Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2017 - IX ZR 89/16

published on 04/05/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2017 - IX ZR 89/16
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Landgericht München I, 3 O 534/15, 11/12/2015
Oberlandesgericht München, 17 U 199/16, 11/04/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 89/16
vom
4. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:040517BIXZR89.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 4. Mai 2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung der Klägerin zurückweisenden Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.969,20 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zur Tilgung der titulierten Forderung führen, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt , ist zutreffend. Nur innerhalb dieses Rahmens ist die (weitere) Tilgungswirkung nach § 366 Abs. 2, § 367 BGB zu bestimmen. Hiervon gehen auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98, BGHZ 140, 391; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, WM 2014, 2187) aus. Eine Verrechnung von Leistungen des Schuldners im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in einer Art und Weise, die nicht zur Tilgung der titulierten Forderung führt, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
3
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.12.2015 - 3 O 534/15 (2) -
OLG München, Entscheidung vom 11.04.2016 - 17 U 199/16 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2)
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2)
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published on 09/10/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR69/14 Verkündet am: 9. Oktober 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Berichtigter (um die Normenzeile ergänzter) Leitsatz Nachschlagewerk: ja BG
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.