Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - V ZB 181/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Der Notariatsverwalter wird angewiesen, die Auskehrung des auf dem Notaranderkonto Nr. bei der H. bank eingezahlten Kaufpreises von 20.000 € an den Beteiligten zu 1 nicht aus den Gründen des „Beschlusses“ vom 8. Juli 2015 zu verweigern.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die anwaltliche Vertretung des Rechtsbeschwerdeführers 20.000 €.
Gründe:
I.
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- Mit notariellem Vertrag vom 28. November 2011 verkaufte der Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 eine Eigentumswohnung. Der Kaufpreis in Höhe von 20.000 € war gemäß § 3 Ziff. 2 des Kaufvertrages auf einem Notaranderkonto des beurkundenden Notars (im Folgenden: Notar) zu hinterlegen. In § 3 Ziff. 5 des Vertrages wurde der Notar angewiesen, den hinterlegten Kaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen, wenn die Eintragung der Auflassungsvormerkung zur Gewissheit des Notars gewährleistet ist und dem Notar sämtliche Löschungsunterlagen für die nicht übernommenen Belastungen vorliegen.
- 2
- Die Beteiligte zu 2 zahlte den Kaufpreis vollständig auf das Notaranderkonto ein. In der Folgezeit nahm der Notar von dem Konto mehrere Überweisungen auf andere - teilweise eigene - Konten vor, wodurch sich das Guthaben unter Berücksichtigung der gutgeschriebenen Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 1.576,78 € reduzierte. Anschließend überwies er von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto einen Betrag in Höhe von 38.371,15 € auf das hier interessierende Anderkonto und nahm weitere Einzahlungen und Abbuchungen vor, aus denen sich letztlich ein Endsaldo in Höhe von 20.067,69 € ergab.
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- Nachdem die Auszahlungsvoraussetzungen vorlagen, forderte der Beteiligte zu 1 den für den inzwischen verstorbenen Notar bestellten Notariatsverwalter auf, den hinterlegten Kaufpreis an ihn auszukehren. Der Notariatsverwalter lehnte die Auszahlung ab, da der gegenwärtig auf dem Notaranderkonto verwahrte Betrag nicht von der Beteiligten zu 2 stamme. Hiergegen hat der Betei- ligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Er möchte die Anweisung des Notariatsverwalters erreichen, von dem sich auf dem Notaranderkonto befindlichen Guthaben 20.000 € an ihn auszuzahlen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückge- wiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Rechtsschutzziel weiter.
II.
- 4
- Das Beschwerdegericht meint, der Notariatsverwalter habe es zu Recht abgelehnt, den auf dem Notaranderkonto verwahrten Betrag ganz oder zum Teil an den Beteiligten zu 1 auszuzahlen. Er sei zu dieser Auszahlung nicht berechtigt , weil der verwahrte Betrag nicht den Verwahrungsanweisungen der Beteiligten unterliege. Gingen auf einem Notaranderkonto Gelder ein, für die der Notar keine Verwahrungsanweisung erhalte, müsse er diese unverzüglich an den Einzahler zurückerstatten. Er sei nicht befugt, den ohne Weisung empfangenen Betrag weiter zu verwahren oder anderweitig auszuzahlen. Dies treffe auf den Betrag zu, der gegenwärtig dem Notaranderkonto gutgeschrieben sei. Ein Bezug der Einzahlungen auf eine Verwahrungsanweisung der Beteiligten sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Notar diese Beträge nicht - wie es grundsätzlich möglich gewesen wäre - als seine persönliche Schadensersatzleistung gekennzeichnet, mit der das zuvor weisungswidrig erschöpfte Anderkonto wieder habe aufgefüllt werden sollen. Eine Verwahrungsanweisung be- stehe auch nicht mehr in Höhe eines Teilbetrages von 1.576,78 €, der bei der Einzahlung des Betrages von 38.371,15 € noch vorhanden gewesen sei. Das Restguthaben sei nämlich durch eine spätere, wiederum ohne Weisung erfolgte , Auszahlung vollständig aufgebraucht worden.
III.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochtenen Beschluss statthaft (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht hätte der Beschwerde stattgeben müssen.
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- 1. Bei Streitigkeiten über die Abwicklung von Notaranderkonten ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO statthaft. Der Beschwerdeführer kann auf diesem Wege erreichen, dass der Notar angewiesen wird, eine bestimmte, näher bezeichnete Amtshandlung - hier die Auszahlung eines Teils des auf dem Treuhandkonto verwalteten Geldes - vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 242/97, BGHZ 138, 179, 183; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 119/88, NJW 1990, 1733, 1734). Hiervon geht auch das Beschwerdegericht aus.
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- 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst sind jedoch die Überlegungen, mit denen das Beschwerdegericht die Beschwerde als unbegründet ansieht. Aus den von ihm angeführten Gründen durfte der Notariatsverwalter die Auskehrung des auf dem Notaranderkonto eingezahlten Kaufpreises nicht verweigern.
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- a) Ob der Notar zur Auszahlung eines in Verwahrung gegebenen Geldbetrags berechtigt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der ihm erteilten Verwahrungsanweisung, da hierdurch die Amtspflichten des Notars bei der Durchführung der Verwahrung bestimmt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195). Bei - hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gegebener - Auszahlungsreife hat er den auf seinem Anderkonto verwalteten Kaufpreis unverzüglich an den Verkäufer auszukehren (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 242/97, BGHZ 138, 179, 183; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 54b BeurkG Rn. 34; Hertel in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 1840; Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., § 54b Rn. 26; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 54b Rn. 22).
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- b) Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar - wie hier - treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat.
- 10
- aa) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Geht auf einem Notaranderkonto ein Betrag ein, für den der Notar keine Verwahrungsanweisung erhält, ist dieser Betrag unverzüglich an den Einzahler zurückzuerstatten, es sei denn, eine Verwahrungsanweisung ist in allernächster Zukunft zu erwarten (Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., § 54a Rn. 84; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 54a Rn. 59; Weingärtner, Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl., Rn. 60).
- 11
- bb) Darum geht es hier jedoch nicht. Dass sich auf dem Anderkonto ein Guthaben von 20.067,69 € befindet, beruht nicht auf Einzahlungen Dritter ohne Verwahrungsanweisung. Vielmehr hat der Notar die Einzahlungen vorgenommen und auf diese Weise den Zustand wiederhergestellt, der bei der Einzahlung des Kaufpreises durch die Beteiligte zu 2 bestand. Damit unterfiel das Guthaben in Höhe des ursprünglich eingezahlten Betrages von 20.000 € grund- sätzlich wieder den Verwahrungsanweisungen, die die Beteiligten zu 1 und 2 dem Notar in dem Kaufvertrag vom 28. November 2011 erteilt hatten. Dass der Notar die Einzahlungen nicht ausdrücklich als „persönliche Schadensersatzleistung“ gekennzeichnet hat, mit der das zuvor von ihm weisungswidrig belastete Anderkonto wieder aufgefüllt werden sollte, ändert daran nichts.
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- cc) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Guthaben auf dem streitgegenständlichen Notaranderkonto aus der Überweisung des Notars von einem anderen Notaranderkonto stammt. Dies rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht, das Risiko einer unberechtigten Verfügung durch den Notar den Verwahrungsbeteiligten aufzuerlegen, denen die Zahlung nach dem Willen des Notars zugute kommen soll.
- 13
- (1) Die Trennung des treuhänderisch verwahrten Geldes von Eigengeldern (§ 54b Abs. 1 Satz 3 BeurkG) - ebenso wie die Trennung der einzelnen Verwahrungsmassen (§ 54b Abs. 2 Satz 3 BeurkG) - ist allerdings begriffsnotwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung der Verwahrung. Die vorsätzliche Vermischung von verwahrten Geldern mit Eigengeldern des Notars oder gar die Verwendung für eigene Zwecke ist ein schwerwiegendes Dienstvergehen und kann als Untreue gemäß § 266 StGB strafbar sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236 f.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - NotSt (Brfg) 5/02, DNotZ 2004, 226 f.; BGH, Urteil vom 6. April 1982 - 5 StR 8/82, NStZ 1982, 331 f.; Eylmann/ Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 54b BeurkG Rn. 9; ders. in Ganter/ Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 1798; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl., Rn. 153). Verfügungen sollen gemäß § 54b Abs. 3 Satz 4 BeurkG vielmehr nur erfolgen, um Beträge dem Empfangsberechtigten oder einem von diesem schriftlich benannten Dritten zuzuführen. Umbuchungen sind damit grundsätzlich unzulässig (vgl. Eylmann/ Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 54b BeurkG Rn. 36; BeckOGK/Franken, BeurkG [Stand: 20. Juli 2016], § 54b Rn. 26; Lerch, BeurkG, 5. Aufl., § 54b Rn. 8).
- 14
- (2) Der Notar hat diese Pflichten verletzt, weil er weisungswidrig Überweisungen von den Notaranderkonten vorgenommen hat. Gleichwohl hat die von ihm getätigte Überweisung in Höhe von 38.371,15 € das Guthaben des hier streitgegenständlichen Anderkontos entsprechend erhöht. Denn die Verfügung war wirksam.
- 15
- Anders als etwa bei Kontoverfügungen, die durch einen Notar vorgenommen werden, nachdem er vorläufig seines Amtes enthoben wurde - dies hat nach § 55 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 134 BGB ein absolutes Verfügungsverbot und damit die Unwirksamkeit eines ausgeführten Überweisungsauftrags zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 85/04, BGHZ 164, 275, 278 ff.; Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., § 54b Rn. 20; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 54b Rn. 18; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 54b BeurkG Rn. 21) - sind weisungswidrige Verfügungen des Notars über Kontoguthaben auf Anderkonten wirksam. Der Notar ist als vollberechtigter Kontoinhaber und Forderungsgläubiger im Außenverhältnis allein verfügungsberechtigt. Seine Verfügungen werden - insbesondere von der das Konto führenden Bank - nicht auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft (vgl. Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 27 DONot Rn. 12; Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., NotAndKont Rn. 37; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 23 Rn. 105; Beining, Pflichten des Notars bei Hinterlegung des Grundstückskaufpreises, 1999, S. 42; Bräu, Verwahrungstätigkeit des Notars, 1992, Rn. 80; Gößmann, FS Fischer, 2008, S. 159, 164). Deshalb bietet das Anderkonto keinen Schutz gegen Veruntreu- ungen durch den Notar (vgl. Beining, Pflichten des Notars bei Hinterlegung des Grundstückskaufpreises, 1999, S. 42; Kawohl, Notaranderkonto, 1995, Rn. 17; Bräu, Verwahrungstätigkeit des Notars, 1992, Rn. 79 f.).
- 16
- Dies gilt auch, wenn die Veruntreuung - wie hier - dem Zweck dient, den Fehlbestand auf einem anderen Notaranderkonto zu decken, über das gleichfalls treuwidrig verfügt wurde. Eine Amtspflicht des Notars, Zahlungen aus dem Anderkonto zu leisten, besteht nicht mehr, wenn das Konto durch Auszahlung erschöpft oder aufgelöst ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 119/88, NJW 1990, 1733, 1734). Das Risiko, dass auf einem Notaranderkonto aufgrund einer Untreuehandlung des Notars ein Guthaben in Höhe des eingezahlten Betrages nicht mehr vorhanden ist, trägt deshalb der Einzahlende.
- 17
- (3) Dass der Notariatsverwalter nicht zur Rücküberweisung des von dem Notar veruntreuten Betrages, sondern zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet ist, folgt auch aus einem weiteren Gesichtspunkt. Hat ein Notar - wie hier - über das auf seinen Anderkonten verwahrte Guthaben abschließend und wirksam verfügt, kann er nicht angewiesen werden, die unrechtmäßig entnommenen Beträge der Hinterlegungsmasse wieder zuzuführen (vgl. hierzu OLG Hamm, DNotZ 1991, 686, 689; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 23 Rn. 21). Der Geschädigte ist in diesem Fall vielmehr auf Schadensersatzansprüche gegen den Notar (§ 19 BNotO) bzw. auf Leistungen der durch die Notarkammern abgeschlossenen Vertrauensschadensversicherung (§ 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO) und des Notarversicherungsfonds (§ 67 Abs. 4 Nr. 3 BNotO) zu verweisen (vgl. hierzu Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 23 BNotO Rn. 65). Nichts anderes gilt, wenn der Notar den weisungswidrig entnommenen Betrag verwendet, um ein anderes Notaranderkonto, über das ebenfalls treuwidrig verfügt wurde, auszugleichen.
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- (4) Hinzu kommt, dass es einem praktischen Bedürfnis entspricht, den auf einem Notaranderkonto befindlichen Guthabenbetrag in der Höhe, in der er von einem Verwahrungsbeteiligten eingezahlt worden ist, trotz zwischenzeitlicher Veruntreuungen des Notars den auf dieses Konto bezogenen Verwahrungsanordnungen zu unterwerfen. Fälle der vorliegenden Art sind vielfach dadurch geprägt, dass eine Vermengung fremdnütziger und eigennütziger Verfügungen stattfindet, die dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Notars vorausgeht. Es kommt in der Folge - wie offenbar auch hier - zu einer Vielzahl von Geldflüssen und Veruntreuungen, weil Kontenfehlbestände nach dem Schneeballprinzip so lange aus anderen Massen gedeckt werden, bis das System zusammenbricht (vgl. Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., vor §§ 54a BeurkG Rn. 25; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl., Rn. 20). Eine Rückabwicklung aller weisungswidrig vorgenommenen Umbuchungen würde zu erheblichen Abwicklungsschwierigkeiten führen und spätestens dann unmöglich sein, wenn auch Notaranderkonten betroffen sind, die bereits vollständig abgewickelt und aufgelöst worden sind.
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- (5) Rechtstechnische Bedenken, das jetzige Guthaben in Höhe von 20.000 € als den von der Beteiligten zu 2 gemäß der Verwahrungsvereinbarung zu hinterlegenden Kaufpreis anzusehen, bestehen nicht. Auf einem Bankkonto und damit auch auf dem Notaranderkonto befindet sich kein konkretes Geld im Sinne des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes, sondern stets Buchgeld. Dem Kontoinhaber steht eine Geldforderung gegen die das Konto führende Bank zu (vgl. hierzu MüKoBGB/Grundmann, 7. Aufl., § 245 Rn. 6 ff.mwN). Auch die Verwahrungsanweisung der Beteiligten bezieht sich nicht etwa auf konkretes Geld, sondern - jedenfalls bis zur Höhe des zuvor eingezahlten Kaufpreises - auf das Kontoguthaben. Die sich aus § 23 BNotO, § 54b Abs. 3 Satz 4 BeurkG in Verbindung mit den Treuhandabreden ergebende Auszahlungsver- pflichtung richtet sich damit letztlich nach dem Bestand des jeweiligen Anderkontos.
- 20
- 3. Die Beschwerdeentscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 74 Abs. 2 FamFG). Insbesondere steht die Regelung des § 54d BeurkG einer Auszahlung des Kaufpreises nicht entgegen.
- 21
- a) Nach § 54d Nr. 1 BeurkG hat der Notar - auch wenn die in der Verwahrungsanweisung geregelten Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen - von der Auszahlung abzusehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung der Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere liegt kein kollusives Zusammenwirken der am Verwahrungsgeschäft Beteiligten vor. Selbst wenn der für die Abwicklung des Kaufvertrages vorgesehene Betrag auf dem für die Beteiligten eingerichteten Notaranderkonto aus einer vorangehenden Veruntreuung des Notars herrührt, haftet dem zu vollziehenden Kaufvertrag selbst kein unredlicher oder unerlaubter Zweck an. Beide Beteiligten sind vielmehr redlich und im Hinblick auf die durch sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung erbrachten Leistungen schutzwürdig (vgl. Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., § 54d Rn. 11; Eylmann/ Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 54d BeurkG Rn. 5 Fn. 11).
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- b) Eine Anwendung des § 54d Nr. 2 BeurkG, wonach von der Auszahlung abzusehen ist, wenn einem Auftraggeber im Sinne des § 54a BeurkG durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar droht, scheidet von vornherein aus, da es hierfür nicht ausreicht, dass der Schaden einem sonstigen Dritten droht (vgl. Renner in Armbrüster/ Preuß/Renner, BeurkG, 7. Aufl., § 54d Rn. 14; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 23 Rn. 175).
IV.
- 23
- Die angefochtene Entscheidung ist daher ebenso wie der Beschluss des Notariatsverwalters aufzuheben (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Der Notariatsverwalter ist anzuweisen, die Auskehrung des auf dem Notaranderkonto eingezahlten Kaufpreises an den Beteiligten zu 1 nicht aus den Gründen seines „Beschlusses“ vom 8. Juli 2015 zu verweigern.
V.
- 24
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung des Rechtsbeschwerdeführers richtet sich nach der Höhe des im Streit stehenden Auskehrungsbetrages.
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2015 - 84 T 88/15 -
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Annotations
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) (weggefallen)
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
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Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
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die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) (weggefallen)
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben und weder eine Notarvertretung noch ein Notariatsverwalter bestellt, so ist in diesem Zeitraum für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Die in Papierform vorhandenen Akten und Verzeichnisse des Notars und die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Siegel, Stempel und Amtsschild sind von der Notarkammer für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen. § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2, 4 und 5 und § 51a Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) Ein vorläufig des Amtes enthobener Notar ist verpflichtet, seine Akten, Verzeichnisse, die ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sowie Stempel und Siegel an die Notarkammer herauszugeben. Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe der in Satz 1 genannten Gegenstände anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Herausgabe haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten. Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht. Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(1) Die Notarkammer vertritt die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat für eine rechtmäßige und gewissenhafte Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und Anwendung des Notariatsrechts zu fördern und für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutreten.
(2) Der Notarkammer obliegt es, in Richtlinien die Amtspflichten ihrer Mitglieder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen. § 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Richtlinien können nähere Regelungen enthalten:
- 1.
zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars, - 2.
für das nach § 14 Abs. 3 zu beachtende Verhalten, - 3.
zur Wahrung fremder Vermögensinteressen, - 4.
zur Beachtung der Pflicht zur persönlichen Amtsausübung, - 5.
über die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume, - 6.
über die Art der nach § 28 zu treffenden Vorkehrungen, - 7.
für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen, - 8.
für die Beschäftigung und Ausbildung der mitarbeitenden Personen, - 9.
über die bei der Vornahme von Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle zu beachtenden Grundsätze, - 10.
über den erforderlichen Umfang der Fortbildung, - 11.
über die Amtspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren, zu Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Personen, die Auftraggeber des Notars beraten.
(3) Außer den der Notarkammer durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben obliegt es ihr,
- 1.
Mittel für die berufliche Fortbildung der Notare, ihrer Hilfskräfte und der Notarassessoren sowie für sonstige gemeinsame Lasten des Berufsstandes bereitzustellen; - 2.
die Ausbildung und Prüfung der Hilfskräfte der Notare zu regeln; - 3.
Versicherungsverträge zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung nach § 19a abzuschließen, um auch Gefahren aus solchen Amtspflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19a gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Für diese Versicherungsverträge gilt, daß die Versicherungssumme für jeden versicherten Notar und für jeden Versicherungsfall mindestens 250 000 Euro für Schäden aus wissentlichen Amtspflichtverletzungen und mindestens 500 000 Euro für Schäden aus sonstigen Amtspflichtverletzungen betragen muß; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres von einem Notar verursachten Schäden dürfen jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. § 19a Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der möglichen Schäden Beträge zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des Versicherers für alle während eines Versicherungsjahres von allen versicherten Notaren verursachten Schäden in den Versicherungsverträgen begrenzt werden darf; - 4.
Notardaten und technische Zugangsberechtigungen zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu verwalten; - 5.
die Stellung als Notar oder Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen.
(4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere
- 1.
Fürsorgeeinrichtungen unterhalten, - 2.
nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten, - 3.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Amtspflichtverletzungen abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind, - 4.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei folgenden Schäden ermöglichen: - a)
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren entstehen und die nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind, - b)
Schäden, die durch amtlich verwahrte, aber nicht mehr aufzufindende Urkunden entstehen, die nicht durch § 19a oder durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nummer 3 gedeckt sind und für die der Geschädigte auf keine andere zumutbare Weise Ersatz erlangen kann, wobei die Höhe der Leistungen auf 500 000 Euro je Urkunde beschränkt ist.
(5) Die Notarkammer hat ferner Gutachten zu erstatten, die die Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes in Angelegenheiten der Notare anfordert.
(6) Die Landesjustizverwaltung benachrichtigt die Notarkammer jeweils unter Angabe der maßgeblichen Zeitpunkte unverzüglich über
- 1.
die Bestellung eines Notars, einer Notarvertretung oder eines Notariatsverwalters, - 2.
das Erlöschen des Amtes eines Notars oder Notariatsverwalters und den Widerruf der Bestellung einer Notarvertretung, - 3.
eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1 Satz 2, - 4.
eine vorläufige Amtsenthebung, - 5.
die Verlegung eines Amtssitzes eines Notars, - 6.
Änderungen der Verwahrzuständigkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3.
(7) (weggefallen)
Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) (weggefallen)
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) (weggefallen)
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) (weggefallen)
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.