Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07

published on 12/06/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07
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Previous court decisions
Amtsgericht Schweinfurt, 3 C 1674/05, 09/05/2006
Landgericht Schweinfurt, 11 T 237/06, 29/12/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 4/07
vom
12. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts
gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur mündlichen
Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben
sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird.
Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung
nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzulässig.
Zur Entscheidung über die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels, das zur Aufhebung
eines Ordnungsgeldbeschlusses führt.
BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 - LG Schweinfurt
AG Schweinfurt
hier: Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 3 werden der Beschluss der 1. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Schweinfurt vom 29. Dezember 2006 und der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 9. Mai 2006 aufgehoben. Gegenstandswert der Beschwerde: 200 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Schweinfurt die Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von den Beklagten als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs verlangt. Zur mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers und der Beklagten angeordnet. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat beantragt, die Beklagten von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu befreien. Das Amtsgericht hat daraufhin am 16. März 2006 verfügt, dass die Beklagten ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen durch Entsendung eines informierten und unbeschränkt bevollmächtigten Vertreters zum Termin nachkommen könnten. In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger und die Beklagten zu 1 und zu 2 persönlich erschienen. Die Beklagte zu 3 (künftig: die Beklagte) ist nicht erschienen ; für sie ist auch kein nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermächtigter Vertreter erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld von 200 € auferlegt. In der Sache selbst hat das Amtsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung am 30. Mai 2006 ein Grundurteil gegen die Beklagten verkündet, das rechtskräftig geworden ist.
2
Gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 9. Mai 2006 hat die Beklagte am 22. Mai 2006 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23. November 2006 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und sie dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil das persönliche Erscheinen der Beklagten nicht aus einem wichtigen Grund unzumutbar gewesen sei. Insbesondere sei das persönliche Erscheinen der Partei nicht wegen der Entfernung von 174,8 km zwischen dem Geschäftssitz der Beklagten und dem Gericht unzumutbar. Auch die allgemeine berufliche Belastung des Vorstandes der Beklagten führe nicht zur Unzumutbarkeit des persönlichen Erscheinens. Dass die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eine Vielzahl von Prozessen führe, mache das persönliche Erscheinen, das nur angeordnet werde, wenn es der erkennende Richter zur Aufklärung des Sachverhalts für geboten halte, ebenfalls nicht unzumutbar. Soweit die Beklagte bereits vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, sie sei nicht vergleichsbereit , hindere dies die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht.
3
Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

II.

4
Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
5
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gewahrt sind.
6
a) Allerdings geht es fehl, wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte sei verfahrensfehlerhaft , weil in der Anordnung des persönlichen Erscheinens Rechtsgrund und Zweck der persönlichen Anhörung nicht angegeben seien. Die Beklagte wurde gemäß § 141 Abs. 1 ZPO und damit "zur Aufklärung des Sachverhalts" geladen , wie der Terminsverfügung vom 2. März 2006 zu entnehmen ist. Wenn das Beschwerdegericht insoweit eine ordnungsgemäße Ladung feststellt, findet das in diesem Punkt eine Entsprechung in der Gerichtsakte.
7
b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass für die Beklagte kein gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ermächtigter Vertreter erschienen sei, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar mag - auch ohne Vorlage der Untervollmacht - zugunsten der Beklagten davon auszugehen sein, dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits aufgetretene Unterbevollmächtigte in vollem Umfang Prozessvollmacht besaß. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war er von der Beklagten jedoch nicht gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigt. Eine solche Ermächtigung wird schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht ohne weitere Umstände von der Prozessvollmacht umfasst (vgl. KG JR 1983, 156, 157; OLG Frankfurt NJW 1991, 2090; OLG München MDR 1992, 513; OLG Köln OLGR Köln 2004, 256, 257). Zwar enthält die Prozessvollmacht regelmäßig auch die Vollmacht zu einem Vergleichsabschluss (§§ 81, 83 ZPO). Darüber hinaus muss der Vertreter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber auch in der Lage sein, über den aufklärungsbedürftigen Sachverhalt Auskunft zu geben. Das wird häufig die Kenntnisse eines Sachbearbeiters erfordern und regelmäßig über die nur aus mittelbaren Informationen abgeleiteten, lediglich punktuellen Kenntnisse eines Prozessbevollmächtigten (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1963, 602 f.) und erst recht über die eines mit der Sache in der Regel nicht näher befassten Unterbevollmächtigten hinausgehen.
8
c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch mit Erfolg, dass eine ordnungsgemäße Ladung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gefehlt habe (§ 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
9
Das Amtsgericht hat das persönliche Erscheinen des Klägers und der Beklagten mit Terminsverfügung vom 2. März 2006 angeordnet. Die Ladung ist mit einfachem Brief zur Post erfolgt, wie der Erledigungsvermerk vom 3. März 2006 zeigt. Das war an sich ausreichend (§ 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In gleicher Weise sind die Parteien am 9. März 2006 zu dem auf 9. Mai 2006 verlegten Termin umgeladen worden.
10
Aus den Unterlagen ist jedoch die Rüge der Rechtsbeschwerde, dass die Beklagte nicht - wie erforderlich - in Person eines gesetzlichen Vertreters (vgl. § 170 Abs. 2 ZPO) geladen worden sei, nicht zu widerlegen, weil ein Doppel des Schreibens nicht zur Akte gelangt ist. Die Beklagte hat zwar ihrerseits das Ladungs- und Umladungsschreiben nicht vorgelegt. Das gereicht ihr jedoch nicht zum Nachteil, weil ihr die ordnungsgemäße Ladung eines gesetzlichen Vertreters als Voraussetzung für den Ordnungsgeldbeschluss nachzuweisen ist. Feststellungen zur Ladung der Beklagten hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.
11
Nicht nachvollziehbar ist die nicht näher begründete Feststellung des Beschwerdegerichts, es sei ein Vorstandsmitglied der Beklagten geladen und in der Ladung auf die Folgen eines Ausbleibens im Termin hingewiesen worden. Ein Vermerk darüber, dass Ladung und Umladung eines bestimmten Vorstandsmitglieds mit einem entsprechenden Vordruck erfolgt sei, ist den Akten nur für die - von der Ladung der Beklagten zum persönlichen Erscheinen zu unterscheidende - erstmalige Ladung der Partei zum Termin zur mündlichen Verhandlung vermerkt. Lediglich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist zusätzlich mit Verfügung vom 16. März 2006 auf die Vertretungsmöglichkeit gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Das steht der von § 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO geforderten Belehrung der Partei über die Folgen ihres Ausbleibens nicht gleich (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 854).
12
Nicht ersichtlich ist ferner, dass die Beklagte zu 3 unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens umgeladen worden ist (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
13
Von einer Aufhebung des Beschlusses unter Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur weiteren Aufklärung kann jedoch abgesehen werden, weil die Sache aus anderen Gründen selbst dann zur Endentscheidung reif ist, wenn die Ladung der Beklagten ordnungsgemäß erfolgt wäre.
14
2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist ermessensfehlerhaft.
15
Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Partei im Ermessen des Gerichts steht. Das Amtsgericht hat aber entgegen der Ansicht des Landgerichts sein Ermessen fehlerhaft gebraucht.
16
a) § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet die Festsetzung eines Ordnungsgeldes , wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG NJW 1998, 892, 893; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 72, 73; OLG Düsseldorf OLGZ 1994, 576, 577 f.; OLG Köln FamRZ 1993, 338, 339 und OLGR Köln 2004, 256, 257; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1649, 1650; OLG Hamm MDR 1997, 1061 und OLGR Hamm 2004, 233, 234; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 141 Rn. 12; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 141 Rn. 5; Wieczorek/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 141 Rn. 63, 68; a.A. OLG München MDR 1992, 513). Ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 997 und FamRZ 1992, 72, 73; OLG Köln FamRZ 1993, 338, 339; OLG Köln OLGR 2004, 256, 257; OLG Brandenburg aaO; OLG Hamm aaO; OLG Stuttgart MDR 2004, 1020; LAG Niedersachsen MDR 2002, 1333, 1334; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 141 Rn. 55; Musielak/Stadler, ZPO; 5. Aufl., § 141 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 141 Rn. 40; a.A. KG JR 1983, 156, 157; Zöller/Greger, aaO).
17
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei steht hiernach zwar im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist aber pflichtgemäß auszuüben. Nach der gesetzlichen Regelung ist von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abzusehen, wenn einer Partei aus wichtigem Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (§ 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem ist zu entnehmen, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens und dementsprechend auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur nach Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässig sind (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 854 f. für eine Güteverhandlung).
18
Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgeldes darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (vgl. OLG Brandenburg aaO; Musielak/Stadler, aaO, Rn. 18; Zöller/Greger, aaO, Rn. 3, 19).
19
b) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Abwägung durch das Erstgericht ist den angefochtenen Beschlüssen nicht zu entnehmen.
20
Nachdem die Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass Vergleichsbereitschaft nicht bestehe, kam eine Anordnung des persönlichen Erscheinens - wie geschehen - allenfalls noch zur Aufklärung des Sachverhalts in Betracht. Insoweit mag zwar nicht zweifelhaft sein, dass ein Vorstandsmitglied einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sich die Sachverhaltskenntnisse eines Sachbearbeiters der Anstalt aneignen muss. Im hier zu entscheidenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung Sachverhaltsfragen hätte erörtern wollen, deren vorherige (auch schriftliche) Erfragung nicht zweckmäßig, deren Beantwortung aber zu einer umfassenden Erledigung des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt NJW 1991, 2090).
21
Das Beschwerdegericht hat hierzu nichts festgestellt und weder die Sitzungsniederschrift noch das rechtskräftige (Grund-)Urteil des Erstgerichts, das ohne weiteren Vortrag und ohne weitere Verhandlung erlassen werden konnte, lassen hierzu etwas erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass weiterer Anlass zur Sachverhaltsaufklärung nach Ansicht des Erstgerichts nicht bestand.
Die erforderliche Abwägung vor Verhängung des Ordnungsgeldes hätte daher zur Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Beklagten führen müssen mit der Folge, dass das Ordnungsgeld nicht verhängt werden durfte.
22
3. Nach allem ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist auch der Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes aufzuheben.
23
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gemäß §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der erfolgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) jedoch nicht in entsprechender Anwendung des § 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber OLG Hamm MDR 1980, 322; OLG Bamberg MDR 1982, 585; LG Heilbronn MDR 1995, 753, 754; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rn. 58; MünchKommZPO/Damrau; 2. Aufl., § 380 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 380 Rn. 12), denn diese ist nicht am Rechtsstreit beteiligt. Derartige Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (§ 91 ZPO; vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 1977, 97, 98; OLG Zweibrücken MDR 1996, 533; OLG Düsseldorf MDR 1985, 60; OLG Celle NdsRPfl 1982, 45; OLG Frankfurt MDR 1984, 322; OLG Brandenburg aaO; LAG Frankfurt MDR 1982, 612; Musielak/Stadler, aaO, Rn. 15; Zöller/Greger aaO, § 380 Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann , aaO, § 380 Rn. 18). Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 1812). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, Entscheidung vom 09.05.2006 - 3 C 1674/05 -
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.12.2006 - 11 T 237/06 -
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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.