Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2019 - V ZR 244/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Streitwert für die Klage beträgt 115.000 €. Der Wert der auf Bewilli- gung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Grundsätzlich ist für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des Verkehrswertes des Grundstücks auszugehen (vgl. Senat Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136). Steht jedoch fest, dass die Vormerkung erloschen ist, kann ein deutlich geringerer Betrag anzusetzen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655). Vorliegend schätzt der Senat, da der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht, den Wert mit dem Berufungsgericht auf 1/10 des Verkehrswertes der Grundstücke. Dieser entspricht nicht (mehr) dem in den Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert, sondern beträgt nach übereinstimmenden Angaben der Parteien 1.150.000 €.
- 2
- Der Streitwert für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge beträgt, soweit diese auf die lastenfreie Rückübertragung des Eigentums an den ver- steigerten Grundstücken gerichtet sind, 1.150.000 €. Grundsätzlich sind aller- dings nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. Etwas anderes gilt aber, wenn bei der Inanspruchnahme von Streitgenossen die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind; hiervon ist bei gegen Gesamtschuldner gerichtete gleiche Ansprüche auszugehen, weil der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639). Vorliegend macht der Beklagte zu 1 zwar mit seinen Anträgen, die einerseits auf Rückübertragung des Eigentums an den versteigerten Grundstücken an die Beklagten in Erbengemeinschaft, hilfsweise in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, andererseits auf Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten bzw. Unterlassen der Eintragung weiterer Grundpfandrechte gerichtet sind, unterschiedliche Ansprüche gegen verschiedene Wider- bzw. Drittwiderbeklagte geltend. Der Sache nach begehrt der Beklagte zu 1 jedoch insgesamt nur einmal die Rückübertragung der Grundstücke in ihrem Zustand vor den schädigenden Handlungen, d.h. lastenfrei. Im Falle seines Obsiegens schulden der Kläger und die Drittwiderbeklagten diese lastenfreie Rückübertragung als Gesamtschuldner nach §§ 826, 830, 840 BGB, auch wenn sie jeweils für sich genommen in unterschiedlicher Weise an dieser Gesamtleistung mitwirken müssen. Dies rechtfertigt es, für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge einschließlich der Hilfsanträge insgesamt nur den Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen.
- 3
- Hinzu kommt ein Streitwert von 539,17 € für den so bezifferten Widerklage - und Drittwiderklageantrag, der auf einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem anderen Verfahren gestützt wird.
- 4
- Der Streitwert der Klage und der wie zuvor ermittelte Streitwert der Widerklage bzw. Drittwiderklage sind zusammenzurechnen, da sie nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 GKG).
- 5
- Der Streitwert ist mithin für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € festzusetzen.
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.12.2015 - 12 O 100/12 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.08.2017 - 5 U 25/16 -
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.