Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - V ZB 115/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Gläubigerin betreibt seit dem Jahr 2009 die Zwangsversteigerung der eingangs genannten Grundstücke des Schuldners. Nach einem ersten Versteigerungstermin im Jahr 2012 wurde der Zuschlag versagt und das Verfahren wegen einer Suizidgefährdung des Schuldners - zuletzt bis zum 30. April 2014 - einstweilen eingestellt. Der von Seiten des Gerichts erteilten Auflage, die regelmäßige Teilnahme an einer Gesprächstherapie nachzuweisen, kommt der Schuldner seither nach. Kurz vor dem für den 21. November 2014 anberaumten Versteigerungstermin beantragte er wegen akuter Suizidgefahr erneut die Einstellung des Verfahrens. Der Versteigerungstermin wurde ungeachtet dessen durchgeführt. Meistbietende blieben die Beteiligten zu 3 und 4 (im Folgenden Ersteher).
- 2
- Durch Beschluss vom 23. Januar 2015 hat das Vollstreckungsgericht den Erstehern den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Beschlusses und die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für weitere zwei Jahre erreichen.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht geht nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens davon aus, dass der Schuldner psychisch erkrankt und bei einem Eigentumsverlust durch Zuschlagserteilung akut suizidgefährdet ist. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sei jedoch den Interessen der Gläubigerin Vorrang einzuräumen. Die bisherige ambulante Therapie habe eine Stabilisierung bewirkt, die durch den erneuten Versteigerungstermin einen Rückschlag erlitten habe. Sie reiche wegen einer Chronifizierung der Symptomatik nicht aus, um die mit dem Eigentumsverlust verbundene akute Suizidgefahr abzuwenden. Grundsätzlich geeignet sei dazu aber eine geschlossene Unterbringung , die nicht außer Verhältnis zu den Interessen der Gläubigerin stehe. Zwar sei eine sichere Prognose zu Dauer und Erfolgsaussicht der stationären Unterbringung nicht möglich. Aus den gutachterlichen Ausführungen folge aber auch nicht, dass die intensivere Behandlung während der geschlossenen Unterbringung nicht erfolgreich sein werde. Unter dieser Voraussetzung halte die Kammer eine Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens bei gleichzeitiger Einschaltung der Lebensschutzbehörden zur Sicherstellung einer zeitweisen geschlossenen Unterbringung des Schuldners für angemessen.
III.
- 4
- Das Rechtsmittel ist aufgrund der für den Senat bindenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 5
- 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben ist, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts zufolge ist der Schuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung ernsthaft suizidgefährdet , und zwar durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses als solchen; hiervon ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen.
- 6
- 2. Zutreffend ist auch, dass der Zuschlag nicht ohne weiteres zu versagen und die Zwangsversteigerung (einstweilen) einzustellen ist, wenn eine solche konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist. Das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Im Hinblick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7 mwN).
- 7
- a) Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, die Ingewahrsamnahme des suizidgefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen sowie die betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB). Kann der Suizidgefahr des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, scheidet die Einstellung aus. Der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte ist verfassungsrechtlich allerdings nur tragfähig, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment (Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses oder Räumung) nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 12). Hat die Ordnungsbehörde Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen; flankierende Maßnahmen hat es nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte erge- ben, die die Lage entscheidend verändern (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 8 mwN; LG Kleve, NZM 2015, 270 ff.).
- 8
- b) Steht hingegen fest oder ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer führte, so ist eine Freiheitsentziehung zur Ermöglichung der Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig und das Verfahren (ggf. erneut) auf bestimmte Zeit einzustellen. Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN; siehe auch BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 11 mwN). Anders verhält es sich dagegen, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN).
- 9
- 3. Diesen Vorgaben der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesverfassungsgerichts wird die Vorgehensweise des Beschwerdegerichts aus mehreren Gründen nicht gerecht.
- 10
- a) Im Ausgangspunkt rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
- 11
- aa) Stellt das Gericht - wie hier - fest, dass eine konkrete und ernsthafte Suizidgefährdung vorliegt, erstreckt sich seine Aufklärungspflicht auch auf die Frage, ob und mit welchen Mitteln diese abgewendet werden kann. Hält es eine Unterbringung für erforderlich, muss es - wie bereits ausgeführt - auch abklären , ob innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zumindest eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen kann. Da es sich insoweit um Fragen aus dem Bereich der Medizin bzw. Psychiatrie handelt, muss das Gericht einen medizinischen Sachverständigen einschalten und darlegen, woraus es dessen spezielle Sachkunde herleitet. Widersprüche oder Unklarheiten in dem Gutachten muss es durch Nachfragen bei dem Sachverständigen und ggf. durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufklären (vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 393 Rn. 55 ff.; Schuschke, NZM 2015, 233, 239).
- 12
- bb) Daran gemessen reicht das amtsärztliche Gutachten zur Sachaufklärung nicht aus. Hierauf gestützt gelangt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis , es lasse sich nicht feststellen, ob und in welchem Zeitfenster eine Heilung durch eine Behandlung während einer stationären Unterbringung zu erreichen sei. Die Amtsärzte haben sich zu der auf diesen entscheidenden Punkt bezogenen Frage jedoch nur mit dem Satz geäußert, es sei amtsärztlicherseits prognostisch nicht zu beantworten, ob durch die stationäre Unterbringung eine Verarbeitung des die Suizidgefahr auslösenden Ereignisses - auch langfristig - erreicht werden könne. Dies lässt sich so verstehen, dass die Amtsärzte selbst ihre Sachkunde für die Beurteilung verneinen. Jedenfalls haben sie die Frage zu den therapeutischen Erfolgsaussichten inhaltlich nicht hinreichend beantwortet. Daher sind weitere Feststellungen erforderlich, bevor das Gericht eine auf Tatsachen gestützte Abwägung vornehmen kann. Durch ein amtsärztliches Gutachten kann zwar zunächst abgeklärt werden, ob eine ernsthafte Suizidgefahr besteht oder ob diese nur vorgetäuscht wird. Wird dabei aber - wie hier - festgestellt, dass tatsächlich eine ernsthafte psychische Erkrankung vorliegt, die die Gefahr der Selbsttötung hervorruft und nur durch eine Unterbringung abge- wendet werden kann, muss das Gericht die Eignung der Unterbringung in der Sache prüfen. Befasst es den Amtsarzt auch mit dieser Frage, muss es entweder dessen besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Psychiatrie darlegen oder ggf. einen psychiatrischen Sachverständigen einschalten.
- 13
- b) Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass und auf welche Weise die von dem Beschwerdegericht für notwendig gehaltene stationäre Unterbringung des Schuldners sichergestellt werden soll.
- 14
- aa) Eine freiwillige stationäre Behandlung hat der Schuldner abgelehnt. Von einer Unterbringung nach dem einschlägigen Landesgesetz (vgl. §§ 1, 16 Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke [NPsychKG] vom 16. Juni 1997, Nds. GVBl. 1997, 272) ist nach dem bisherigen Sachstand nicht auszugehen. Der durch das Amtsgericht eingeschaltete sozialpsychiatrische Dienst hat es abgelehnt, den erforderlichen Antrag auf Anordnung der Unterbringung bei dem zuständigen Betreuungsgericht (vgl. § 17 Abs. 1 NPsychKG) in die Wege zu leiten. Diese Entscheidung beruhte zwar allein auf den Angaben des ambulant behandelnden Arztes; es ist aber nicht ersichtlich, dass der sozialpsychiatrische Dienst erneut mit dem Sachverhalt befasst worden ist.
- 15
- bb) Auch das Betreuungsgericht ist nach den bisherigen Feststellungen nicht eingeschaltet worden. Ob ggf. die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vorliegen (§ 1896 BGB) und ob eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 225/15, FGPrax 2015, 269 f.), ist bislang nicht festgestellt worden. Im Gegensatz zu einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung setzt dies keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen (näher BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09, FamRZ 2010, 365 Rn. 14; Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10, NJW-RR 2010, 1370 Rn. 10).
IV.
- 16
- 1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sie ist nicht zur Entscheidung reif. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine erneute befristete Einstellung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht angezeigt, da nach dem bisherigen Sachstand nicht ausgeschlossen ist, dass die Suizidgefahr durch eine zeitweilige stationäre Unterbringung des Schuldners abgewendet werden kann.
- 17
- 2. Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer und im Hinblick auf die Interessen der Ersteher wird das Beschwerdegericht das weitere Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen haben. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin:
- 18
- a) Zunächst wird das Beschwerdegericht die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu dem langfristigen therapeutischen Nutzen einer Unterbringung nachzuholen haben. Bereits in diesem Stadium des Verfahrens sollte es sich zweckmäßigerweise mit dem Betreuungsgericht (vgl. § 22a FamFG) und der gemäß § 3 NPsychKG zuständigen Behörde ins Benehmen setzen, die ggf. eine anschließende Unterbringung des Betroffenen sicherzustellen haben werden. So kann ein etwa eingeholtes weiteres Gutachten ggf. auch als Grundlage für die betreuungsrechtliche Unterbringung dienen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2 FamFG, § 411a ZPO; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 30 Rn. 94) und muss den insoweit geltenden Vorgaben genügen (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2, § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG; hierzu BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10, FGPrax 2011, 119 Rn. 11 mwN), was eine Kooperation der beteiligten Stellen sinnvoll erscheinen lässt.
- 19
- b) Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags geboten ist, muss es - wie bereits ausgeführt - sicherstellen, dass die für den Lebensschutz zuständigen Stellen solche Maßnahmen rechtzeitig ergreifen (vgl. z.B. LG Kleve, NZM 2015, 270, 272). Dabei sollte es angesichts des bereits seit mehreren Jahren laufenden Verfahrens darauf hinweisen, dass der Lebensschutz nicht dauerhaft auf Kosten der Gläubigerin gewährleistet werden kann und sich eine Unterbringung daher nicht schon deshalb als unverhältnismäßig erweist, weil die Zwangsvollstreckung weiter eingestellt werden könnte.
V.
- 20
- 1. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO auszu- setzen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17).
- 21
- 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1 beruht auf § 26 Nr. 2 RVG. Gerichtskosten sind in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angefallen.
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 23.01.2015 - 23 K 101/09 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.07.2015 - 4 T 93/15 -
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Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen.
(2) Im Übrigen dürfen Gerichte und Behörden dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.
(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.
(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, - 2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, - 3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, - 4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und - 5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringungsmaßnahme erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.
(2) Für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 oder 4 genügt ein ärztliches Zeugnis.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; - 2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; - 3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.