Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2006 - VI ZB 75/04
published on 10/01/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2006 - VI ZB 75/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 75/04
vom
10. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 28. Dezember 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 22. November 2005, mit dem er die Rechtsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen hat, das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und fürnicht durchgreifend erachtet. Die in der Anhörungsrüge angeführte Entscheidung des III. Zivilsenats vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 (NJW 2005, 3415) betrifft eine andere Fallgestaltung und ist mit der hier zu beurteilenden nicht vergleichbar.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 29.04.2004 - 4 O 388/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.11.2004 - 1 U 86/04 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 15/08/2016 00:00
Tenor
1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.02.2016 - 12 Ca 6754/15 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für Juni 2015 7.527,15 € brutto abzüglich erhaltener 1.785,05 € netto
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