Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2011 - IX ZR 27/11

published on 10/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2011 - IX ZR 27/11
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Landgericht München I, 4 O 23733/08, 14/08/2009
Oberlandesgericht München, 15 U 4487/09, 21/01/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 27/11
vom
10. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 10. November 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 1.138.243,31 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Im Streitfall kann bereits nicht von einer ordnungsgemäßen Darlegung des aus einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hergeleiteten Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ausgegangen werden.
3
Die Beschwerde rügt eingangs der Beschwerdebegründung unter der Überschrift "Revisionsgründe" eine "Verletzung des § 286 ZPO und des materiellen Rechts schlechthin". Am Ende des Schriftsatzes wird unter dem Gesichtspunkt "Zulassungsgründe" ausgeführt, dass der Kläger "durchweg den Zulas- sungsgrund der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend" mache. Die vermeintliche Gehörsverletzung wird jedoch nicht auf bestimmte der zuvor erhobenen Beanstandungen, die auch das materielle Recht betreffen und daher nicht insgesamt unter den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG fallen, bezogen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die von einer Partei im einzelnen angeführten Revisionsrügen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde darauf zu untersuchen, ob auch eine etwaige Grundrechtsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt.
4
2. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass nach Prüfung des Senats eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden kann.
5
a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers, der Zeuge K. habe bereits im Mai des Jahres 2001 im Rahmen einer Gestaltungsberatung an dem Verschmelzungsvorgang mitgewirkt , nicht berücksichtigt. Vielmehr hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Zeuge K. über den Vorgang unterrichtet war und tatsächlich gewisse Zuarbeiten leistete, aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass er an der Vorbereitung der Verschmelzung auf der Grundlage einer zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden vertraglichen Vereinbarung mitgewirkt hat. Überdies ist nicht vorgetragen, dass der Zeuge K. aufgrund ihm erteilter Vollmacht (§ 164 Abs. 1 Satz 1, § 167 Abs. 1 BGB) für den Beklagten vertragliche Bindungen im Sinne einer Erweiterung des bestehenden Mandats eingehen konnte.
6
b) Das Berufungsgericht hat nicht unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG den Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen M. unberücksichtigt gelassen. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass sich die nach dem Inhalt des Beweisantrages von dem Zeugen M. wahrgenommene Äußerung des Zeugen K. auf den Zeitraum des Jahres 2001 bezog. Im Übrigen hat der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen M. - konkludent verzichtet. Ein solcher Verzicht kann darin gesehen werden, dass die Partei, welche noch nicht vernommene Zeugen benannt hat, nach durchgeführter Beweisaufnahme ihren Beweisantrag nicht wiederholt. Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugen H. und K. - mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, Rn. 6).
7
c) Die weiteren Rügen des Klägers betreffen die Beweiswürdigung und die Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht und berühren folglich nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.08.2009 - 4 O 23733/08 -
OLG München, Entscheidung vom 21.01.2011 - 15 U 4487/09 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.