Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - IX ZR 116/14

published on 20/05/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - IX ZR 116/14
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Landgericht Essen, 8 O 86/13, 15/10/2013
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 154/13, 10/04/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR116/14
vom
20. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 20. Mai 2015

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) liegen nicht vor.
2
1. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht verlangt werden, wenn der bisher zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Rechtsbehelfsbegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12; vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, Rn. 2).
3
2. Der Kläger hat in der Begründung seines Antrags selbst dargelegt, dass sein bisheriger Bevollmächtigter nicht bereit sei, die Anhörungsrüge nach seinen Vorstellungen zu begründen. Bei dieser Sachlage ist für die Bestellung eines Notanwalts kein Raum.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 15.10.2013 - 8 O 86/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.04.2014 - 27 U 154/13 -
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.