Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2006 - IX ZR 133/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Streithelfer der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 43.311,02 Euro festgesetzt.
Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 2
- 1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die vom Berufungsgericht zur Begründung des Schadens angenommene wirtschaftliche Einheit zwischen den beiden Gesellschaftern sei abzulehnen, weil zwischen ihnen keine Ehe bestehe, kommt es auf die beanstandete Erstreckung der zu Ehegatten und nächsten Familienangehörigen entwickelten Rechtsprechung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht an. Die Person des Rechtsträgers kann schadensrechtlich auch dann unerheblich sein, wenn es um eine Vertragsverletzung geht und der steuerliche Berater dafür zu sorgen hat, dass der Bestand einer einheitlichen Vermögensmasse durch die bestmögliche steuerliche Gestaltung gesichert wird (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, WM 1997, 333 f; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1124). Eine solche Fallgestaltung ist ohne weiteres gegeben, wenn der steuerliche Berater die Übertragung von Geschäftsanteilen von dem einen Lebensgefährten auf den anderen empfiehlt, um die steuerschädliche beherrschende Stellung des übertragenden Gesellschafters in der Gesellschaft zu beseitigen.
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- 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei hinsichtlich des im Streitfall maßgeblichen Beratungsgegenstandes in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages einbezogen und deshalb aktivlegitimiert, hält sich im Rahmen der zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Bundesgerichtshof entwickelten allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geforderte besondere Schutzbedürftigkeit des in den Vertrag einbezogenen Dritten gehört nicht hierzu; ein berechtigtes Interesse des Vertragsgläubigers am Schutz des Dritten, das für den Schuldner erkennbar ist, reicht aus (vgl. Zugehör, aaO Rn. 1391 f). Ein solches Interesse hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
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- Im 3. Übrigen werden von der Nichtzulassungsbeschwerde keine Rechtsfehler aufgezeigt, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 09.08.2001 - 10 O 9/00 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.05.2003 - 13 U 231/01 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.