Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - IX ZR 236/13

published on 03/04/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2014 - IX ZR 236/13
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Landgericht Berlin, 38 O 394/10, 06/05/2011
Kammergericht, 14 U 133/11, 10/09/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 236/13
vom
3. April 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Begleicht der Schuldner eine gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderung,
scheidet eine Schenkungsanfechtung aus, wenn eine weitere Person für die Forderung
eine werthaltige Sicherheit gestellt hatte, die der durch die Zahlung befriedigte
Gläubiger verliert.
BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZR 236/13 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. April 2014

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 69.073,85 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der V. -C. e.V. (nachfolgend: Schuldner), über dessen Vermögen am 1. Mai 2009 auf den Eigenantrag vom 23. März 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, führte den Spielbetrieb des insolventen V. (nachfolgend: Sportverein) fort. Dieser hatte bei der beklagten Bank ein Darlehen über 200.000 € aufgenommen, das durch die Verpfändung von Festgeldguthaben der Streitverkündeten gesichert war. Der Schuldner entrichtete auf die Verbindlichkeit des insolventen Sportvereins im Zeitraum von September 2006 bis März 2008 insgesamt 69.073,85 € an die Beklagte. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf der Grundlage von § 134 InsO auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Die Klage blieb in den Vor- instanzen ohne Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.


2
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
3
1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit den in ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 ff) zur Anfechtbarkeit einer Drittzahlung als unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO) entwickelten Rechtsgrundsätzen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlass, davon abzurücken.
4
Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Ist eine dritte Person in einen Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr , ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dies entspricht der in § 134 InsO ebenso wie früher in § 32 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 14 mwN).
5
2. Die Tilgung einer fremden Schuld ist danach als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die getilgte Forderung wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6 mwN). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Forderungsschuldner zahlungsunfähig war. Es können aber ausnahmsweise Umstände gegeben sein, die es rechtfertigen, die getilgte Forderung trotz Zahlungsunfähigkeit des Forderungsschuldners als werthaltig zu beurteilen. So verhält es sich im Streitfall, weil für die von dem Schuldner beglichene Verbindlichkeit eine werthaltige Sicherung bestand.
6
Die getilgte Forderung erweist sich als werthaltig, wenn der Zahlungsempfänger die Möglichkeit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rückgriffsanspruch des Forderungsschuldners gegen den Insolvenzschuldner zuzugreifen. In entsprechender Weise kann die getilgte Forderung werthaltig sein, wenn sich der Zahlungsempfänger durch Aufrechnung gegen eine Forderung seines Schuldners Befriedigung verschaffen und auf diese Weise seine Forderung trotz Insolvenzreife seines Schuldners durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 18. April 2013, aaO Rn. 8). Nach diesen Maßstäben ist die Tilgung einer wertlosen Forderung dann nicht als unentgeltlich zu beurteilen, wenn - wie im Streitfall - für sie werthaltige Sicherungen weiterer Personen bestanden, die der Gläubiger infolge der Drittzahlung verliert (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - VIII ZR 232/62, BGHZ 41, 298, 303; OLG Stuttgart, NZI 2002, 112, 114; vgl.
MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 31b; Wittig, NZI 2005, 606, 609 f).
Vill Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2011 - 38 O 394/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2013 - 14 U 133/11 -
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Wird eine wertlose Forderung beglichen scheidet eine Schenkungsanfechtung aus, wenn eine weitere Person für die Forderung eine werthaltige Sicherheit hatte, die der durch die Zahlung befriedigte Gläubiger verliert.
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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg
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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg
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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.