Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2018 - V ZB 176/18

published on 08/11/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2018 - V ZB 176/18
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Landgericht Krefeld, 7 T 154/18, 24/10/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 176/18
vom
8. November 2018
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2018 durch die
Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland, den
Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 24. August 2018 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. Oktober 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe:


1
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben könnte, weil der Haftantrag der beteiligten Behörde unzulässig ist. Wird - wie hier - Haft für einen sechs Wochen überschreitenden Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen mit Sicherheitsbegleitung beantragt, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung , die dies nachvollziehbar erklärt (Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, juris Rn. 11). Dieser Mangel ist auch nicht, was möglich gewesen wäre, geheilt worden; es fehlt an ergänzenden Feststellungen und an einer persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8 und vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, juris Rn. 14).

Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 24.08.2018 - 29 XIV(B) 103/18 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 24.10.2018 - 7 T 154/18 -
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.