Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - IX ZR 67/14

published on 15/09/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - IX ZR 67/14
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Landgericht Hannover, 9 O 326/10, 08/01/2013
Oberlandesgericht Celle, 4 U 18/13, 26/02/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 67/14
vom
15. September 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:150916BIXZR67.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 15. September 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.400.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die neuere Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den beweisrechtlichen Folgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Kapitalanlageberatung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 168 Rn. 28 ff) auch in Fällen der fehlerhaften Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater anzuwenden ist, hat der Senat bereits verneint (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, ZIP 2014, 1490; vom 5. Juni 2014 - IX ZR 235/13, nv; Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, ZIP 2015, 1684 Rn. 23). Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 08.01.2013 - 9 O 326/10 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.02.2014 - 4 U 18/13 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 22/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR267/12 vom 22. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
published on 16/07/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.