Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2016 - V ZB 15/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070716BVZB15.14.0
published on 07/07/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2016 - V ZB 15/14
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Amtsgericht Görlitz, 5 C 725/10, 14/10/2011
Landgericht Dresden, 2 S 631/11, 16/12/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 15/14
vom
7. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten
des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft
auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen
Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung
getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen
worden ist.
Auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung
grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden.
Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt das Bestehen eines gegen
den Verwalter gerichteten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unterlegenen
Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von
Pflichten bei der Verwaltung voraus. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr müssen
sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen.
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 15/14 - LG Dresden
AG Görlitz
ECLI:DE:BGH:2016:070716BVZB15.14.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Dezember 2013 wird auf Kosten der Verwalterin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.008 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Teilungserklärung (TE) zufolge richtet sich das Stimmrecht nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, von denen der Klägerin mehr als die Hälfte zustehen. § 10 Nr. 4 TE sieht vor, dass „die Versammlung“ einem Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, das Stimmrecht entziehen kann.
2
Zu Beginn der Wohnungseigentümerversammlung vom 1. November 2010 verlas der Geschäftsführer der Verwalterin § 10 Nr. 4 TE und wies darauf hin, dass die Klägerin mit Hausgeldzahlungen für das Jahr 2009 in Höhe von insgesamt 6.290 € in Rückstand sei. Sodann erklärte er entweder- so die ursprüngliche Fassung des Versammlungsprotokolls -, die Klägerin sei nicht stimmberechtigt, oder - so der Inhalt des nachträglich berichtigten Protokolls - dass säumige Mitglieder von der Abstimmung ausgeschlossen werden könnten. Anschließend wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Die Klägerin nahm an der Abstimmung jeweils nicht teil und wies dabei auf ihre „fehlende Stimmberechtigung“ hin.
3
Mit ihrer - soweit von Interesse - gegen die übrigen Wohnungseigentümer (Beklagte zu 1 und 3 bis 6) gerichteten Klage hat die Klägerin die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 1a (Jahresabrechnung 2009), 1b (Entlastung der Verwaltung), 2 (Wirtschaftsplan 2011) und 6 (Wiederwahl des Verwalters) angefochten und die Berichtigung des Protokolls mit dem Ziel der Wiederherstellung des ursprünglichen Inhalts beantragt. Das Amtsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben, den auf Berichtigung des Protokolls gerichteten Antrag abgewiesen und die Prozesskosten unter den Parteien verteilt. Nachdem der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat das Landgericht entschieden, dass die Kosten der ersten Instanz überwiegend der Verwalterin und im Übrigen anteilig den Parteien zur Last fallen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Verwalterin zur Hälfte und den beiden Berufungsführern zu jeweils 1/4 auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Verwalterin gegen die zu ihrem Nachteil ergangene Kostenentscheidung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


4
Das Berufungsgericht geht bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO davon aus, dass die Anfechtungsklage erfolgreich gewesen wäre. Die Klägerin sei faktisch an der Stimmabgabe gehindert worden, indem der Geschäftsführer der Verwalterin vor der Eigentümerversammlung auf die Zahlungsrückstände der Klägerin hingewiesen und die auf den Stimmrechtsausschluss bei Zahlungsrückständen bezogene Bestimmung der Teilungserklärung vorgelesen habe. Daraufhin habe der Vertreter der Klägerin erklärt, er stimme nicht ab, weil er nicht stimmberechtigt sei. Für den faktischen Ausschluss komme es nicht darauf an, ob der Versammlungsleiter ausdrücklich auf den Stimmrechtsausschluss hingewiesen habe oder ob dies nur die allgemeine, nicht hinterfragte Meinung im Versammlungssaal gewesen sei.
5
Aufgrund dieses Verhaltens ihres Geschäftsführers seien die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG teilweise der Verwalterin aufzuerlegen. Diese sei nach dem Verwaltervertrag verpflichtet gewesen, die Eigentümerversammlung ordnungsgemäß durchzuführen und die Teilungserklärung zu beachten , nach der die Klägerin an der Abstimmung zu beteiligen gewesen sei. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Verwalterin geschwiegen, als die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass sie nicht abstimmen dürfe. Er hätte aufgrund seines vorangehenden Verhaltens die Pflicht gehabt, die Klägerin mindestens darauf hinzuweisen, dass ein förmlicher Beschluss nicht gefasst worden sei. Diese Pflichtverletzung sei grob schuldhaft, da ein ordnungsgemäßes Verhalten nahe gelegen hätte und es der Verwalterin ohne weiteres hätte einleuchten müssen, dass eine Aufklärung notwendig gewesen wäre.

III.


6
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar entfaltet die Zulassungsentscheidung ausnahmsweise keine Bindungswirkung, wenn der Instanzenzug hierdurch unzulässig erweitert würde (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 24; Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 7/12, NJW-RR 2013, 490 Rn. 10; jeweils mwN). So liegt es hier aber nicht. Allerdings regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, ob und auf welche Weise der Verwalter eine Entscheidung anfechten kann, mit der ihm gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten eines Rechtsstreits auferlegt werden. Hierbei handelt es sich jedoch nach einhelliger und zutreffender Meinung um eine planwidrige Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 91a Abs. 2 ZPO und § 99 Abs. 2 ZPO zu schließen ist; infolgedessen ist gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde des Verwalters statthaft (vgl. nur OLG Köln, NJW 2011, 1890, 1891; Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 49 Rn. 59; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 59 jeweils mwN). Wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese - wie hier - zugelassen worden ist (vgl. OLG Köln, NJW 2011, 1890, 1891; Dötsch, ZMR 2015, 444, 445 f.; Lehmann-Richter, ZWE 2009, 74, 75; insoweit unzutreffend Timme/Elzer, aaO, § 49 Rn. 60: sofortige Beschwerde zum OLG).
7
2. In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem sich die Verwalterin gegen den auf § 49 Abs. 2 WEG gestützten Teil der Kostenentscheidung wendet, keinen Erfolg.
8
a) Gemäß § 49 Abs. 2 WEG können dem Verwalter Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist. Nach der Rechtsprechung des Senats eröffnet die Norm dem Gericht aus prozessökonomischen Gründen die Möglichkeit, dem Verwalter Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die §§ 91 ff. ZPO hierfür keine Handhabe bieten, die Tätigkeit des Gerichts aber durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Sie erlaubt damit, den materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung im Rahmen der Kostenentscheidung durchzusetzen. Ob das Gericht hiervon Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen; eine Verpflichtung, dem Verwalter immer dann die Kosten aufzuerlegen , wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG erfüllt sind, besteht nicht (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 164/09, NZM 2010, 748 Rn. 8 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 16/887 S. 41).
9
Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt danach das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung voraus. Dieser Anspruch kann sich aus dem Verwaltervertrag ergeben, der Schutzwirkungen auch zugunsten der Wohnungseigentümer entfaltet (näher Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 29; Bärmann/Merle/Becker, WEG, 13. Aufl., § 26 Rn. 111 mwN). Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr müssen sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen (vgl. Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 49 Rn. 58; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 49 Rn. 22 a.E.; Then in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 10; Bonifacio, ZWE 2012, 206, 209; aA Hügel/Elzer, WEG, § 49 Rn. 15).
10
b) Gemessen an diesen Vorgaben sind dem Berufungsgericht Rechtsfehler nicht unterlaufen.
11
aa) Es ist nicht schon im Ausgangspunkt ermessensfehlerhaft, die Kostengrundentscheidung nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung (teilweise) auf § 49 Abs. 2 WEG zu stützen. Da § 49 Abs. 2 WEG eine spezielle Ausnahme von der gemäß den §§ 91 ff. ZPO vorgesehenen Kostenverteilung darstellt, kann die Bestimmung grundsätzlich auch neben oder anstelle einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zur Anwendung kommen (vgl. LG München I, ZMR 2010, 799 f.; Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 49 Rn. 25 mwN), und zwar auch dann, wenn die Erledigung erst in zweiter Instanz erklärt wird (aA Hogenschurz, ZfIR 2015, 599, 603). Allerdings werden die Voraussetzungen hierfür nur ausnahmsweise vorliegen (vgl. etwa LG Lüneburg, ZMR 2012, 221 f.; LG Frankfurt a.M., ZWE 2014, 337 f.), da § 49 Abs. 2 WEG - wie bereits ausgeführt - nur Anwendung finden kann, wenn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die insoweit erheblichen Tatsachen bereits feststehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680 f.).
12
bb) Hier bejaht das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG rechtsfehlerfrei.
13
(1) Dies gilt zunächst, soweit es meint, die Verwalterin habe die Tätigkeit des Gerichts veranlasst.
14
(a) Insoweit ist bei einer Beschlussanfechtungsklage entgegen verbreiteter Ansicht (vgl. etwa Bärmann/Roth, WEG 13. Aufl., § 49 Rn. 31; Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 49 Rn. 37) nicht in Anknüpfung an die zu § 93 ZPO ergangene Rechtsprechung darauf abzustellen, ob der Kläger bei verständiger Würdigung davon ausgehen musste, nur über einen Prozess zu seinem Recht zu kommen. Der Kläger muss eine Anfechtungsklage nämlich unabhängig von dem Verhalten des Verwalters fristgerecht erheben, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Jedenfalls in Verfahren dieser Art veranlasst der Verwalter die Tätigkeit des Gerichts im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG bereits dann, wenn eine Pflichtverletzung seinerseits die Entstehung der Prozesskosten zurechenbar verursacht (so zutreffend Bonifacio, ZWE 2012, 206, 207; vgl. auch Niedenführ, ZWE 2009, 69, 72); nur unter dieser Voraussetzung kann der erforderliche materiell -rechtliche Schadensersatzanspruch des unterlegenen Wohnungseigentümers bestehen. Wird - wie hier - eine Beschlussanfechtungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt, setzt dies regelmäßig voraus, dass die Klage aufgrund der Pflichtwidrigkeit des Verwalters Erfolg gehabt hätte und die Kosten daher gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den beklagten übrigen Wohnungseigentümern aufzuerlegen wären. Wäre die Anfechtungsklage dagegen abzuweisen gewesen, hat in aller Regel nicht der Verwalter, sondern der Kläger die Entstehung der Prozesskosten herbeigeführt; sofern der Ausgang des Verfahrens offen geblieben ist, werden regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 WEG zu verneinen sein (vgl. zum Ganzen LG Frankfurt a.M., ZWE 2014, 337; Bärmann/Seuß/Bergerhoff, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., F 263).
15
(b) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Anfechtungsklage hätte aufgrund einer Pflichtverletzung der Verwalterin Erfolg gehabt und die Kosten wären daher an sich gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO den unterlegenen Wohnungseigentümern aufzuerlegen.
16
(aa) Wie das Berufungsgericht richtig sieht, kommt es auf die Nichtigkeit der in § 10 Nr. 4 TE enthaltenen Regelung über den Stimmrechtsausschluss nicht an; eine insoweit rechtlich unzutreffende Bewertung wäre der Verwalterin allerdings schon deshalb nicht als grobe Pflichtwidrigkeit anzulasten, weil die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtigkeit eines in vergleichbarer Weise vereinbarten Stimmrechtsausschlusses erst zeitlich später erging (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, ZfIR 2011, 321 Rn. 8 ff.). Aber die Wohnungseigentümer haben § 10 Nr. 4 TE ohnehin nicht angewendet, weil sie den danach erforderlichen Beschluss über den Entzug des Stimmrechts nicht gefasst haben.
17
(bb) Vielmehr ist die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Verwalterin faktisch von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen worden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde legt das Berufungsgericht dabei die (für die Verwalterin günstigere) berichtigte Fassung des Protokolls zugrunde; es meint nämlich in nachvollziehbarer Würdigung der dort niedergelegten Vorgänge, der Geschäftsführer der Verwalterin habe, indem er die Regelung vorlas und auf die Hausgeldrückstände der Klägerin hinwies, bei allen Beteiligten den Eindruck erweckt, diese sei nach der Teilungserklärung nicht stimmberechtigt. Da die Leitung der Versammlung gemäß § 24 Abs. 5 WEG dem Verwalter obliegt und dieser für eine ordnungsmäßige Durchführung der Eigentümerversammlung zu sorgen hat, hätte der Geschäftsführer der Verwalterin die Versammlungsteilnehmer pflichtgemäß auf das Erfordernis einer Beschlussfassung über den Stimmrechtsausschluss hinweisen müssen. Dies war spätestens zu dem Zeitpunkt veranlasst, als die Klägerin ausdrücklich erklärte, sie könne nicht mit- stimmen, weil sie ausgeschlossen sei. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, beruht die unterlassene Mitwirkung nicht auf einer eigenen Entscheidung der Klägerin, sondern auf einer von der Verwalterin zurechenbar hervorgerufenen Fehlvorstellung der Versammlungsteilnehmer; zudem geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Stimme der Klägerin nicht gewertet worden wäre, wenn sie diese abgegeben hätte. Bei solchen schwerwiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird, kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Verstoß auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, ZfIR 2011, 321 Rn. 10).
18
(cc) Die der Verwalterin zurechenbare Verursachung der Prozesskosten lässt sich auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, deshalb verneinen, weil die Wohnungseigentümer den nach § 10 Nr. 4 TE erforderlichen Beschluss über den Stimmrechtsentzug gefasst hätten, wenn die Verwalterin auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte. Wie die Versammlung dann verlaufen wäre, steht schon deshalb nicht fest, weil sich weder der Teilungserklärung noch § 25 Abs. 5 WEG ohne weiteres entnehmen lässt, ob der säumige Wohnungseigentümer an einem solchen Beschluss mitwirken darf; daher steht nicht fest, wie die Wohnungseigentümer diese Frage beurteilt hätten, und es lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass die Klägerin als Mehrheitseigentümerin das Zustandekommen des Beschlusses verhindert hätte.
19
(c) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Berufungsgericht auch die Kosten der Berufung teilweise als durch die Verwalterin veranlasst ansieht.
20
(aa) Allerdings wird vertreten, dass ein erfolgloses Rechtsmittel allein durch den Rechtsmittelführer veranlasst werde, der eine sachlich richtige Entscheidung nicht akzeptiere (so Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 49 Rn. 31; Niedenführ, ZWE 2009, 69, 72). Aber auch insoweit ist allein maßgeblich, ob dem unterlegenen Rechtsmittelführer ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter zusteht, der die Kosten des Rechtsmittelverfahrens umfasst. Dies ist im Grundsatz zu bejahen, weil sich mit der Durchführung eines Rechtsstreits auch über zwei Instanzen das durch die Pflichtverletzung des Verwalters entstandene Risiko verwirklicht (vgl. auch Drasdo in Festschrift Bub, 2007, S. 59, 70).
21
(bb) Da § 49 Abs. 2 WEG nur bei einer grob verschuldeten Pflichtwidrigkeit des Verwalters zur Anwendung kommt, also in der Regel bei evident begründeten Klagen, wird die Einlegung eines (erfolglosen) Rechtsmittels allerdings häufig als Mitverschulden des Rechtsmittelführers gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu werten sein. Davon geht auch das Berufungsgericht aus; zu überprüfen ist hier lediglich, ob es die Kostenquote des Verwalters zu hoch bemisst. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14, NJW-RR 2015, 1056 Rn. 10). Dahingehende Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Dass das Berufungsgericht der Verwalterin die hälftigen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, ist nicht zu beanstanden, zumal eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14, aaO).
22
(2) Schließlich erweist es sich auch als rechtsfehlerfrei, dass das Berufungsgericht ein grobes Verschulden annimmt.

23
(a) Unter einem grobem Verschulden im Sinne von § 49 Abs. 2 WEG sind Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit zu verstehen (vgl. § 309 Nr. 7b BGB). Letztere setzt voraus, dass der Handelnde die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten und sich aufdrängen müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981, 982 unter 2. mwN). Es muss sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handeln, wobei generell an einen erfahrenen Berufsverwalter bei der Ausübung seiner Tätigkeit höhere Anforderungen zu stellen sind als an einen nicht professionell tätigen Verwalter aus der Reihe der Wohnungseigentümer (vgl. LG Berlin, GE 2010, 991, 992; LG München I, ZWE 2010, 415 f.; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 49 Rn. 31).
24
(b) Die tatrichterliche Beurteilung, ob der Verwalterin der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 mwN). Fehler der genannten Art sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Dass der Stimmrechtsausschluss bei Anwendung von § 10 Nr. 4 TE einen Beschluss erforderte, erschloss sich aus dem Wortlaut der Bestimmung; die Bewertung als grobes Verschulden auch in subjektiver Hinsicht ist bei einer Berufsverwalterin daher nicht zu beanstanden.

IV.


25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat anhand des Kosteninteresses der Verwalterin bemessen.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2011 - 5 C 725/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2013 - 2 S 631/11 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 08/02/2019 00:00

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Annotations

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.

(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.

(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut

1.
der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2.
der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
3.
der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.

(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)