Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2015 - V ZB 62/15

published on 15/10/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2015 - V ZB 62/15
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Previous court decisions
Amtsgericht Homburg, 2 K 99/08, 22/04/2013
Landgericht Saarbrücken, 5 T 386/13, 24/03/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 62/15
vom
15. Oktober 2015
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4
ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten
Forderung bestreitet.
Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der
Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.
BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 62/15 - LG Saarbrücken
AG Homburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 24. März 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.691,96 €.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Schuldner) ist Eigentümer des Eingangs dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks, das er von seinem Vater erworben hatte. Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) betreibt die Zwangsversteigerung in dieses Grundstück, die durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 24. November 2008 wegen eines dinglichen Anspruchs der Gläubigerin von 43.459,81 € nebst Zinsen und Kosten angeordnet worden ist. Der Schuldner hat die Einstellung des Verfahrens beantragt und behauptet unter Vorlage eines an seinen Vater gerichteten Schreibens der Gläubigerin vom 4. September 2008, ihre Forderung sei durch Zahlung abgelöst worden. In dem Schreiben bestätigte die Gläubigerin den Eingang eines Ablösebetrages in Hö- he von 28.081,65 €.Ferner heißt es, weitere Ansprüche aus diesem Engagement würden nicht mehr geltend gemacht und die Angelegenheit werde als er- ledigt betrachtet. Die Gläubigerin ist dem Einstellungsantrag entgegengetreten und beruft sich auf ihr weiteres Schreiben vom 5. September 2008. Hierin erklärte sie, dass bei der Zuordnung der Zahlung eine Namensverwechslung aufgetreten sei und die Forderung nach wie vor bestehe. Deshalb sei das Schreiben vom 4. September 2008 als gegenstandslos zu betrachten.
2
Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung gemäß § 775 Nr. 5 ZPO einstweilen eingestellt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners, mit welcher er die Wiederherstellung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts erreichen möchte. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.

3
Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO - hierauf sei vorrangig abzustellen - seien nicht gegeben. Zwar könne das Schreiben der Gläubigerin vom 4. September 2008 dahingehend verstanden werden, dass mit der Zahlung des Ablösebetrages auch die dingliche Schuld habe beglichen sein sollen. Eine einstweilige Einstellung gemäß § 775 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO komme aber dennoch nicht in Betracht, weil das Vollstreckungsverfahren fortzusetzen sei, wenn der Gläubiger die Befriedigung bestreite und einer Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens widerspreche. Der Schuldner werde hinreichend durch die Möglichkeit geschützt, seine Belange im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO, verbunden mit der Möglichkeit einer einstweiliger Anordnung nach § 769 ZPO, geltend zu machen. Einzig in den Fällen, in denen dem Schuldner keine anderweitige Möglichkeit des Rechtsschutzes verbleibe, könne eine kurzfristige Einstellung trotz Widerspruchs des Gläubigers geboten sein. Diese Konstellation sei vorliegend jedoch nicht gegeben.

III.

4
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Prüfung stand.
5
1. Das Beschwerdegericht beschränkt sich zu Recht darauf, die Voraussetzungen des § 775 Nr. 4 ZPO zu prüfen. Ob die titulierte Forderung aufgrund der von dem Schuldner behaupteten Erfüllung tatsächlich erloschen ist, ist nicht von dem Vollstreckungsorgan - hier: von dem für die Durchführung der Zwangsversteigerung zuständigen Vollstreckungsgericht - und damit auch nicht von den im Rechtsmittelzug mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Vollstreckungsorgans befassten Gerichten zu entscheiden. Dass der Bundesgerichtshof für die Vorschrift des § 887 ZPO die Kompetenz des Vollstreckungsorgans , den Erfüllungseinwand des Schuldners zu prüfen, bejaht hat (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, NJW 2005, 367, 369), beruht auf den Besonderheiten einer solchen Zwangsvollstreckung, für die das Prozessgericht zuständig ist. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auf die Zwangsvollstreckung des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht übertragen (vgl. allgemein MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 767 Rn. 11).
6
2. Nach § 775 Nr. 4 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen , wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat.
Das gilt vor dem Versteigerungstermin, für den § 75 ZVG eine parallele, allerdings auf Zahlungen an das Gericht beschränkte Regelung trifft, auch im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2007 - V ZB 160/06, BGHZ 172, 37 Rn. 5 zu der Anwendbarkeit von § 775 Nr. 5 ZPO).
7
3. Die Voraussetzungen für eine Einstellung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO liegen nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Beschwerdegerichts aber nicht vor.
8
a) Allerdings ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass das Schreiben der Gläubigerin vom 4. September 2008 eine Privaturkunde darstellt, aus der sich die Befriedigung der Gläubigerin ergibt. Dies ist zu unterstellen, weil das Beschwerdegericht eine solche Auslegung des Schreibens für möglich gehalten hat, ohne hierzu abschließende Feststellungen zu treffen.
9
b) Eine Vollstreckung ist jedoch trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger - wie hier - eine Befriedigung oder Stundung bestreitet. Gegen diese Auslegung der Vorschrift durch das Beschwerdegericht wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
10
aa) In der Literatur ist anerkannt, dass der Gläubiger in den Fällen des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO durch das Bestreiten der Befriedigung oder Stundung die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erzwingen kann und der Schuldner den Erfüllungseinwand dann im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen muss (vgl. MüKo-ZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 775 Rn. 28; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 41; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 775 Rn. 12; Musielak/Voit/Lackmann, 12. Aufl., § 775 Rn. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 775 Rn. 17; Schuschke/Walker/Raebel, 5. Aufl., § 775 ZPO Rn. 13; Wieczorek/ Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 776 Rn. 36 mit Fn. 105 unter Aufgabe der in der Vorauflage unter § 775 Anm. E III vertretenen Auffassung). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, DGVZ 1980, 153 und MDR 1977, 411; LG Karlsruhe, DGVZ 1983, 188; LG Berlin, MDR 1976, 149; AG Hannover, DGVZ 2010, 42; LG Weiden, DGVZ 2010, 235; AG Wuppertal, DGVZ 2012, 226; aA AG Groß-Gerau MDR 1982, 943, LG Mannheim, MDR 1967, 222; siehe auch RGZ 33, 290, 292; offengelassen vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 19. März 2004 - LV 7/03, juris Rn. 26).
11
bb) Diese Auffassung ist richtig.
12
(1) Der Wortlaut des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wird der Vorschrift nicht das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal hinzugefügt, dass die Einstellung nur mit Zustimmung des Gläubigers geschehen dürfe. Wenn einem Vollstreckungsorgan, also beispielsweise einem Gerichtsvollzieher oder wie hier dem Vollstreckungsgericht, Urkunden im Sinne der genannten Vorschrift vorgelegt werden, hat es die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung des Gläubigers. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine einmal ausgesprochene Einstellung wieder aufzuheben ist, wenn der Gläubiger die durch die Urkunden belegte Befriedigung bestreitet und die Fortsetzung der Vollstreckung begehrt. Dies schließt der Wortlaut der Vorschrift jedenfalls nicht aus.
13
(2) Entscheidend für eine entsprechende Befugnis des Gläubigers sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihre Entstehungsgeschichte.
14
(a) Dass in den Fällen des § 775 Nr. 4 oder 5 ZPO die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ist, dient der Verfahrenserleichterung. Wenn der Schuldner Einwendungen gegen das Fortbestehen des titulierten Anspruchs hat, sind diese grundsätzlich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen. In Ergänzung hierzu ermöglicht es § 775 Nr. 4 und 5 ZPO im Interesse beider Parteien, dass insbesondere der Erfüllungseinwand von dem Schuldner bereits gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend gemacht werden kann und schon in diesem Verfahrensstadium - wenn auch gemäß § 776 Satz 2 ZPO nur vorläufig - Berücksichtigung findet. Voraussetzung ist, dass der Schuldner über aussagekräftige Unterlagen verfügt, aus denen sich Einwendungen der genannten Art ergeben. Werden diese Unterlagen dem Vollstreckungsorgan vorgelegt, bedarf es einer Vollstreckungsgegenklage und damit der Einleitung eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens - jedenfalls zunächst - nicht, vielmehr erfolgt bereits durch das Vollstreckungsorgan selbst eine (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung. Damit werden auch im Interesse des Gläubigers unnötige Klagen gemäß § 767 ZPO insbesondere in den Fällen vermieden, in denen er das Vollstreckungsorgan nicht rechtzeitig von Erfüllungsleistungen des Schuldners unterrichtet hat (vgl. Stein/ Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 41 mwN).
15
(b) Dieser heute allgemein anerkannte Zweck des § 775 Nr. 4 und 5 ZPO wird belegt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So wird in der Begründung des dem Reichstag im Jahr 1874 vorgelegten Entwurfs einer Civilprozeßordnung bezogen auf § 640 Nr. 4 und 5 CPO ausdrücklich auf die verfahrenserleichternde Funktion der Einstellung der Zwangsvollstreckung in den hier in Rede stehenden Fällen durch den Gerichtsvollzieher - bei der Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht kann nichts anderes gelten - hingewiesen. Es könne nicht im Interesse des Gläubigers liegen, dass Einwendungen gegen das Fortbestehen des Anspruchs, wenn sie in der vorgeschriebenen Weise be- scheinigt seien, sofort zur richterlichen Entscheidung gebracht würden. Es liege vielmehr im Interesse beider Teile, dass der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung unter Aufrechterhaltung des status quo vorläufig einstelle und nur auf Verlangen des in Kenntnis gesetzten Gläubigers fortsetze (vgl. Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2 [Neudruck 1983], 2. Aufl., S. 442). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist aus § 640 CPO des Entwurfs die inhaltlich gleichlautende Vorschrift des § 691 CPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 geworden (vgl. Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2 [Neudruck 1983], 2. Aufl., S. 1520 f., siehe auch die Konkordanztabelle bei Schubert, Entstehung und Quellen der Civilprozeßordnung von 1877, Zweiter Halbband, 1987, S. 1061), die mit § 775 Nr. 4 und 5 ZPO inhaltlich weitgehend identisch ist.
16
(c) Der Zweck der genannten Bestimmungen, ein unnötiges Vorgehen des Schuldners gemäß § 767 ZPO zu vermeiden, kann jedoch nicht mehr eingreifen , wenn der Gläubiger die Befriedigung bestreitet und deshalb eine gerichtliche Klärung des Einwands erforderlich ist. Dann verbleibt es bei dem Grundsatz, dass materielle Einwendungen, wozu insbesondere auch der Erfüllungseinwand gehört, im Rahmen der hierfür vorgesehenen Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sind. Dies bedeutet aber auch, dass für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO kein Raum mehr ist, wenn der Gläubiger die Erfüllung bestreitet und deshalb die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangt. Dass er hierzu berechtigt ist, wird in der Begründung des Entwurfs einer Civilprozeßordnung aus dem Jahr 1874 als selbstverständlich und deshalb als nicht regelungsbedürftig angesehen (vgl. Hahn/Stegemann, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2 [Neudruck 1983], 2. Aufl., S. 442 zu § 640 CPO des Entwurfs).
17
(3) Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Gesetzessystematik. Gemäß § 776 Satz 2 ZPO führt eine Einstellung gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO nur zu einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens; die von dem Vollstreckungsorgan bereits getroffenen Maßnahmen bleiben bestehen. Hieraus folgt, dass auch nach einer Einstellung der Zwangsvollstreckung eine abschließende Entscheidung erforderlich ist, ob die Vollstreckungsforderung tatsächlich erloschen ist. Würde die Einstellung der Zwangsvollstreckung trotz Widerspruchs des Gläubigers bestehen bleiben, wäre dieser gezwungen, die Berechtigung seiner Forderungen feststellen zu lassen. Dies widerspräche jedoch dem Rechtsschutzsystem des Buchs 8 der Zivilprozessordnung. Danach ist es Sache des Schuldners, materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Dass der Schuldner zum Beleg der von ihm behaupteten Erfüllung auf Urkunden verweisen kann, ändert hieran nichts.
18
(4) Den Schuldner auf die Klagemöglichkeit gemäß § 767 ZPO zu verweisen , führt schließlich auch nicht zu einer verfassungsrechtlich nicht hinzunehmenden Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. zu diesem Aspekt Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 19. März 2004 - LV 7/03, juris Rn. 26). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO bietet insoweit hinreichenden Schutz vor unwiederbringlichen Rechtsverlusten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in dringenden Fällen auch das Vollstreckungsgericht berechtigt ist, eine einstweilige Anordnung zu erlassen (§ 769 Abs. 2 ZPO). Auch kann das Vollstreckungsorgan gehalten sein, im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes von irreversiblen Maßnahmen zunächst abzusehen , um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, Rechtsschutz gemäß den §§ 767, 769 ZPO nachzusuchen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 19. März 2004 - LV 7/03, juris Rn. 26 mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, im Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 87 ZVG einen Ver- kündigungstermin für den Zuschlagsbeschluss zu bestimmen). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gläubiger grundsätzlich die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach einer gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO erfolgten Einstellung verlangen kann, wenn er die von dem Schuldner geltend gemachte Befriedigung bestreitet.
19
Dass es dem Schuldner vorliegend möglich ist, hinreichenden Rechtsschutz gemäß den §§ 767, 769 ZPO zu erlangen, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
20
c) Aus dem Beschluss des Senats vom 29. März 2007 - V ZB 160/06 (BGHZ 172, 37) ergibt sich nichts anderes, weil er einen anderen Sachverhalt betrifft. Seinerzeit war zu entscheiden, ob es bei Titulierung nur des zuletzt zu zahlenden Teilbetrages einer Grundschuld für die Annahme einer Befriedigung des Gläubigers i.S.d. § 775 Nr. 5 ZPO genügt, wenn die Zahlung dieses Teilbetrages nachgewiesen ist oder ob die vollständige Ablösung der Grundschuld erforderlich ist. Dies betrifft die rechtlichen Voraussetzungen einer Einstellung nach § 775 Nr. 5 ZPO und war daher im Vollstreckungsverfahren zu klären.

IV.

21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist anwendbar, weil die Gläubigerin und der Schuldner um die Einstellung bzw. die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens streiten. Deshalb stehen sie sich in einem von den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO vorausgesetzten kontradiktorischen Verhältnis gegenüber (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).
22
Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO und entspricht 1/5 der titulierten Hauptforderung.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel

Vorinstanzen:
AG Homburg, Entscheidung vom 22.04.2013 - 2 K 99/08 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.03.2015 - 5 T 386/13 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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published on 25/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 125/05 vom 25. Januar 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 883 Abs. 2; ZVG §§ 26, 28 Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht be
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published on 02/02/2016 00:00

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published on 18/05/2017 00:00

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Annotations

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.