Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2017 - V ZB 190/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 21 Abs. 1 FamFG auszusetzen, weil sein Ausgang davon abhängt, wie das Beschwerdegericht über den Ergänzungsantrag der Betroffenen vom 9. August 2017 entscheidet.
- 2
- Hat ein Betroffener, wovon die Rechtsbeschwerde ausgeht, die Beschwerde gegen die Haftanordnung mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG verbunden, muss das Beschwerdegericht beide Anträge bescheiden. Hebt es die Anordnung der Abschiebungshaft auf, ohne zugleich über den Feststellungsantrag zu entscheiden, ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur zulässig, wenn aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, dass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat. Enthalten die Beschlussgründe dagegen, wie hier, keine Ausführungen zu dem Feststel- lungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG auf Antrag um eine Sachentscheidung zu ergänzen; lediglich letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (vgl. Senat , Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3). Nur wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag aus rechtlichen Erwägungen , also bewusst unterblieben ist, scheidet ein Ergänzungsantrag aus (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR 2014, 281 Rn. 4).
- 3
- Ob das Beschwerdegericht den Feststellungsantrag versehentlich oder bewusst nicht beschieden hat, lässt der Beschluss vom 8. August 2017 nicht erkennen. Folglich ist zunächst von einem Übergehen des Antrags im Sinne von § 43 FamFG und damit von der Notwendigkeit einer Beschlussergänzung auszugehen.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 12.07.2017 - 70 XIV B 38/17 -
LG Halle, Entscheidung vom 08.08.2017 - 1 T 234/17 -
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Annotations
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.