Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - V ZB 166/11

published on 23/10/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - V ZB 166/11
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Amtsgericht Wedding, 30 L 58/10, 16/03/2011
Landgericht Berlin, 82 T 261/11, 30/05/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 166/11
vom
23. Oktober 2013
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 70.308 € für die Gerichtsgebühren und 200.000 € für die anwaltli- che Vertretung der Schuldnerin.

Gründe:


I.

1
Die Gläubigerin betrieb gegen die Schuldnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz. Grundlage war die Urkunde vom 3. März 1983, in welcher die vormalige Eigentümerin der Grundstücke zugunsten der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin die Grundschuld bestellt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in der Weise unterworfen hatte, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig sein sollte. Seit dem Jahr 2000 sind die Gesellschafter K. , St. und W. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer der Grundstücke eingetragen. Im Jahr 2006 verstarb der Gesellschafter K. und wurde von dem Land S. beerbt. Am 10. Februar 2010 wurde der Gläubigerin in Ansehung der Grundschuld eine Vollstreckungsklausel für die Vollstreckung gegen das Land S. und die beiden anderen Gesellschafter St. und W. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts erteilt. Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erfolgt.
2
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. April 2010 die Zwangsverwaltung der Grundstücke der Schuldnerin angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gerichtet. Nach der Zwangsversteigerung der Grundstücke hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. September 2011 im Hinblick auf den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.


3
1. Infolge der Erledigungserklärungen ist nach dem hier anwendbaren § 91a ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 f.) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZR 131/10, GuT 2012, 394; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, GesR 2012, 53; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422).
4
Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgebende Frage zu entscheiden, ob bei einer durch den Tod eines BGB-Gesellschafters eingetretenen Änderung des Gesellschafterbestandes nach Titelerrichtung eine entsprechende Grundbuchberichtigung erforderlich ist, um die Immobiliarvollstreckung gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben zu können. Bleibt diese Frage somit offen, ist ungewiss, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.
5
2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 55 GKG. Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Schuldnerin beruht auf § 27 Satz 2 Halbsatz 1 RVG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Wedding, Entscheidung vom 16.03.2011 - 30 L 58/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2011 - 82 T 261/11 -
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte.