Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - V ZB 48/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 2 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus E. F. -R. , wohnhaft in Mexiko, und Z. S. , wohnhaft in Israel (im Folgenden: GbR bzw. Schuldnerin). Die GbR war von 2005 bis 2006 Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks. Im Jahr 2006 übertrug sie das Grundstück an die S. -Hotel Grundbesitz GmbH & Co. Vermietungs KG (im Folgenden GmbH & Co. KG).
- 2
- Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 13.000.000 € zugunsten einer Bank belastet, die im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung auf die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin) verschmolzen wurde. Am 24. Februar 2014 stellte die Gläubigerin der GmbH & Co. KG die Vollstreckungsunterlagen zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zu. Zwei Tage später , am 26. Februar 2014, übertrug die GmbH & Co. KG das Eigentum an dem Grundstück erneut auf die GbR. Dabei wurde die GbR durch den in Deutschland wohnhaften Herrn O. vertreten, der schriftliche Generalvollmachten aus dem Jahr 2010 für beide Gesellschafter der Schuldnerin vorlegte. Nunmehr betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die GbR. Sie veranlasste die Zustellung des Vollstreckungstitels an Herrn O. . Diese erfolgte am 18. Juni 2014.
- 3
- Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des Grundstücks an. Der Beschluss wurde an einen Rechtsanwalt zugestellt, den beide Gesellschafter ausdrücklich nur insoweit bevollmächtigt haben. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Zwangsverwaltung mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. November 2014 aufgehoben. Dabei hat es angeordnet, dass die Wirkungen dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft aufgeschoben werden. Das Landgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, will die Gläubigerin weiterhin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen.
II.
- 4
- Das Landgericht meint, eine ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungstitels an die Gesellschafter der Schuldnerin sei nicht feststellbar. Nach der Behauptung der Schuldnerin seien die Generalvollmachten vor der am 18. Juni 2014 erfolgten Zustellung an Herrn O. widerrufen worden, weshalb dieser die Original-Vollmachtsurkunden am 12. Juni 2014 an die Gesellschafter zurückgesandt habe. Es habe sich um Innenvollmachten gehandelt, von denen die Gläubigerin nur zufällig durch Einsichtnahme in das Grundbuch Kenntnis erlangt habe. Infolgedessen trage die Gläubigerin die Beweislast dafür, dass die Vollmachten im Zeitpunkt der Zustellung noch bestanden. Dies lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
- 5
- Durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Zustellung an den Gesellschafter Z. S. in Israel sei eine Heilung des Zustellungsmangels nicht eingetreten. Gegen eine solche Heilung bestünden im Verfahren der Zwangsverwaltung ohnehin - anders als im Zwangsversteigerungsverfahren - erhebliche Bedenken, die jedoch dahinstehen könnten. Denn die Zustellung müsse an den in Mexiko wohnhaften Gesellschafter F. -R. erfolgen, nachdem die Schuldnerin einen Gesellschafterbeschluss vom 27. Februar 2014 über dessen Bestellung zum alleingeschäftsführenden Gesellschafter vorgelegt habe. Dies sei zwar zu einem auffällig späten Zeitpunkt im Verfahren geschehen, aber die Gläubigerin habe nichts Gegenteiliges beweisen können.
III.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Beschwerdegericht eine wirksame Zustellung des Vollstreckungstitels an Herrn O. als Generalbevollmächtigten der Gesellschafter der GbR verneint, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen die Beweislastentscheidung zum Nachteil der Gläubigerin nicht; die bislang getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um das Bestehen der Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des Senats in dem Zwangsversteigerungsverfahren mit den identischen Beteiligten verwiesen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 47/15 unter III., zur Veröffentlichung bestimmt).
IV.
- 7
- 1. Die Sache ist auch im Übrigen nicht zur Entscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Zwar hat die Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren Unterlagen vorgelegt, die eine Zustellung an den Gesellschafter F. -R. in Mexiko betreffen. Dies kann das Rechtsbeschwerdegericht seiner Entscheidung aber nicht zugrunde legen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Auf den Beschluss des Senats in dem Zwangsversteigerungsverfahren wird verwiesen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 47/15 unter IV.1., zur Veröffentlichung bestimmt).
- 8
- 2. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 9
- a) Zunächst wird zu prüfen sein, ob ein etwaiger Zustellungsmangel durch eine wirksame Zustellung an den Gesellschafter F. -R. in Mexiko geheilt worden ist; hierdurch wäre die Erinnerung unbegründet geworden (vgl. MüKoZPO/K.Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 50 mwN).
- 10
- Die gegen die Möglichkeit einer Heilung gerichteten Bedenken des Beschwerdegerichts sind unbegründet. Fehlt es bei der Anordnung des Zwangs- verwaltungsverfahrens an einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungstitels, kann der Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 233/11, NJW-RR 2013, 18 Rn. 7; ebenso für Mängel der Zustellung des Anordnungsbeschlusses Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 33). Insoweit gilt nichts anderes als im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 7 mwN). Allgemein macht die entgegen § 750 Abs. 1 ZPO fehlende Zustellung eine Vollstreckungsmaßnahme nur anfechtbar, und zwar gerade deshalb, weil ein solcher Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1976 - II ZR 171/74, BGHZ 66, 79, 82; PG/Kroppenberg, ZPO, 7. Aufl., § 750 Rn. 16); für die Heilung kann gemäß § 189 ZPO sogar der tatsächliche Zugang ausreichen (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 3 Rn. 5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn. 19). Mit der Vornahme der Zustellung ist der Grund für die Aufhebung des Verfahrens entfallen. Rechte des Schuldners werden hierdurch regelmäßig nicht beeinträchtigt. Die diesbezüglichen Erwägungen des Senats zum Verfahren der Zwangsversteigerung (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018 Rn. 19 f.) gelten im Verfahren der Zwangsverwaltung gleichermaßen; die Nachholung der Zustellung versetzt den Schuldner in die Lage, die bereits angeordnete Zwangsverwaltung zu prüfen und Fehler zu beanstanden.
- 11
- b) Nur wenn die Zustellung an den Gesellschafter F. -R. in Mexiko nicht wirksam sein sollte, käme es auf die Wirksamkeit der an Herrn O. erfolgten Zustellung an (näher Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 47/15 unter IV.2b, zur Veröffentlichung bestimmt). Gegebenenfalls wird das Beschwerdegericht erneut überprüfen müssen, ob während des Beschwerdeverfahrens gemäß § 170 Abs. 3 ZPO wirksam an den Gesellschafter S. zugestellt worden ist. Dies verneint es nämlich verfahrensfehlerhaft. Auf die näheren Ausführungen in dem das Zwangsversteigerungsverfahren betreffenden Beschluss des Senats wird Bezug genommen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 47/15 unter IV.2c, zur Veröffentlichung bestimmt).
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.11.2014 - 842 L 2/14 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.03.2015 - 2-9 T 589/14 -
moreResultsText
Annotations
(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.
(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.