Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - V ZR 181/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe diverser Gegenstände verlangt (Antrag zu 1). Zugleich hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf einer zur Herausgabe gesetzten Frist (Antrag zu 2) Schadensersatz in Höhe von 48.700 € zu zahlen (Antrag zu 3). Die von der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat zurückgewiesen; der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist auf 48.700 € festgesetzt worden. Hiergegen wendetsich die Klägerin mit ihrer Ge- genvorstellung und beantragt eine Herabsetzung des Streitwerts auf 20.706,75 € - dies entspreche dem Verkehrswert der herausverlangten Sachen - bzw. 1/3 von 23.056,55 €.
II.
- 2
- Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Rechtmittelbeschwer der Partei, die mit ihren auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen insgesamt unterlegen ist, nach dem Antrag mit dem höheren Wert; dasselbe gilt in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für die Bemessung des Streitwerts (vgl. Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, NZM 2018, 175 Rn. 14 und 20). Maßgeblich ist deshalb der auf Zahlung eines Betrages von 48.700 € gerichtete Klageantrag zu 3.
- 3
- Soweit die Klägerin eine Verringerung des Streitwerts ergänzend auf die Grundsätze der Bemessung des Streitwerts bei einer Drittwiderspruchsklage stützt, lässt sie unberücksichtigt, dass eine solche Klage nicht mehr Gegenstand der von ihr zuletzt gestellten Klageanträge war.
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 25.08.2016 - 1 O 278/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.05.2017 - 3 U 141/16 -
Annotations
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.