Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2016 - V ZB 26/15

published on 20/10/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2016 - V ZB 26/15
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Amtsgericht Frankfurt am Main, 934 XIV 933/14 B, 25/08/2014
Landgericht Frankfurt am Main, 29 T 247/14, 22/01/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 26/15
vom
20. Oktober 2016
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2016:201016BVZB26.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 wurde der Betroffene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; gegen ihn wurde ein Einreiseverbot verhängt. Unter Verstoß gegen dieses Verbot reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt ohne gültige Papiere wieder in das Bundesgebiet ein, wo er Ende Mai 2014 festgenommen wurde. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. Juni 2014 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung in den Heimatstaat Ghana bis zum 8. August 2014 an. Da der Betroffene angegeben hatte, er habe in Malta Asyl beantragt, mit diesem Antrag aber keinen Erfolg gehabt, ersuchte das zuständi- ge Bundesamt Malta um seine Wiederaufnahme, was Malta aber am 16. Juli 2014 mangels einer Eintragung des Betroffenen im Eurodac-Register ablehnte.
2
Am 29. Juli 2014 hat der Betroffene beantragt, die Haft aufzuheben. Er ist am 4. August 2014 wegen eines inzwischen gestellten neuerlichen Asylantrags aus der Haft entlassen worden. Seinen seitdem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichteten Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die auf den Haftzeitraum vom 29. Juli bis zum 4. August 2014 beschränkte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.

II.


3
Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag für unbegründet. Seit dem 29. Juli 2014 habe die Dublin-III-Verordnung keine Anwendung mehr gefunden. Vielmehr habe die beteiligte Behörde die Abschiebung des Betroffenen nach Ghana betrieben.

III.


4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
5
1. Entgegen der Annahme des Betroffenen lag der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde.
6
a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6 und vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15 InfAuslR 2016, 108 Rn. 15). Zu den für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkten gehören die Angaben, bei welchen Staaten in welcher Reihenfolge wegen einer Rückführung angefragt werden soll (Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 6) und - schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Haftgründe - in welchem Verfahren das jeweils geschehen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 17 f.).
7
b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag.
8
aa) Die beteiligte Behörde hat Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen in seinen Heimatstaat Ghana beantragt. In dem Haftantrag hat sie die dazu erforderlichen Schritte mit konkretem Bezug auf diesen Zielstaat und dem dafür zur veranschlagenden Zeitaufwand im Einzelnen dargelegt. Ihre Angaben genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
9
bb) Daran ändert es nichts, dass die beteiligte Behörde in dem Haftantrag auch mitgeteilt hat, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüfe derzeit den aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen in Malta; es sei noch nicht geklärt, ob eine Überstellung dorthin in Betracht komme. Sie hat damit entgegen der Ansicht des Betroffenen keineswegs offengelassen, ob sie eine Abschiebung nach Ghana betreiben wollte, zu deren Sicherung Haft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG wegen unerlaubter Einreise und Fluchtgefahr angeordnet werden konnte, oder ein Rücküberstellungsverfahren nach der Dublin-III-Verordnung, zu dessen Sicherung Haft aus den genannten Haftgründen seinerzeit nicht angeordnet werden durfte, weil Deutschland Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung noch nicht umgesetzt hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 23, 31 und vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, InfAuslR 2015, 59 Rn. 11). Die beteiligte Behörde hat vielmehr erläutert, dass sie in Abstimmung mit dem Bundesamt das Ergebnis von dessen Prüfung nicht abwarten, sondern schon vorher die Abschiebung betreiben wolle. Als Grund dafür hat sie angeführt, der Betroffene habe angegeben, sein Asylantrag sei in Malta abgelehnt worden; er habe den Wunsch geäußert, nach Ghana abgeschoben zu werden. Damit lagen alle für die richterliche Prüfung des Antrags wesentlichen Angaben vor. Ob die Behörde wie beschrieben vorgehen durfte, ist keine Frage der Zulässigkeit des Haftantrags , sondern eine Frage seiner Begründetheit (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - V ZB 214/12, juris Rn. 9 und vom 15. Oktober 2015 - V ZB 82/14, juris Rn. 7).
10
2. Die Haft durfte auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der seinerzeit geltenden Fassung gestützt werden. Entgegen der Ansicht des Betroffenen war die Anwendung dieses Haftgrunds nicht durch das (zurückgewiesene) Rücknahmeersuchen gesperrt, das das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an Malta gestellt hat.
11
a) Der Betroffene leitet diese Sperrwirkung aus Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung ab. Nach Unterabsatz 1 der genannten Vorschrift kann ein Mitgliedstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen, dessen Asylantrag in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgelehnt worden ist und der sich ohne Aufenthaltstitel in seinem Hoheitsgebiet aufhält, entweder ein Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-Verordnung oder ein Rückkehrverfahren nach der Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG durchführen. Beschließt er, ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen, findet nach Unterabsatz 2 die Rückkehrrichtlinie keine Anwendung. Daraus folgert der Betroffene, dass ein Rückkehrverfahren ausgeschlossen ist, wenn der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat um Rücknahme ersucht. Ob dem zu folgen wäre, erscheint zweifelhaft, kann aber offenbleiben.
12
b) Die beteiligte Behörde hat sich nicht für ein Wiederaufnahme-, sondern für ein Rückkehrverfahren entschieden. Dieses Rückkehrverfahren ist durch das Aufnahmeersuchen des Bundesamts an Malta nicht abgebrochen worden. Die Voraussetzungen für ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-Verordnung lagen mangels einer Eintragung des Betroffenen im Eurodac-Register nicht vor. Ohne eine solche Eintragung lässt sich weder die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten noch feststellen, ob überhaupt ein Fall des Art. 24 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung vorliegt. Das Ersuchen des Bundesamts stellt sich bei dieser Sachlage lediglich als informelles Angebot der Wiederaufnahme des Betroffenen an Malta, aber nicht als Einleitung eines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens dar.
13
3. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.08.2014 - 934 XIV 933/14 B -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.01.2015 - 2-29 T 247/14 -
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. (2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:1.die Identität des Betroffenen,2.den gewöhnlichen Aufent
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Annotations

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.