Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07

published on 29/05/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07
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Amtsgericht Bochum, 80 IN 691/03, 29/06/2006
Landgericht Bochum, 10 T 54/06, 03/04/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 197/07
vom
29. Mai 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft
die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe
und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen
die Versäumung der Einlegungsfrist (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007
- XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, für BGHZ 173, 14).
BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07 - LG Bochum
AG Bochum
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 29. Mai 2008

beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:


I.


1
Schuldner Dem wurde die von dem Amtsgericht angekündigte Restschuldbefreiung auf die sofortige Beschwerde eines Gläubigers durch Beschluss des Landgerichts vom 3. April 2007 - ihm zugegangen am 10. Mai 2007 - versagt. Der Senat hat dem Schuldner auf seinen am 9. Juni 2007 eingegangenen Antrag durch Beschluss vom 11. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss gewährt und Rechtsanwältin Dr. Genius-Devime beigeordnet. Im Anschluss an die am 17. Oktober 2007 erfolgte Zustellung des Senatsbeschlusses an den Schuldner hat seine Verfahrensbevollmächtigte durch Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und ohne weitere Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf am 28. Januar 2008 zugegangenen Hinweis des Berichterstatters, dass eine Begründung der Rechtsbeschwerde nicht vorliege und darum eine Verwerfung des Rechtsmittels beabsichtigt sei, hat der Schuldner am 11. Februar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet.

II.


2
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde hat Erfolg, weil der Schuldner beide Fristen ohne Verschulden nicht gewahrt hat (§§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 ZPO).
3
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ist begründet.
4
Mit der am 17. Oktober 2007 bewirkten Zustellung des Senatsbeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Genius-Devime ist das Hindernis für die Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist entfallen (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungsfrist für die Einlegung eines Rechtsmittels beträgt zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Schuldner hat mit dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Rechtsbeschwerde eingelegt. Im Blick auf die wegen seiner Vermögenslosigkeit ver- säumte Einlegungsfrist ist dem Schuldner folglich Wiedereinsetzung zu gewähren.
5
2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde stattzugeben. Eine Begründung der Rechtsbeschwerde ist zwar erst durch den Schriftsatz vom 11. Februar 2008 und damit nach Ende der am 17. Oktober 2007 in Lauf gesetzten Monatsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erfolgt. Die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde wurde entgegen der Auffassung des Schuldners mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nicht erst mit der (durch die vorliegende Entscheidung bewirkten ) Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ausgelöst. Die Versäumung der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist beruht aber nicht auf einem Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten, weil der Senat in einem anderen Verfahren (IX ZB 142/07) noch die Ansicht vertreten hatte, dass die Begründungsfrist auch für eine Rechtsbeschwerde erst mit der Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist beginnt.
6
a) Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die einmonatige Frist zur Begründung der Berufung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung, sondern ab der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist in Gang gesetzt. Bei einem früheren Fristbeginn würde die unbemittelte im Vergleich zu einer bemittelten Partei benachteiligt, weil deren Anwalt ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung unter Einschluss der Einlegungsfrist faktisch einen Zeitraum von zwei Monaten für die Fertigung der Begründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ausschöpfen kann. Da erst nach Einle- gung einer Berufung Veranlassung für ihre Begründung besteht, ist § 234 Abs. 2 ZPO zwecks Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Berufungsklägern bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes dahin auszulegen , dass die Ursache der Verhinderung für die Einreichung der Berufungsbegründung nicht die Mittellosigkeit der Partei ist, sondern die fehlende Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354 ff, zur Veröffentlichung in BGHZ 173, 14).
7
b) Diese Grundsätze sind auf die Bestimmung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht übertragbar. Vielmehr läuft die Begründungsfrist mit Bekanntgabe der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
8
aa) Im Unterschied zur Berufung (und Revision) ist bei der Rechtsbeschwerde nicht zwischen zeitlich voneinander abweichenden Einlegungs- und Begründungsfristen zu differenzieren. Vielmehr ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats sowohl einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als auch zu begründen (§ 575 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO). Mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe entfällt folglich das Hindernis für die Einhaltung der beiden gleich laufenden Fristen. Die Einlegung muss innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Begründung innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 nachgeholt werden. Damit wird - was Ziel der Einführung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in seiner jetzigen Fassung war (BT-Drucks. 15/1508 S. 17) - eine unbemittelte Partei im Blick auf die Länge der Begründungsfrist einer bemittelten Partei exakt gleichgestellt.
9
bb) Würde die Begründungsfrist erst mit der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist ihren Anfang nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - III ZB 84/02, NJW 2003, 2782 f), wäre eine unbemittelte erheblich günstiger als eine bemittelte Partei gestellt, weil die Begründungsfrist nicht der Einlegungsfrist entspräche, sondern deutlich später anliefe (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 aaO S. 3356 Tz. 19). Abweichend von den Rechtsmitteln der Berufung und Revision besteht bei einer Rechtsbeschwerde für eine bemittelte ebenso wie eine unbemittelte Partei bereits während der gesamten Dauer der Einlegungsfrist Anlass zur Fertigung der Beschwerdebegründung. Erleidet die unbemittelte Partei durch den an die Gewährung von Prozesskostenhilfe anknüpfenden Fristbeginn im Vergleich zu einer bemittelten Partei keinen Nachteil, ist kein Grund ersichtlich, den Beginn von Einlegungs- und Begründungsfrist zeitlich abweichend festzulegen (vgl. BGH aaO Rn. 22 f).
10
3. Dem Schuldner ist trotz Nichtbeachtung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung zu bewilligen. Denn in einem anderen Verfahren des Senats (IX ZB 142/07) wurde angenommen, dass die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde ab dem Zeitpunkt der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist läuft. Da der Schuldner und seine Verfahrensbevollmächtigte auf eine solche Handhabung auch in vorliegender Sache vertrauen durften, lag bis zur Mitteilung des Berichterstatters kein Verschulden vor.
Anschließend wurde das Rechtsmittel binnen der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründet, so dass auch Wiedereinsetzung gegen die schuldlose Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren ist.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 29.06.2006 - 80 IN 691/03 -
LG Bochum, Entscheidung vom 03.04.2007 - 10 T 54/06 -
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.