Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - V ZB 69/17
published on 12/10/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - V ZB 69/17
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 69/17
vom
12. Oktober 2017
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2017:121017BVZB69.17.0 Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
AG Laufen, Entscheidung vom 03.12.2015 - XIV 39/15 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 16.02.2017 - 4 T 4506/15 -
beschlossen:
Der Beschluss vom 13. Juli 2017 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 Abs. 1 FamFG wie folgt berichtigt: In Rn. 3 Zeile 3 muss es heißen „unbegründet“ statt „begründet“.
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Haberkamp
AG Laufen, Entscheidung vom 03.12.2015 - XIV 39/15 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 16.02.2017 - 4 T 4506/15 -
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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den
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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den
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published on 25/01/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 191/17 vom 25. Januar 2018 in der Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 361; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 1, § 420 Abs. 1 Satz 1 Bei einem überbesetzten Spruchkörper kann
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.