Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - V ZR 186/13

published on 20/03/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - V ZR 186/13
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Landgericht Augsburg, 93 O 950/10, 27/04/2011
Oberlandesgericht München, 24 U 2240/11, 27/06/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 186/13
vom
20. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch die
Richter Dr. Lemke und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 27. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Klägerin (Flurstück 1158/25) ist mit gewerblich genutzten Hallen bebaut. Links daneben befindet sich auf dem Grundstück eines Dritten (Flurstück 1158/22) eine weitere Halle. An diesem Flurstück besteht ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Klägerin. Die Hallen liegen parallel zu einer öffentlichen Straße. Das Grundstück der Klägerin wird seit Jahren über einen hinter den Hallen liegenden Weg befahren, der über die Grundstücke des Beklagten zu 1 bzw. der Beklagten zu 1 bis 4 verläuft.
2
Die Klägerin hat in erster Instanz von den Beklagten die Bestellung von dinglichen Geh- und Fahrtrechten verlangt, hilfsweise die Duldung des Begehens und Befahrens ihrer Grundstücke mit Fahrzeugen jeglicher Art auf dem vorhandenen Weg. Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und hat den Beklagten zu 1 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin einen Teil seines Flurstücks 1158/21 zum Gehen und Befahren nutzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin , mit der sie die Zurückweisung der Berufung erreichen will.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
1. Will die klagende Partei - wie hier - (nur) ihren abgewiesenen Antrag auf Duldung eines Notwegrechts in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert ihrer Beschwer nach der Wertsteigerung, die ihr Grundstück durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (§ 3, § 7 Alt. 1 ZPO analog ; ausführlich Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, juris Rn. 8). Dass der Wert 20.000 € übersteigt, muss sie innerhalb der Beschwer- debegründungsfrist darlegen und glaubhaft machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).
5
2. Daran fehlt es. Das Berufungsgericht spricht ein Notwegrecht (nur) hinsichtlich des Flurstücks 1158/21 zu, weil es der Ansicht ist, im Übrigen sei die Nutzung des Flurstücks 1158/22 - an dem ein Geh- und Fahrtrecht be- steht- für die derzeitige gewerbliche Nutzung ausreichend. Deshalb hätte die Klägerin darlegen und glaubhaft machen müssen, dass der Wert ihres Grundstücks mit dem von dem Landgericht zugesprochenen Notwegrecht den Wert des Grundstücks mit der nach dem Berufungsurteil zulässigen Zufahrt um mehr als 20.000 € übersteigt. Insoweit fehlt es an Vortrag. Die von der Klägerin an- geführten Kosten einer Ersatzlösung durch den Einbau eines Verladetors an der öffentlichen Straße sind schon deshalb nicht maßgeblich, weil das Berufungsgericht diese Lösung als unzumutbar ansieht; aus diesem Grund spricht es - wenn auch eingeschränkt - ein Notwegrecht zu. Ebenso wenig kann ein von den Beklagten eingeforderter Betrag von monatlich 400 € als Gegenleistung für ein umfassendes Geh- und Fahrtrecht zur Bezifferung der Steigerung des Verkehrswerts anhand des Ertragswertverfahrens herangezogen werden. Dabei lässt die Klägerin schon den Teilerfolg ihrer Klage außer Acht. Im Übrigen legt das Berufungsgericht zugrunde, dass ein Notwegrecht gerade nicht für die gewerbliche Nutzung der Mieterin, sondern nur für die Nutzung eines Teils der Hallen durch die Klägerin selbst - nämlich zum An- und Abtransport von gelagertem Messematerial - erforderlich ist; auch aus diesem Grund können geminderte Mieteinnahmen für die Verkehrswertermittlung nicht herangezogen werden.

III.

6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat anhand des in dem Urteil des Landgerichts enthaltenen Lageplans geschätzt und festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3, § 7 Alt. 1 ZPO).
Lemke Roth Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 27.04.2011 - 93 O 950/10 -
OLG München, Entscheidung vom 27.06.2013 - 24 U 2240/11 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.