Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - V ZB 74/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene wurde am 1. Februar 2014 bei der Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle ohne gültige Papiere angetroffen und festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde wurde gegen ihn zunächst vorläufig Haft zur Sicherung seiner Rücküberstellung nach Bulgarien, wo er Asyl beantragt hatte, angeordnet. Er wurde in die Justizvollzugsanstalt Büren aufgenommen.
- 2
- Auf den weiteren Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2014 Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Hauptsacheverfahren bis zum 26. März 2014 angeordnet. Für den Betroffenen hat sich zunächst ein Dritter mit den Anträgen gemeldet, ihn als Vertrauensperson zuzulassen und die Haft nach § 426 FamFG aufzuheben. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. März 2014 zurückgewiesen. Mit einem bei dem Amtsgericht am 10. März 2014 eingegangenen Schriftsatz hat sich sodann eine Rechtsanwältin unter Vorlage einer Vollmacht für den Betroffenen bestellt, gegen die Haftanordnung vom 11. Februar 2014 Beschwerde eingelegt und für den Fall der Haftentlassung beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 17. März 2014 hat sie sich zur Begründung der Beschwerde vollumfänglich auf die von dem Dritten zuvor vorgelegte Begründung für den Haftaufhebungsantrag bezogen. Der Betroffene ist am 25. März 2014 aus der Haft entlassen worden. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 hat das Amtsgericht entschieden, der Beschwerde werde nicht abgeholfen, der Feststellungsantrag werde zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag für unzulässig. Der Betroffene habe die Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht im Beschwerdeverfahren beantragt, sondern zum Gegenstand eines isolierten Antrags gemacht. Dieses Vorgehen sei zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig. Über den Antrag sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht zu entscheiden, weil das Amtsgericht ihn mit dem Beschluss vom 2. Oktober 2014 zurückgewiesen und der Betroffene dagegen keine Beschwerde eingelegt habe. Er bleibe auch ohne Erfolg, wenn er als Antrag im Beschwerdeverfahren zu verstehen sei. Er sei unter einer Bedingung gestellt und schon deshalb unzulässig. Außerdem sei er mangels Angaben, die eine Identifizierung des Betroffenen erlaubten, insbesondere mangels Angabe des Aufenthaltsorts des Betroffenen, nicht hinreichend bestimmt. Schließlich fehle auch das Feststellungsinteresse. Dieses sei zwar regelmäßig bei Grundrechtseingriffen gegeben. Es könne aber ausnahmsweise fehlen, wenn sich der Betroffene nicht rechtstreu verhalte. So liege es hier. Der Betroffene habe sich unter Verstoß gegen die Meldevorschriften nicht ordnungsgemäß angemeldet.
III.
- 4
- Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
- 5
- 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie genügt auch den Formerfordernissen. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dessen aktuelle Anschrift nicht angegeben. Das führte aber nur dann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5). Diese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor. Der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens wird durch die fehlende Angabe der Anschrift des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Dass und aus welchen Gründen sich der Betroffene mit der Stellung des Antrags rechtsmissbräuchlich verhalten würde, ist nicht erkennbar.
- 6
- 2. Das Rechtsmittel ist begründet.
- 7
- a) Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig.
- 8
- aa) Das Beschwerdeverfahren hat sich zwar mit der Entlassung des Betroffenen aus der Haft am 25. März 2014 in der Hauptsache erledigt. Es konnte aber nach § 62 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fortgesetzt werden. Den dazu erforderlichen Antrag hat der Betroffene in zulässiger Weise gestellt.
- 9
- (1) (a) Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene habe die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt, sondern außerhalb dieses Verfahrens mit einem isolierten Antrag angestrebt. Diese Auslegung betrifft eine Verfahrenshandlung und unterliegt deshalb (dazu: BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 74 Rn. 48; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 72 Rn. 13) in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Sie ergibt, dass der Be- troffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nicht isoliert, ohne Bezug zu dem Beschwerdeverfahren, sondern in dessen Rahmen für den Fall beantragt hat, dass sich die Hauptsache durch Entlassung aus der Haft erledigen sollte.
- 10
- (b) Der Antrag ist in der Beschwerdeschrift des Betroffenen und „im Fall der Haftentlassung“ „bereits jetzt“ gestellt worden. Die Feststellung der Verlet- zung der Rechte des Betroffenen sollte mithin gleich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für den Fall erfolgen, dass sich dieses durch die Haftentlassung in der Hauptsache erledigt. Für dieses Verständnis spricht, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht (BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217 und Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418, 3419). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft kann nämlich nicht unabhängig von einem Beschwerde - oder Haftaufhebungsverfahren, sondern nur in dessen Rahmen beantragt werden (Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 5-8 und vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 11). Aus dem von dem Beschwerdegericht zitierten Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2012 (V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39) folgt nichts anderes. Darin hat der Senat nur entschieden, dass über einen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag nach § 62 FamFG auch dann entschieden werden muss, wenn die Beschwerde Erfolg hat und zur Aufhebung der Haftanordnung führt (aaO Rn. 6).
- 11
- (c) Unschädlich ist, dass das Amtsgericht den Antrag förmlich zurückgewiesen hat. Der Antrag ist Teil des Verfahrens über die Beschwerde des Be- troffenen, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die es deshalb dem Beschwerdegericht vorgelegt hat. Die Zurückweisung betrifft einen nicht gestellten Antrag und ging deshalb ins Leere.
- 12
- (2) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er für den Fall der Haftentlassung des Betroffenen gestellt worden ist. Verfahrenshandlungen können zwar im Grundsatz nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - IX ZR 83/88, NJW-RR 1989, 766, 767 f.; MüKoZPO/Rauscher, 4. Aufl., Einl. ZPO Rn. 404). Eine Ausnahme gilt aber für Verfahrensanträge, die von innerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, 398 f. und vom 25. März 2003 - X ZR 240/00, BGH-Report 2003, 829 f. und Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NJW-RR 2010, 1199 Rn. 7; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 23 Rn. 45a). Dieser Fall liegt hier vor. Der Betroffene hat zwar auf den scheinbar außerprozessualen Umstand seiner Haftentlassung Bezug genommen. Damit hat er aber nur den typischen Fall beschrieben, in dem sich eine Freiheitsentziehungssache in der Hauptsache erledigt. Der Antrag ist deshalb in dem Sinn zu verstehen, dass er für den Fall der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache gestellt werden sollte. Das ist zulässig.
- 13
- (3) Der Antrag ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ferner nicht deshalb unzulässig, weil es an Angaben fehlte, die eine Individualisierung des Betroffenen erlauben, und insbesondere der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht angegeben worden ist. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller in einem das Verfahren einleitenden Antrag individualisiert werden muss und dass dies durch die Angabe von Namen, Stand, Gewerbe oder Wohnort und die Anschrift geschehen kann (MüKoFamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 23 Rn. 30). Unzutreffend ist aber, dass ein Antrag nach § 23 FamFG oder ein Antrag des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nur zulässig sind, wenn sie alle vorgenannten Angaben enthalten, insbesondere den Aufenthaltsort des Betroffenen angeben. Ein das Verfahren einleitender Antrag nach § 23 FamFG, dem im Freiheitsentziehungsverfahren etwa der Antrag des Betroffenen auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG entspricht, ist vielmehr zulässig, wenn sich ihm entnehmen lässt, wer Antragsteller ist (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 23 Rn. 39; MüKoFamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 23 Rn. 28). Auch eine Beschwerde des Betroffenen ist bei Fehlen der Angabe zum Aufenthaltsort nur ausnahmsweise, nämlich dann unzulässig, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 5). Danach führt das Fehlen einer Angabe zum Aufenthaltsort des Betroffenen hier weder zur Unzulässigkeit der Beschwerde noch des darin gestellten Feststellungsantrags. Die Beschwerdeschrift , in der der Antrag enthalten ist, gibt keinen Anlass zu zweifeln, dass sich die Rechtsanwältin für den Betroffenen bestellt und für ihn die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte beantragt hat. Ein anderer Antragsteller kam dafür nicht in Betracht; der Dritte hatte einen eigenständigen Haftaufhebungsantrag im Interesse des Betroffenen gestellt, aber gerade keine Beschwerde eingelegt. Zudem befand sich der Betroffene bei Einlegung der Beschwerde, was sich aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde und der Haftanordnung des Amtsgerichts ergab, in Sicherungshaft in der Justizvollzugsanstalt Büren. Dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft nicht polizeilich gemeldet hatte, änderte an der Zulässigkeit der Beschwerde und des Feststellungsantrags nichts. Dieser Umstand erschwerte das Beschwerdeverfahren nicht und lässt auch keinen Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen zu.
- 14
- (4) Es fehlt schließlich nicht an dem nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderlichen Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse liegt nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen in der Regel vor. Zu diesen Grundrechtseingriffen gehört auch eine rechtswidrige Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung oder Rücküberstellung (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 174/14, juris Rn. 6; vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 12). Daran ändert es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nichts, wenn sich der Betroffene nach seiner Haftentlassung rechtswidrig verhält, etwa - wie möglicherweise hier - gegen eine ausländerrechtliche Meldeauflage oder gesetzliche Meldepflichten verstößt. Der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ermöglicht dem Betroffenen zwar auch, seinen guten Ruf wiederherzustellen (zu diesem Aspekt: BVerfGE 104, 220, 235). Er soll ihm aber unabhängig hiervon eine Möglichkeit geben, sich auch nach ihrer Beendigung gegen die unberechtigte Freiheitsentziehung und den in ihr enthaltenen unberechtigten Vorwurf zur Wehr zu setzen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 12). Dieses Interesse ist unabhängig von dem konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme anzuerkennen (Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39 Rn. 5). Es besteht deshalb auch bei einem späteren rechtswidrigen Verhalten des Betroffenen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 174/14, juris Rn. 6).
- 15
- bb) Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 64 Abs. 2 FamFG. Sie führt zwar nicht ausdrücklich auf, dass namens des Betroffenen Beschwerde gegen die - mit Datum und Aktenzeichen zutreffend bezeichnete - Haftanordnung eingelegt werden soll. Das ist aber unschädlich, weil sich, wie schon ausgeführt, aus der Beschwerdeschrift und der dieser beigefügten Vollmacht des Betroffenen im Wege der Auslegung ergibt, dass die Beschwerde namens des Betroffenen eingelegt werden sollte, und weil damit die Person des Beschwerdeführers vor Ablauf der Beschwerdefrist zweifelsfrei geklärt werden konnte (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn. 25).
- 16
- b) Die Beschwerde ist auch begründet.
- 17
- aa) Jedenfalls in der Hauptsache durfte das Amtsgericht Sicherungshaft nicht anordnen, da abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie ist auf die Haft zur Sicherstellung von Rücküberstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31 - sog. Dublin-III-Verordnung) ebenfalls anzuwenden (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 8 für Dublin-II-Verordnung und vom 3. März 2015 - V ZB 108/14, juris Rn. 1 für Dublin-III-Verordnung). Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts hatte zur Einweisung des Betroffenen in diese Haftanstalt geführt.
- 18
- bb) Die Haft war aber auch deshalb rechtswidrig, weil die von dem Amtsgericht angewandten Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG aF für die Inhaftierung des Betroffenen nicht herangezogen werden konnten. Eine Inhaftierung durfte nämlich nach Art. 28 der hier maßgeblichen Dublin-III-Verordnung nur bei einer erheblichen Fluchtgefahr und nur angeordnet werden, wenn diese Fluchtgefahr entsprechend dem Regelungsgebot des Art. 2 Buchst. n dieser Verordnung durch nationale Gesetzesvorschriften näher ausgeformt war. Das war bei Anordnung der Haft nicht der Fall. Der deutsche Gesetzgeber hatte seinerzeit den Regelungsauftrag nicht umgesetzt. Die Haftgründe des hier noch maßgeblichen § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG aF genügten dem Regelungsgebot nicht (Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 13, 20 und Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZR 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 10).
IV.
- 19
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 11.02.2014 - 22 XIV 9/14 B -
LG Kleve, Entscheidung vom 29.04.2015 - 4 T 577/14 -
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(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.
(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.
(3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.
(5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.
Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.