Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - V ZB 48/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 2 betreibt aufgrund eines Beitrittsbeschlusses vom 24. Januar 2006 die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses genannten, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücke der Schuldnerin.
- 2
- Im Versteigerungstermin vom 8. November 2010 erfolgte ein Gesamtausgebot beider Grundstücke unter Verzicht auf Einzelausgebote. Auf Antrag der Schuldnerin, das Sonderkündigungsrecht auszuschließen, kam es ferner zu einem Doppelausgebot. Die Beteiligte zu 4 bot 60.000 € auf das Ausgebot zu den gesetzlichen Bedingungen (mit Sonderkündigungsrecht) und 50.000 € auf das Ausgebot zu den abweichenden Bedingungen (ohne Sonderkündigungsrecht ). Nachfolgend bot A. E. für die Beteiligte zu 3, eine Unternehmergesellschaft , 180.000 € auf das Ausgebot zu den abweichenden Bedingungen. Zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung legte er eine ihm von Frau E. R. als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3 erteilte notariell beglaubigte Bietvollmacht sowie unbeglaubigte Unterlagen über die Eintragung der Beteiligten zu 3 im Handelsregister vor.
- 3
- Der Beteiligten zu 3 wurde der Zuschlag als Meistbietender auf das Gesamtausgebot zu den abweichenden Bedingungen erteilt. Die Zuschlagsbeschwerde der Beteiligten zu 4 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie den Antrag weiter, den Zuschlagsbeschluss aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen.
II.
- 4
- Das Beschwerdegericht meint, ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG liege nicht vor. Das für die Beteiligte zu 3 abgegebene Gebot sei zu Recht nicht nach § 71 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen worden, denn A. E. habe seine Bevollmächtigung durch eine öffentliche Urkunde - die notariell beglaubigte Bietvollmacht - nachgewiesen. Zwar sei darin nicht vermerkt, dass sich der Notar durch Einsichtnahme in das Handelsregister von der Vertretungsmacht der bei ihm als Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3 aufgetretenen Person überzeugt habe. Das Vollstreckungsgericht könne aber davon ausgehen , dass der Notar die materielle Berechtigung zur Abgabe der Erklärung geprüft habe; das gelte auch dann, wenn der Urkunde, wie hier, entgegen § 12 BeurkG kein Ausweis über die Berechtigung des Vertreters beigefügt worden sei. Im Übrigen habe sich das Vollstreckungsgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von der materiellen Wirksamkeit der Bietvollmacht verschaffen und diese angesichts der ihm vorgelegten Nachricht des Handelsregisters über die Eintragung der Beteiligten zu 3 und des unbeglaubigten Handelsregisterauszugs als wirksam ansehen dürfen.
III.
- 5
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 6
- 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Beteiligte zu 4 gemäß § 97 Abs. 1 ZVG berechtigt ist, den Zuschlagsbeschluss anzufechten, weil es sich bei ihr um eine Bieterin handelt, deren Gebot nicht erloschen ist. Zwar hat sie der Zulassung des für die Beteiligte zu 3 abgegebenen Übergebots von 180.000 € im Termin nicht sofort widersprochen. Dies hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 ZVG jedoch nur zum Erlöschen des Gebots der Beteiligten zu 4 in dem Ausgebot geführt, in welchem das Übergebot abgegeben worden ist, nämlich zu den abweichenden Bedingungen. Das von der Beteiligten zu 4 in dem Ausgebot zu den gesetzlichen Bedingungen abgegebene Gebot von 60.000 € ist davon unberührt geblieben; denn ein Übergebot liegt nicht vor, wenn das höhere Gebot in einem anderen Ausgebot abgegeben worden ist (Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 72 Rn. 7; Hintzen in Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 72 Rn. 12).
- 7
- 2. a) Richtig ist ferner, dass die Vorschrift des § 83 Nr. 6 ZVG verletzt und damit ein Beschwerdegrund im Sinne von § 100 Abs. 1 ZVG gegeben ist, wenn der Zuschlag auf ein Gebot erteilt wurde, das wegen fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG hätte zurückgewiesen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10, NJW-RR 2011, 953).
- 8
- b) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme, der als Vertreter für die Beteiligte zu 3 aufgetretene A. E. habe seine Vertretungsmacht , wie von § 71 Abs. 2 ZVG verlangt, vor dem Zuschlag durch eine öffentliche (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 207/10, aaO, Rn. 13) oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen.
- 9
- aa) Das Beschwerdegericht verkennt, dass es im Rahmen von § 71 Abs. 2 ZVG allein auf die formelle Beweiskraft der vorgelegten Urkunden ankommt und dass sich diese nach den Vorschriften der §§ 415 ff. ZPO bestimmt. Danach erstreckt sich die Beweiskraft einer notariellen Urkunde nur darauf, dass die beurkundete Erklärung von der in der Niederschrift benannten Person abgegeben worden ist, nicht aber auf die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 – IX ZR 96/92, WM 1993, 1801, 1803 zu III; Beschluss vom 14. August 1986 – 4 StR 400/86, JZ 1987, 522). Diese Beweiswirkung erfährt keine Erweiterung durch die sich aus § 17 BeurkG ergebende Verpflichtung des Notars, die Vertretungsmacht eines Beteiligten zu prüfen, der eine zu beurkundende Erklärung als Vertreter für einen anderen abgeben will (vgl. zu dieser Verpflichtung: BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92, NJW 1993, 2744, 2745). Verstöße gegen die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes berühren die Beweiskraft der Urkunde gemäß §§ 415 ff. ZPO nicht, es sei denn, die Urkunde wahrt nicht einmal die Mindestanforderungen an eine Beurkundung (vgl. Winkler, BeurkG, 16. Aufl., Einl. 12). Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Vorschrift des § 12 BeurkG; sie regelt lediglich, in welcher Weise der Notar vorgelegte Vollmachten und sonstige Vertretungsnachweise zu dokumentieren hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 - IX ZR 252/86, WM 1988, 545, 547). Solche Nachweise werden dadurch, dass sie der Niederschrift beigefügt werden, nicht ihrerseits zu öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden; ihnen kommt daher auch keine entsprechende Beweiskraft zu (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2008 – V ZB 146/07, WM 2008, 1278, 1279 Rn. 11).
- 10
- Die im Termin vorgelegte notariell beurkundete Bietvollmacht erbringt als öffentliche Urkunde daher nur den Beweis dafür, dass E. R. an dem angegebenen Tag erklärt hat, Geschäftsführerin der Beteiligten zu 3 zu sein und A. E. in dem angegebenen Umfang zu deren Vertretung zu bevollmächtigen. Dass E. R. berechtigt war, die Beteiligte zu 3 zu vertreten , beweist die Urkunde nicht. Dies hätte durch eine weitere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden müssen, beispielsweise durch Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges (§ 9 Abs. 3 HGB) oder einer notariellen Bescheinigung nach § 21 BNotO. Daran fehlte es hier; denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat A. E. im Termin nur eine Nachricht des Handelsregisters über die Eintragung der Beteiligten zu 3 sowie einen unbeglaubigten Handelsregisterauszug vorgelegt.
- 11
- bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war das Vollstreckungsgericht nicht berechtigt, die Vertretungsbefugnis von A. E. im Wege freier Beweiswürdigung zu prüfen. Für eine solche Würdigung ist grundsätzlich nur Raum, wenn die materielle Beweiskraft einer Urkunde und damit in Frage steht, ob die in der Urkunde abgegebenen Erklärungen inhaltlich richtig und damit materiell wirksam sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, 211; Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, WM 1993, 1801, 1803). Zu einer solchen Prüfung ist das Vollstreckungsgericht in dem formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung indes nicht berufen. Es hat die ihm vorgelegten öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden lediglich auf deren formelle Beweiskraft zu prüfen (vgl. zu § 726 Abs. 1 ZPO: Senat, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 146/07, WM 2008, 1278, 1280 Rn. 14). Ob die von dem Vertreter in Anspruch genommene Vertretungsbefugnis materiell-rechtlich besteht, ist für die Entscheidung nach § 71 Abs. 2 ZVG ebensowenig von Bedeutung wie die Nachreichung dies bestätigender öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden vor einem Verkündungstermin oder im Beschwerdeverfahren (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1988, 690, 691).
IV.
- 12
- 1. Der Zuschlagsbeschluss kann daher keinen Bestand haben; er ist aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 96, 101 ZVG).
- 13
- 2. Die von der Beteiligten zu 4 beantragte Erteilung des Zuschlags an sie kommt allerdings nicht in Betracht.
- 14
- a) Dieser steht zwar nicht die Wertgrenze des § 85a ZVG entgegen, wonach der Zuschlag zu versagen ist, wenn das abgegebene (wirksame) Meistgebot - wie hier - die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht. Die Wertgrenze ist nämlich infolge des Versteigerungstermins vom 18. August 2004 entfallen, in dem der Zuschlag auf das unter der Hälfte des Verkehrswerts bleibende Meist- gebot versagt worden war. Der Versteigerungstermin vom 8. November 2010 gilt daher als neuer Termin im Sinne von § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG. Dem steht, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht entgegen, dass der Zeitraum zwischen den beiden Terminen weit über sechs Monate beträgt. Die in § 85a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 74a Abs. 3 Satz 2 ZVG bestimmte Frist gilt nämlich nicht, wenn das Vollstreckungsgericht nach einer Einstellung des Verfahrens wegen eines ergebnislos gebliebenen Versteigerungstermins (§ 77 Abs. 1 ZVG) auf den Antrag des betreibenden Gläubigers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Fortsetzung des Verfahrens beschließt und einen neuen Versteigerungstermin bestimmt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 140/06, Rn. 21 juris). Um eine ergebnislose Versteigerung in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn der Gläubiger nach der Abgabe von Geboten die Einstellung des Verfahrens bewilligt und die Entscheidung darüber nach § 33 ZVG durch Versagung des Zuschlags erfolgt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06, WM 2007, 2329). Das war hier ausweislich der Feststellungen des Beschwerdegerichts der Fall; denn im zweiten Versteigerungstermin vom 1. Juni 2005 wurde der Zuschlag auf das Meistgebot gemäß § 33 ZVG versagt, nachdem die betreibende Gläubigerin die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte.
- 15
- b) Der Zuschlag auf das Gebot der Beteiligten zu 4 in Höhe von 60.000 € ist aber gemäß § 33 ZVG zu versagen, weil im Hinblick auf die drohende sittenwidrige Verschleuderung des Grundbesitzes ein Grund zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens vorliegt (§ 765a ZPO); ein entsprechender Antrag ist von der Beteiligten zu 1 im Versteigerungstermin gestellt worden. Ist Vollstreckungsschutz beantragt, muss, auch wenn die Wertgrenzen entfallen sind, stets geprüft werden, ob eine sittenwidrige Verschleuderung des Grundstücks droht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138; Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 46/09, Rn. 16 juris). Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem festgesetzten Verkehrswert und dem Meistgebot und liegen konkrete Umstände vor, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen, ist Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649).
- 16
- Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Gebot der Beteiligten zu 4 erreicht nicht einmal ein Drittel des auf 204.000 € festgesetzten Verkehrswerts und steht damit in einem krassen Missverhältnis zu diesem. Für die Annahme , ein neuer Termin werde mit Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlich besseren Verwertung des Grundbesitzes führen, spricht die unzureichende Ansprache von Bietinteressenten in jüngerer Zeit. Zwischen dem Termin vom 8. November 2010 und dem vorausgegangenen Termin vom 1. Juni 2005 lagen mehr als fünf Jahre; ferner erfolgte in dieser Zeit eine neue Wertfestsetzung auf der Grundlage eines wegen geänderter Verhältnisse eingeholten weiteren Sachverständigengutachtens. Heutige Interessenten hatten somit praktisch nur in einem einzigen Termin Gelegenheit, das Objekt zu ersteigern. Schon deshalb besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass in einem neuen Termin wesentlich höhere Gebote als 60.000 € abgegeben werden.
V.
- 17
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
- 18
- Gerichtskosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entstanden (vgl. Nr. 2243 der Anlage 1 zum GKG). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1 bemisst sich gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung, derjenige für die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3 gemäß § 26 Nr. 3 RVG nach dem Wert des für diese abgegebenen Gebots. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
AG Goslar, Entscheidung vom 08.11.2010 - 11 K 51/00 + 11 K 52/00 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.02.2011 - 4 T 889/10 (127) -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.
(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.
(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.
(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.
(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.
(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.
(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.
(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.
(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.
(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.
(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.
(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür hat eine Authentifizierung durch einen Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu erfolgen.
(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.
(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden. Die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.
(1) Die Notare sind zuständig,
- 1.
Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie - 2.
Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,
(2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß. Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.
(3) Die Notare sind ferner dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor durch Einsichtnahme in eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht vergewissert hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form und an welchem Tag die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat.
(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.
(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.
(1) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, auf Rechtsbeschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die Erteilung des Zuschlags erhobene Beschwerde zurückzuweisen.
(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.
(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.
(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.
(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.
(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.
(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.
(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.
(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.
(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.
(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.
(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt
- a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens, - b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war, - c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, - d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.
Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; - 2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; - 3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.