Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2008 - IX ZR 240/06

published on 18/09/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2008 - IX ZR 240/06
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Landgericht Leipzig, 7 O 4254/04, 31/03/2006
Oberlandesgericht Dresden, 5 U 812/06, 14/11/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 240/06
vom
18. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
am 18. September 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aber unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 € übersteigt, sondern lediglich 500 € beträgt.
2
1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (vgl. nur BGHZ 128, 85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 m.w.N.; v. 11. Februar 2008 - II ZR 314/06 Rn. 2).
3
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorliegend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 500 €. Für die Beklagte kann es nur einen minimalen Zeitaufwand erfordern festzustellen, welche Beträge von ihr im Zeitraum vom 1. November 2000 bis 28. April 2005 durch Zahlung des Zwangsverwalters hinsichtlich der Wohnung der Klägerin in der D. in L. vereinnahmt worden sind.
4
Einen größeren Aufwand hat die Beklagte weder dargelegt noch geltend gemacht. Sie meint lediglich unter Verkennung der angeführten Rechtspre- chung, es könne für die mit der Beschwerde geltend zu machende Beschwer auf den Wert des vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsanspruchs abgestellt werden.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2006 - 7 O 4254/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2006 - 5 U 812/06 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.