Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2010 - V ZB 35/10

published on 10/02/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2010 - V ZB 35/10
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Landgericht Bielefeld, 23 T 3/10, 27/01/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 35/10
vom
10. Februar 2010
in der Freiheitsentziehungssache
mit den Beteiligten:
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten
Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10 - LG Bielefeld
AG Bielefeld
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 durch die
Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Halfmeier und Leupertz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:


I.

1
Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben worden , das Bundesgebiet bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen. Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die Sicherungshaft zuletzt bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach angeordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt.

II.

2
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung der weiteren Sicherungshaft ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht zugelassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Für das Rechtsmittel der beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der Sicherungshaft richtet, sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden , die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte.
3
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich hiermit.

4
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Klein Schmidt-Räntsch Czub Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 23.12.2009 - 9 XIV 5382 B -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.01.2010 - 23 T 3/10 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.