Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - V ZR 207/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2018 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus vier Einheiten, wobei die Kläger und die Beklagten zu 3 und 4 - jeweils gemeinschaftlich - Eigentümer je einer Einheit sind. Die beiden übrigen Einheiten stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten zu 1 und 2. Nach § 12 der Teilungserklärung aus dem Jahr 1963 bestimmt sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen.
- 2
- Die Parteien streiten noch darüber, ob in einer Eigentümerversammlung am 24. April 2007 wirksam auf das Kopfstimmrecht übergegangen wurde. Das Amtsgericht hat auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass sich das Stimmrecht außer bei Beschlüssen gemäß § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 2 WEG nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bestimmt. Die Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vollständige Abweisung der Widerklage erreichen wollen.
II.
- 3
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu ma- chenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
- 4
- 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Interesses an der Feststellung, ob das Abstimmungsprinzip in der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zukunft wirksam geändert worden ist, um das es hier geht, kann wegen dessen Bedeutung für künftige Eigentümerbeschlüsse nach einer Minderung des Verkehrswertes der Wohneinheit oder einem sonstigen konkreten wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Änderung des Abstimmungsprinzips verursacht wird, bestimmt werden. Dass der Wert 20.000 € übersteigt, muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, NJW-RR 2017, 209 Rn. 6 mwN).
- 5
- 2. Daran fehlt es. Die Kläger weisen lediglich auf die bestehenden Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft hin. Sie könnten bei einer Abstimmung nach Miteigentumsanteilen stets von den Beklagten zu 1 und 2 überstimmt werden, was zu einer nicht unerheblichen Wertminderung ihrer Wohneinheit führe. Welchen Verkehrswert ihre Wohneinheit hat und welche Minderung er in Abhängigkeit zu dem jeweiligen Abstimmungsprinzip erfährt , legen die Kläger ebenso wenig etwas dar wie Art und Umfang etwaiger sonstiger drohender konkreter wirtschaftlicher Nachteile.
- 6
- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG, der auch anzuwenden ist, wenn Rechtsmittelführer - wie hier - die (wider)beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2017 - V ZR 71/17, juris Rn. 3).
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 21.12.2016 - 5 C 36/16 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 30.06.2017 - 17 S 13/17 -
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(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)