Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2011 - IX ZR 114/10

published on 14/04/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2011 - IX ZR 114/10
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Landgericht Dresden, 9 O 1156/08, 26/11/2009
Oberlandesgericht Dresden, 13 U 1912/09, 16/06/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 114/10
vom
14. April 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 14. April 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 2.021.530 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Soweit das Berufungsgericht vorliegend eine für die Bank evidente Insolvenzzweckwidrigkeit der Überweisungen nicht festzustellen vermochte, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht gebietet.
3
a) Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen, sind unwirksam; sie verpflichten die Masse nicht. Dies trifft indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck evident war und sich dem Geschäfts- partner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246 Rn. 42). Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, WM 2008, 937 Rn. 4).
4
b) Das Berufungsgericht ist hier aufgrund einer umfassenden Prüfung aller Umstände und ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Insolvenzzweckwidrigkeit der von dem Kläger beanstandeten Überweisungen für die Mitarbeiter der Bank nicht evident war. Diese Einzelfallwürdigung , die keine Grundsatzfragen aufwirft, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
5
Von 2. einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 26.11.2009 - 9 O 1156/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.06.2010 - 13 U 1912/09 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.