Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Gegen das die Klage abweisende am 14. November 2011 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 Berufung beim Landgericht Ch. eingelegt. Nachdem ihm am 20. Dezember 2011 der richterliche Hinweis zugegangen ist, dass nicht das Landgericht Ch., sondern das Landgericht Z. zuständig ist, hat er die Berufung zurückgenommen. Er hat am 27. Dezember 2011 Berufung beim Landgericht Z. eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die versäumte Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht:
- 2
- Die bisher stets zuverlässig und gewissenhaft arbeitende Büroangestellte C.P. habe die Berufungsschrift an das früher, inzwischen aber nicht mehr zuständige Landgericht Ch. anstatt an das nunmehr zuständige Landgericht Z. adressiert. Bei der Vorlage des Entwurfs zur Durchsicht und Unterzeichnung habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers die falsche Adressierung entdeckt. Er habe daraufhin die Angestellte angewiesen, auf der Seite 1 der Berufungsschrift das angerufene Gericht auf das Landgericht Z. abzuändern, und auf der zweiten Seite unterschrieben. Die - sonst fehlerfrei arbeitende - Angestellte sei aufgrund besonders starker arbeitsmäßiger Belastung dieser Anweisung nicht gefolgt und habe anlässlich der Abholung der Post beim Landgericht Ch. die nicht geänderte Berufungsschrift selbst in der dortigen Poststelle abgegeben.
- 3
- Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2012 die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen , weil dieser die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden seines Prozessbevollmächtigten versäumt habe. Der Grundsatz, dass ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung erteile, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, gelte dann nicht, wenn der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne Weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absehe. Der einzige und gravierende Fehler des Berufungsschriftsatzes bei der Benennung des richtigen Berufungsgerichts hätte nach seiner behaupteten Entdeckung durch eine handschriftliche Korrektur der ersten Seite des einzureichenden Schriftsatzes und/oder durch den (nachfolgenden ) Austausch dieser Seite unschwer korrigiert werden können. Diese Möglichkeit der Selbstkorrektur durch den Rechtsanwalt ohne jeden Aufwand setze den Vertrauensgrundsatz außer Kraft (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122).
II.
- 4
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
- 5
- 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713 Rn. 6; vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 5, jeweils mwN).
- 6
- 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht die angefochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
- 7
- a) Zwar darf der Rechtsanwalt, der einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, grundsätzlich darauf vertrauen , dass sie die konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 6; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, VersR 2005, 138 und BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 10 mwN). Danach durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich darauf verlassen, dass seine Angestellte den konkreten Einzelauftrag, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift zu berichtigen und dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen, ordnungsgemäß ausführen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 und BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, jew. aaO mwN). Dem Prozessbevollmächtigten kann nicht als Verschulden angelastet werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08 aaO, Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 9; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02, NJW-RR 2003, 934, 935; vom 4. November 1981 - VIII ZB 59 und 60/81, VersR 1982, 190). Auch traf ihn nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass der Prozessbevollmächtigte bei einer Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, die Vornahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren habe (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO Rn. 10).
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- b) Im Streitfall kommt es auch nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt das Anschriftenfeld selbst hätte handschriftlich berichtigen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, aaO Rn. 15). Eine konkrete Einzelanweisung vermag den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht zu entlasten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entgegenwirken kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 6. Dezember 2007 - V ZB 91/07, juris Rn. 8 und vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 236). So liegt der Fall hier.
- 9
- Mit der Korrektur der ersten Seite der am 14. Dezember 2011, dem letzten Tag der Berufungsfrist, gefertigten Berufungsschrift war nicht gewährleistet, dass diese fristwahrend bei dem Landgericht Z. eingehen würde. Die fristwahrende Übermittlung von der Kanzlei in Ch. zum Landgericht in Z. hätte per Fax, gegebenenfalls auf elektronischem Wege oder per Boten erfolgen müssen. Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu, dass dies durch allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder durch eine Einzelanweisung gesichert gewesen wäre, fehlt.
- 10
- 3. Nach allem ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger die Berufungsfrist schuldlos versäumt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Ergänzung des Vortrags ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr möglich (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Die Rechtsbeschwerde war mithin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
AG Hohenstein-Ernstthal, Entscheidung vom 04.10.2011 - 1 C 411/11 -
LG Zwickau, Entscheidung vom 27.01.2012 - 6 S 214/11 -
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)