Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2011 - IX ZR 27/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 1.138.243,31 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
- 2
- 1. Im Streitfall kann bereits nicht von einer ordnungsgemäßen Darlegung des aus einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG hergeleiteten Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ausgegangen werden.
- 3
- Die Beschwerde rügt eingangs der Beschwerdebegründung unter der Überschrift "Revisionsgründe" eine "Verletzung des § 286 ZPO und des materiellen Rechts schlechthin". Am Ende des Schriftsatzes wird unter dem Gesichtspunkt "Zulassungsgründe" ausgeführt, dass der Kläger "durchweg den Zulas- sungsgrund der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend" mache. Die vermeintliche Gehörsverletzung wird jedoch nicht auf bestimmte der zuvor erhobenen Beanstandungen, die auch das materielle Recht betreffen und daher nicht insgesamt unter den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG fallen, bezogen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die von einer Partei im einzelnen angeführten Revisionsrügen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde darauf zu untersuchen, ob auch eine etwaige Grundrechtsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt.
- 4
- 2. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass nach Prüfung des Senats eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden kann.
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- a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers, der Zeuge K. habe bereits im Mai des Jahres 2001 im Rahmen einer Gestaltungsberatung an dem Verschmelzungsvorgang mitgewirkt , nicht berücksichtigt. Vielmehr hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Zeuge K. über den Vorgang unterrichtet war und tatsächlich gewisse Zuarbeiten leistete, aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass er an der Vorbereitung der Verschmelzung auf der Grundlage einer zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden vertraglichen Vereinbarung mitgewirkt hat. Überdies ist nicht vorgetragen, dass der Zeuge K. aufgrund ihm erteilter Vollmacht (§ 164 Abs. 1 Satz 1, § 167 Abs. 1 BGB) für den Beklagten vertragliche Bindungen im Sinne einer Erweiterung des bestehenden Mandats eingehen konnte.
- 6
- b) Das Berufungsgericht hat nicht unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG den Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen M. unberücksichtigt gelassen. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass sich die nach dem Inhalt des Beweisantrages von dem Zeugen M. wahrgenommene Äußerung des Zeugen K. auf den Zeitraum des Jahres 2001 bezog. Im Übrigen hat der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen M. - konkludent verzichtet. Ein solcher Verzicht kann darin gesehen werden, dass die Partei, welche noch nicht vernommene Zeugen benannt hat, nach durchgeführter Beweisaufnahme ihren Beweisantrag nicht wiederholt. Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugen H. und K. - mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, Rn. 6).
- 7
- c) Die weiteren Rügen des Klägers betreffen die Beweiswürdigung und die Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht und berühren folglich nicht den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.08.2009 - 4 O 23733/08 -
OLG München, Entscheidung vom 21.01.2011 - 15 U 4487/09 -
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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.