Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - IX ZB 93/16
published on 21/12/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - IX ZB 93/16
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 93/16
vom
21. Dezember 2016
in dem Nachtragsverteilungsverfahren
über das Vermögen der
ECLI:DE:BGH:2016:211216BIXZB93.16.0 Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 21. Dezember 2016
beschlossen:
AG Coburg, Entscheidung vom 30.04.2016 - IN 260/13 -
LG Coburg, Entscheidung vom 12.09.2016 - 41 T 64/16 -
beschlossen:
Der Schuldnerin wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 12. September 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
- 1
- Der Schuldnerin war gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der die Rechtsbeschwerde zulassende Beschluss des Landgerichts Coburg ist der Schuldnerin am 16. September 2016 zugestellt worden. Am 5. Oktober 2016 hat sie - unter gleichzeitiger Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17. November 2016 ist ihr am 5. Dezember 2016 zugestellt worden. Bereits am 1. Dezember 2016 hat sie durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 9. Dezember 2016 hat ihr Verfahrensbevollmächtigter die Rechtsbeschwerde begründet. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Rechtsbeschwerde sind damit gewahrt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg
AG Coburg, Entscheidung vom 30.04.2016 - IN 260/13 -
LG Coburg, Entscheidung vom 12.09.2016 - 41 T 64/16 -
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw
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published on 29/05/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/07 vom 29. Mai 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 234 Abs. 2 B, § 575 Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.