Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, daß das Berufungsgericht ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen hat. Die Klägerin hat die fristgerechte Einlegung der Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil des Amtsgerichts deshalb versäumt, weil die Berufungsschrift per Telefax am letzten Tage vor Fristablauf versehentlich an das Amtsgericht O. und nicht an das zuständige Landgericht O. gesendet worden ist. Dazu ist es nach Darstellung des instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in seinem Wiedereinsetzungsgesuch deshalb gekommen, weil die von ihm mit dem Absenden der Beru-fungsschrift beauftragte - langjährige und zuverlässige - Büroangestellte bei der Bedienung des Faxgerätes versehentlich die Kurzwahltaste 4 gedrückt hat, unter der die Fax-Nr. des Amtsgerichts O. programmiert ist, anstelle der darunterliegenden Kurzwahltaste 7, die für die Fax-Nr. des Landgerichts steht. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, der Rechtsanwalt habe sein Büropersonal anzuweisen, den Sendebericht auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren. Die Erteilung einer solchen Anweisung - generell oder für den vorliegenden Einzelfall - habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, womit sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist weiterverfolgt.
II.
Die an sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1. Es entspricht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht nur der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1995, 668) und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1995, 2742, 2743), sondern auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutref-fenden Empfängernummer hin gewährleistet. Dabei muß zur erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend überprüft werden (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95 - VersR 1996, 778; Beschluß vom 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99 - NJW 2000, 1043, 1044; Beschluß vom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99 - NJW 2000, 1043; Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - VersR 2002, 1577; Beschluß vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 - BRAK-Mitt. 2002, 171). Deshalb besteht weder eine Divergenz noch ein Bedürfnis dafür, diese Rechtsprechung erneut zu bestätigen. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ihre Zulassung auch nicht wegen der Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs geboten, weil - wie sie meint - das Berufungsgericht es pflichtwidrig unterlassen habe, nach § 139 Abs. 2 ZPO auf den von ihm für maßgeblich erachteten rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen und von seinem Fragerecht im Sinne des § 139 Abs. 1 ZPO Gebrauch zu machen. Ging es bei der Prüfung eines der Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Prozeßbevollmächtigten (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) unter Berücksichtigung der hierzu bestehenden Rechtsprechung maßgebend um die Frage, welche organisatorischen Vorkehrungen hinsichtlich der Ausgangskontrolle eines durch Telefax übermittelten Schriftsatzes in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestanden, so durfte das Berufungsgericht ohne Verletzung von Verfahrens (grund)rechten davon ausgehen, daß dieser hierzu umfassend vorgetragen hatte, zumal es nicht von einer gefestigten Rechtsprechung abgewichen ist. Hätten tatsächlich - wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nunmehr in seiner der Rechtsbeschwerdebegründung als Anlage beigefügten anwaltlichen Versicherung vorträgt - ausführliche schriftliche "Fax-Anweisungen" bestanden, wonach u.a. die Empfängernummer auf dem Sendebericht durch einen Abgleich mit dem neben dem Faxgerät ausgehängten Faxnummern bzw. der auf-
geschriebenen Faxnummer zu prüfen sind, so hätte nichts nähergelegen, als dies - zumindest zur Sicherheit - bereits in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vor dem Berufungsgericht vorzutragen.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Zoll
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.