Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2004 - VI ZR 269/03

published on 09/03/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2004 - VI ZR 269/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 269/03
vom
9. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht darlegen kann, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt ausreichenden Vortrag der Klägerin vor dem Tatrichter zur Kausalität einer unterstellten fehlerhaften therapeutischen Aufklärung hinsichtlich der Bedeutung des Wiedervorstellungstermins im August 1995 nicht auf, wenn sie hierzu lediglich eine "Chance der Klägerin auf eine medikamentöse Behandlung" vorträgt. Beweiserleichterungen kann sie nicht in Anspruch nehmen. Selbst wenn man den (unterstellten) Fehler der therapeutischen Aufklärung einem Fehler in der Befunderhebung gleichstellt, ist jedenfalls Vortrag zu einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines positiven reaktionspflichtigen Befundes schon im August 1995 oder deutlich vor September 1997 nicht ersichtlich. Aus demselben Grund mußte das Berufungsgericht kein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einholen. Im übrigen hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß bei einer um ein halbes Jahr früheren Operation "eine ganz geringe Chance auf eine Verbesserung bestanden hätte" und diese auf bis zu 10% eingeschätzt. Dem ist für eine Kausalität des von der Nichtzulas- sungsbeschwerde vermißten Hinweises auf die Gefahr einer Verschlechterung der Refluxstörung durch die Operation nichts zu entnehmen, selbst wenn dieses Risiko im Operationszeitpunkt bereits bekannt gewesen sein sollte. Zur therapeutischen Aufklärung hinsichtlich des Wiedervorstellungstermins bedarf es keiner Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (vgl. OLG Köln VersR 1993, 1157, 1158). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht anzunehmen; die Regelung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 € Greiner Wellner Pauge Stöhr Zoll
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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published on 17/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR476/14 Verkündet am: 17. November 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)