Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 207/17

published on 03/05/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 207/17
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Landgericht Bonn, 13 O 361/14, 22/06/2015
Oberlandesgericht Köln, 2 U 77/15, 09/08/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 207/17
vom
3. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:030518BIXZR207.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. Mai 2018
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. August 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.869 € festgesetzt.

Gründe:


1
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, eine näher bezeichnete Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Zahlung von 3.000 € an den Kläger aufzulassen. Der Wert der Beschwer des Beklagten entspricht gemäß § 6 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZR 243/16, Grundeigentum 2017, 830 Rn. 7) dem Wert der Wohnung, welcher nach den Feststellun- gen des Berufungsgerichts 19.869 € beträgt; der Beklagte selbst hat einen Wert von nicht mehr als 9.000 € behauptet. Gemäß § 26 Nr. 8 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist zudem unbegründet (vgl. zum Verhältnis von Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 4). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 22.06.2015 - 13 O 361/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2017 - 2 U 77/15 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Entei
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Entei
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published on 30/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 171/04 vom 30. März 2006 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 7; ZPO § 574 Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen ei
published on 09/03/2017 00:00

Tenor Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verwor
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Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.