleme auftraten. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.02.2018 - I-2 O 354/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.2019 - I-27 U 34/18 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten, wenn

1.
der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
2.
der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.
Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten, wenn

1.
der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
2.
der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.
Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten, wenn

1.
der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
2.
der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.
Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten, wenn

1.
der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
2.
der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.
Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten, wenn

1.
der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
2.
der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.
Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.