Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2017 - V ZB 146/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB146.16.0
published on 22/06/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2017 - V ZB 146/16
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Landgericht Bochum, 7 T 234/16, 10/08/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 146/16
vom
22. Juni 2017
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dass der von einer Freiheitsentziehung Betroffene an einer ansteckenden Krankheit
leidet, ist kein Grund, von seiner persönlichen Anhörung abzusehen, wenn ausreichende
Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen.
Eine Infektionsgefahr, die eine Anhörung ausschließt, ist durch ein ärztliches Gutachten
zu belegen.
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 146/16 - LG Bochum
AG Bochum
ECLI:DE:BGH:2017:220617BVZB146.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 10. August 2016 und der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 13. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bochum auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Betroffene leidet u. a. an einer offenen Lungentuberkulose. Wegen dieser Erkrankung befand er sich vom 20. Januar 2016 bis zum 24. März 2016 und vom 15. Mai 2016 bis zum 17. Mai 2016 sowie seit dem 10. Juni 2016 in stationärer Behandlung.
2
Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 13. Juni 2016 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet , dass dieser in einem näher bezeichneten Lungenfachkrankenhaus geschlossen unterzubringen ist. Zudem hat es einen Verfahrenspfleger bestellt.
3
Am 14. Juni 2016 ist der Betroffene in dem Fachkrankenhaus stationär aufgenommen worden. Nachdem er Beschwerde eingelegt hat, ist er richterlich und im Beisein eines Sachverständigen angehört worden. Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 13. Juli 2016 die Unterbringung des Betroffenen bis zum 21. Oktober 2016 befristet und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen.
4
Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Juni 2016 in Verbindung mit dem Beschluss vom 13. Juli 2016 hinsichtlich der Unterbringungsanordnung aufgehoben und angeordnet, dass der Betroffene längstens bis zum 12. September 2016 in der Fachklinik unterzubringen ist. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass der Beschluss des Landgerichts und die Unterbringung im Lungenfachkrankenhaus bis zum 12. September 2016 ihn in seinen Rechten verletzt haben.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, der Unterbringungsantrag vom 13. Juni 2016 sei nicht zulässig gewesen, da er keine Angaben zu der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung enthalten habe. Dieser Mangel sei erst durch das Schreiben der beteiligten Behörde vom 9. August 2016 geheilt worden. Daher sei der Unterbringungsbeschluss aufzuheben und über den ergänzten Antrag neu zu entscheiden gewesen. In der Sache sei die Unterbringung des Be- troffenen bis zum 12. September 2016 anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) seien gegeben.

III.

6
Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag ist dem Rechtsschutzziel entsprechend dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts verlangt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 6). Die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht beseitigt nicht das Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit , da das Ziel eines solchen Antrages die Rehabilitierung des Betroffenen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, juris Rn. 6).
7
1. Die von dem Amtsgericht angeordnete Unterbringung des Betroffenen war - was auch das Beschwerdegericht erkannt hat - rechtswidrig, weil der Antrag der beteiligten Behörde unter Verstoß gegen § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG keine Angaben zur erforderlichen Dauer der Unterbringung enthielt. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Dieser Mangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23). Auch zum Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts, mit der es die Unterbringung des Betroffenen zeitlich beschränkt hat, lag ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde nicht vor.
8
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - dessen persönliche Anhörung unterlassen hat. Diese ist in Freiheitsentziehungssa- chen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
9
a) Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz kann zwar unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen abgesehen werden. Diese Ausnahmevorschrift kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn die erneute Anhörung zwingend geboten ist. Dies ist hier der Fall. Der Mangel des Unterbringungsantrages ist erst während des Beschwerdeverfahrens behoben worden. Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Unterbringungsanordnung ist, dass der Betroffene zu dem nunmehr zulässigen Unterbringungsantrag persönlich angehört wird. Dass dieser sich zu der Länge seiner Absonderung bei seiner richterlichen Anhörung im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens bereits geäußert hat, ändert daran nichts. Die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachtende Verfahrensvorschrift des § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG erfordert eine Anhörung des Betroffenen zu ergänzenden Angaben der Behörde, die Lücken des Antrages auf eine freiheitsentziehende Maßnahme schließen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 11; Beschluss vom 27. April 2011 - V ZB 71/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 juris Rn. 13; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 f. Rn. 25; vgl. auch Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 9 zu entsprechenden richterlichen Tatsachenfeststellungen).
10
b) Entgegen der Ansichtdes Beschwerdegerichts folgt aus § 420 Abs. 2 FamFG nichts anderes. Allerdings sieht diese Regelung vor, dass die persönliche Anhörung unterbleiben kann, wenn der Betroffene - wie hier - an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet. Der Wortlaut stellt zwar lediglich auf das Vorliegen der Erkrankung und nicht darauf ab, ob eine Anhörungsmöglichkeit besteht, die eine Übertragung der Krankheit ausschließt. Es besteht aber Einigkeit, dass die Vorschrift im Hinblick auf den schwerwiegenden Grundrechtseingriff einer Freiheitsentziehung einschränkend auszulegen ist (Heinze in Bork/Jacoby/Schwamb, FamFG, 2. Aufl., § 420 Rn. 5; Bumiller/Harders/Schwab, FamFG, 11. Aufl., § 420 Rn. 8; MüKoZPO/ Wendtland, 2. Aufl., § 420 FamFG Rn. 9; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 420 Rn. 11; Jennissen in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 420 Rn. 18). Dass der von einer Freiheitsentziehung Betroffene an einer ansteckenden Krankheit leidet, ist kein Grund, von seiner persönlichen Anhörung abzusehen, wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 292). Zudem muss der Betroffene in der Lage sein, sich einer Anhörung zu stellen; auch dürfen keine Nachteile für seine Gesundheit zu befürchten sein. Eine Infektionsgefahr, die eine Anhörung ausschließt, ist durch ein ärztliches Gutachten zu belegen (Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 420 Rn. 11; MüKoZPO/Wendtland, 2. Aufl., § 420 FamFG Rn. 9).
11
An letzterem fehlt es vorliegend. Auch wurde der Betroffene trotz seiner infektiösen Erkrankung in der ersten Instanz durch einen Richter persönlich angehört , was nahelegt, dass ein ausreichender Gesundheitsschutz für die anhörenden Personen gewährleistet werden konnte.
12
2. Im Übrigen wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung abgesehen.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 13.06.2016 - 16 XIV(L) 70/16 D -
LG Bochum, Entscheidung vom 10.08.2016 - I-7 T 234/16 -
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Annotations

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.

(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.