Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - V ZB 84/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 15. März 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen bis längstens 11. April 2013 und die sofortige Wirkung der Entscheidung angeordnet. Auf weiteren Antrag der beteiligten Behörde hat es mit Beschluss vom 10. April 2013 endgültige Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 16. April 2013 angeordnet und die einstweilige Anordnung vom 15. März 2013 aufgehoben. Am 16. April 2013 ist der Betroffene nach Polen zurückgeschoben worden. Auf seine Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 15. März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt hat, aber davon abgesehen, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen durch den Träger der beteiligten Behörde anzuordnen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für rechtswidrig, weil dem Betroffenen keine schriftliche Übersetzung des Haftantrags in dessen russischer Heimatsprache ausgehändigt worden sei. Da dieser Fehler dem Amtsgericht anzulasten sei, sei es nicht gerechtfertigt, der beteiligten Behörde die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen aufzuerlegen.
III.
- 3
- 1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
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- a) Dafür kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde des Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen auch dann nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG ohne Zulassung statthaft wäre, wenn sie sich, wie hier, auf die Anfechtung der Kostenentscheidung beschränkt.
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- b) Hier ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls nach § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen. Danach findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschlüsse vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 und vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 4 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss vom 15. März 2013 die vorläufige Inhaftierung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet und sich hierzu auf § 427 FamFG gestützt. Das Landgericht, dessen Kostenentscheidung angegriffen wird, hat die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung festgestellt. Damit hat es sein Bewenden.
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- c) Nichts anderes ergäbe sich, wenn das Amtsgericht, wie der Betroffene mutmaßt, „offenbar in ständiger Rechtsprechung trotz Vorliegens der Anord- nungsvoraussetzungen die Freiheitsentziehung nur einstweilen anordnet[e], […] um dem Betroffenen den Weg in die Rechtsbeschwerde zu versperren“. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers stehen für die Überprüfung derartiger Verfahrensweisen nur die Beschwerde zum Landgericht und gegebenenfalls die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, nicht jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Mehr ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Senat , Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 7).
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- d) Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Mutmaßung des Betroffenen eine tragfähige Grundlage hat oder ob sich die Verfahrensweise des Amtsgerichts daraus erklärt, dass das Beschwerdegericht auch in einfachen Sachverhalten stets die vorherige Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags verlangt. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht erforderlich (Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331 Rn. 16 f., vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87 Rn. 11 und vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, juris Rn. 10).
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- 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Senat hat die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 16 KostO angeordnet, weil die Einlegung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele
AG Görlitz, Entscheidung vom 15.03.2013 - XIV B 13/13 -
LG Görlitz, Entscheidung vom 07.05.2013 - 2 T 51/13 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.