Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - V ZB 79/18

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZB79.18.0
published on 06/12/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - V ZB 79/18
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Amtsgericht Ingolstadt, 4 XIV 97/18, 07/03/2018
Landgericht Ingolstadt, 33 T 513/18, 30/04/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 79/18
vom
6. Dezember 2018
in der Zurückweisungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bestimmt der Haftrichter für den Folgetag einen Termin zur persönlichen
Anhörung des Betroffenen und beantragt dessen Verfahrensbevollmächtigter
wegen Terminkollision eine Terminverlegung, ist dem Verlegungsantrag
auch dann zu entsprechen, wenn bereits organisatorische Vorbereitungen
zur Bereitstellung des Betroffenen und zur Ladung des Dolmetschers getroffen
worden sind.
BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZB 79/18 - LG Ingolstadt
AG Ingolstadt
ECLI:DE:BGH:2018:061218BVZB79.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 7. März 2018 und der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 3. Zivilkammer - vom 30. April 2018 den Betroffenen für den Zeitraum vom 7. März bis 29. April 2018 und vom 12. bis 15. Mai 2018 in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Betroffene ist pakistanischer Staatsangehöriger. Am 23. Februar 2018 versuchte er in einem grenzüberschreitend verkehrenden Fernbus nach Deutschland einzureisen. Da er keine Identitäts- oder aufenthaltslegitimieren- den Dokumente mit sich führte, wurde ihm die Einreise mit schriftlichem Bescheid der Bundespolizei verweigert. Der Betroffene hatte sich bereits 2015 in Deutschland aufgehalten und erfolglos die Gewährung von Asyl beantragt. Nachdem das Amtsgericht zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung vom 24. Februar 2018 Sicherungshaft bis zum 9. März 2018 angeordnet hatte, hat es mit Beschluss vom 7. März 2018 Haft bis zum 22. Mai 2018 zur Sicherung der Zurückweisung des Betroffenen nach Pakistan angeordnet. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft spätestens am 15. Mai 2018 endet. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts ihn für den Zeitraum vom 7. März bis 29. April 2018 und vom 12. bis 15. Mai 2018 in seinen Rechten verletzt haben.

II.


2
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Anordnung von Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG rechtmäßig. Dass das Amtsgericht dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen auf Verlegung des Anhörungstermins nicht nachgekommen sei, begegne angesichts des bereits erfolgten organisatorischen Aufwandes für die notwendigen Ladungen keinen rechtlichen Bedenken.

III.


3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Amtsgericht hat gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen , weil es dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen auf Verlegung des Anhörungstermins nicht nachgekommen ist.
5
a) Einem Verfahrensbevollmächtigten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 167/16, juris Rn. 7).
6
b) Danach hätte das Amtsgericht dem Terminverlegungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen entsprechen müssen. Es hat, nachdem der Antrag der Behörde am 6. März 2018 bei Gericht eingegangen war, für den Folgetag am 7. März 2018 um 13.30 Uhr einen Termin zur Anhörung des Betroffenen bestimmt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, der sich am Nachmittag des 6. März 2018 bei dem Amtsgericht für den Betroffenen angezeigt hatte, wurde von dem Termin am 7. März 2018 benachrichtigt. Er stellte sogleich im Hinblick auf einen von ihm am selben Tag vor dem Verwaltungsgericht Berlin wahrzunehmenden Termin einen Verlegungsantrag. Vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der sehr kurzfristigen Ladung, hätte das Amtsgericht eine Terminverlegung vornehmen müssen, damit die Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten erfolgen konnte.
7
Einer Terminverlegung stand nicht entgegen, dass im Zeitpunkt des Eingangs des Verlegungsantrags am 7. März 2018 um 12.35 Uhr schon organisatorische Maßnahmen für den um 13.30 Uhr anberaumten Termin erfolgt waren. Bestimmt der Haftrichter für den Folgetag einen Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen und beantragt dessen Verfahrensbevollmächtigter wegen Terminkollision eine Terminverlegung, ist dem Verlegungsantrag auch dann zu entsprechen, wenn bereits organisatorische Vorbereitungen zur Bereitstellung des Betroffenen und zur Ladung des Dolmetschers getroffen worden sind. Danach hätte der Haftrichter angesichts des Umstandes, dass er am 6. März 2018 für den darauffolgenden Tag den Anhörungstermin anberaumt hatte, von dem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen nur einige Stunden vorher Kenntnis erhalten und damit keine Möglichkeit mehr hatte, zeitliche Dispositionen zu treffen, zur Wahrung der Rechte des Betroffenen den Anhörungstermin verlegen müssen. Die von dem Amtsgericht getroffenen Terminvorbereitungen können die Beschneidung elementarer Rechte des Betroffenen nicht rechtfertigen. Eine Terminverlegung war zeitlich auch möglich, weil sich der Betroffene aufgrund der vorläufigen Haftanordnung noch bis zum 9. März 2018 in Zurückweisungshaft befand. Zudem bestand die Möglichkeit, die Haft bis zur Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verlängern.
8
c) Der Verfahrensfehler des Amtsgerichts ist - mit Wirkung für die Zukunft (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 167/16, juris Rn. 9) - in der Beschwerdeinstanz geheilt worden. Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen am 26. April 2018 in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten nochmals angehört und am 30. April 2018 über die Fortdauer der Haft entschieden. Damit ist am 30. April 2018 Heilung des Verfahrensfehlers eingetre- ten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6).
9
2. Darüber hinaus rechtfertigt der Haftantrag der beteiligten Behörde nur eine Haftdauer bis zum 11. Mai 2018, nicht - wie das Beschwerdegericht meint - bis zum 15. Mai 2018. Nach den Angaben der Behörde wurden die Passbeschaffungsdokumente am 28. Februar 2018 bei der Botschaft eingereicht. Nach ihren weiteren Angaben benötigten die pakistanischen Behörden für die Bearbeitung der Passersatzausstellung ohne Sachbeweis acht Wochen. Die anschließende Organisation einer unbegleiteten Rückführung und Flugbuchung nehme zwei Wochen in Anspruch. Schließlich wurde ein weiterer Tag für etwa auftretende Hindernisse angesetzt. Unter Zugrundelegung dieser Darstellung war nur eine Haftanordnung bis zum 11. Mai 2018 gerechtfertigt.

IV.


10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 07.03.2018 - 4 XIV 97/18 -
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.04.2018 - 33 T 513/18 -
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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol
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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol
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Annotations

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

1.
ein Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient,
2a.
er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und beabsichtigt, entgegen § 4a Absatz 1 und 2 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder
3.
er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt.

(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 erfüllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.

(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.