Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2019 - V ZR 290/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.500 €.
Gründe:
- 1
- Es bestehen schon Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil es an einer hinreichenden Darlegung fehlen dürfte, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Beklagten bemisst sich grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 mwN). Dass diese Kosten einen Betrag von 20.000 € übersteigen, ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen. In dem von der Beschwerde vorgelegten Kostenvoranschlag über eine Gesamtbruttosumme von 22.968,25 € ist ein Betrag von 8.463 € netto für die Lieferung und Verlegung von Standardmauerscheiben in Ansatz gebracht; die bisher verwendeten Steine (Findlinge) sollen eingelagert werden. Die Notwendigkeit der Verwendung der neuen Materialien für die Wiedererrichtung der Stützmauer unter Einhaltung des Grenzabstands von 0,5 m ist nicht dargelegt. Eine etwa in Betracht kommende Wertminderung des Grundstücks infolge der Verlegung der Stützmauer ist nicht geltend gemacht.
- 2
- Jedenfalls ist die Beschwerde aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 3
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert wurde unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG festgesetzt.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Landau in der Pfalz, Entscheidung vom 15.09.2017 - 6 C 274/16 -
LG Landau in der Pfalz, Entscheidung vom 09.10.2018 - 1 S 141/17 -
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.