Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2016 - V ZB 70/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB70.16.0
published on 22/09/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2016 - V ZB 70/16
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Amtsgericht Paderborn, 11 XIV (B) 23/16, 09/05/2016
Landgericht Paderborn, 5 T 146/16, 11/05/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 70/16
vom
22. September 2016
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2016:220916BVZB70.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2016 aufgehoben.
Die Beschwerde der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Köln gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 9. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Betroffene, ein gabunischer Staatsangehöriger, reiste unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Amtsgericht Bonn ordnete auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt Bonn (fortan: Ausländerbehörde Bonn) am 14. April 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 11. Mai 2016 an.
2
Nachdem der Betroffene in die Abschiebungseinrichtung Büren verbracht worden war, beantragte die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Köln (fortan: ZAB Köln) aufgrund eines Amtshilfeersuchens der Ausländerbehörde Bonn bei dem Amtsgericht Paderborn die Verlängerung der Haft bis zum 15. Juni 2016. Das Amtsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 9. Mai 2016 den Antrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die ZAB Köln mit der Stellung eines Haftverlängerungsantrages die Grenzen zulässiger Amtshilfe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ZustAVO überschritten habe. Auf die Beschwerde der ZAB Köln hat das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 11. Mai 2016 die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 26. Mai 2016 angeordnet. Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hat der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Feststellung, dass die Anordnung der Haftverlängerung ihn in seinen Rechten verletzt hat.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft erfüllt, insbesondere habe der Haftverlängerungsantrag zulässigerweise von der ZAB Köln in Amtshilfe gestellt werden können. Es habe sich lediglich um eine für die Ausländerbehörde Bonn erbrachte ergänzende Hilfe gehandelt, die mit einer weiteren Aufgabenverlagerung auf die ZAB Köln nicht verbunden gewesen sei.

III.


4
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Es hat die Beschwerde der ZAB Köln rechtsfehlerhaft für zulässig gehalten und in der Sache selbst entschieden, obwohl es das Rechtsmittel mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig hätte verwerfen müssen.
5
1. Ebenso wie bei der Revision das Revisionsgericht von Amts wegen gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO prüft, ob die Berufung zulässig war, ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren die Zulässigkeit der Beschwerde von Amts wegen zu prüfen. Dies ergibt sich aus der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 42/10, WM 2012, 1876 Rn. 5; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 74 Rn. 19 f.).
6
2. Die Beschwerde der ZAB Köln gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn ist unzulässig.
7
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Stellung eines Haftverlängerungsantrages durch die ZAB Köln innerhalb der Grenzen zulässiger Amtshilfe liegt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ZustAVO i.V.m. Ziff. 1.2.1 den besonderen Zuständigkeits- regelungen der Zentralen Ausländerbehörden - RdErl. d. Innenministeriums des Landes NRW -15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO vom 22. Februar 2008 i.V.m. Ziff. 1.2.3 der Abschiebungshaftrichtlinien - RdErl. d. Innenministeriums -15-39.21.01-5-AHaftRL v. 19.1.2009). Denn unabhängig von der Beantwortung dieser Frage ergibt sich daraus kein Beschwerderecht der ZAB Köln gegen die die Haftverlängerung ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn. Nach § 429 Abs. 1 FamFG steht das Recht der Beschwerde der zuständigen Behörde zu. Dies ist hier die das Abschiebungsverfahren betreibende Ausländerbehörde Bonn. An deren alleiniger Beschwerdeberechtigung ändert sich nichts dadurch, dass sie die ZAB Köln durch ein Amtshilfeersuchen mit der Stellung eines Haftverlängerungsantrages betraut hat. Nach Ziff. 1.2.1 Absatz 2 der Besonderen Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (RdErl. d. Innenministeriums des Landes NRW -15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO vom 22. Februar 2008) können die Ausländerbehörden für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich in Haft befinden, die Amtshilfe der ZAB in Anspruch nehmen, wobei die originäre Zuständigkeit bei der Ausländerbehörde verbleibt. Diese ist daher in jedem Stadium Herrin des Verfahrens. Sie allein hat über die Durchführung des Abschiebungsverfahrens im Ganzen zu entscheiden. Sie überträgt die Verantwortung für das jeweils durch Amtshilfe zu unterstützende Abschiebungsverfahren nicht auf die hilfeleistende Behörde (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 4 Rn. 7, § 7 Rn. 2). Die ersuchte Ausländerbehörde hat daher - unabhängig von der Frage, ob es sich bei der eigenverantwortlichen Beantragung von Haftverlängerung überhaupt um einen zulässigen Amtshilfeakt handeln kann - kein Recht, über die erbetene Maßnahme hinaus von sich aus weitere Verfahrensschritte in dem Abschiebungshaftverfahren , wie etwa die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine in dem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidung, vorzunehmen.
8
3. Das Beschwerdegericht hätte demnach nicht in der Sache entscheiden und die Haftverlängerung anordnen dürfen. Vielmehr hätte es die Beschwerde der ZAB Köln als unzulässig verwerfen müssen. Da sich bereits hieraus die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerungsanordnung ergibt, kommt es nicht mehr darauf an, dass diese auch deshalb rechtswidrig ist, weil die gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1, § 425 Abs. 3 FamFG, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zwingend notwendige Anhörung des Betroffenen zu dem Haftverlängerungsantrag (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 426 Rn. 11) unterblieben ist.

IV.


9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 GNotKG.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 09.05.2016 - 11 XIV (B) 23/16 -
LG Paderborn, Entscheidung vom 11.05.2016 - 5 T 146/16 -
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
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published on 12/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 42/10 vom 12. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 3 a) Der Schuldner muss im Verfahren der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen.
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(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie
2.
einer von ihm benannten Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

(1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheitsentziehung bis zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine kürzere Höchstdauer der Freiheitsentziehung bestimmt ist.

(2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung der Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. Dem Gericht ist die Freilassung mitzuteilen.

(3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.