Landgericht Coburg Beschluss, 12. Sept. 2016 - 41 T 64/16

published on 12/09/2016 00:00
Landgericht Coburg Beschluss, 12. Sept. 2016 - 41 T 64/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Treuhänders wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 30.04.2016 aufgehoben.

2. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeordnet.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.611,95 € festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Coburg vom 11.09.2013 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und ... als Insolvenzverwalter bestellt worden.

Die Schuldnerin war Eigentümerin von Grundbesitz, eingetragen beim Amtsgericht Coburg, Grundbuch von .... Mit Schreiben vom 20.03.2014 erklärte der Insolvenzverwalter die Freigabe des genannten Grundstückes gegenüber der Schuldnerin. Mit Beschluss vom 30.04.2015 hob das Amtsgericht Coburg das Insolvenzverfahren nach Abhalten eines Schlusstermines im schriftlichen Verfahren und Ankündigung der Restschuldbefreiung auf.

Die Schuldnerin hatte mit der ... einen Darlehensvertrag vom 23.09./24.09.2007 über einen Betrag in Höhe von 108.500,00 € geschlossen. Zur Besicherung der Ansprüche der Bank stellte die Schuldnerin u.a. folgende vollstreckbare Buchgrundschulden lastend auf oben genannten Grundbesitz:

  • 1.III./3 Grundschuld ohne Brief zu 40.903,35 €

  • 2.III./4 Grundschuld ohne Brief zu 35.790,43 €

  • 3.III./5 Grundschuld ohne Brief zu 76.693,78 €.

Die oben genannte Gläubigerin betrieb aus den Grundschulden die Zwangsversteigerung, an dem der Insolvenzverwalter nicht beteiligt wurde. Der Zuschlag zu oben genannten Grundbesitz wurde am 28.01.2016 zu einem baren Meistgebot von 172.000,00 € erteilt. Nach Zuschlag verzichtete die Gläubigerin der durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld ohne Brief Abteilung III./5 auf die Zuteilung von Zinsen, der Nebenleistung und einen Teil der Hauptforderung. Im Teilungsplan stellte das Amtsgericht Coburg - Abteilung für Immobiliarzwangsvollstreckung - mit Beschluss vom 03.03.2016 folgende Zuteilung aus der Masse aus der durch den Zuschlag genannten erloschenen Grundschuld fest:

„3.3. ...

Aus der durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld ohne Brief Abteilung III Nr. 5.

Auf die Zuteilung von Zinsen, der Nebenleistung und einen Teil der Hauptforderung wurde verzichtet.

Hauptsache

Grundschuldkapital 14.081,83 €

Gesamtbetrag: 14.081,83 €

3.4. ...

Aus der durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld ohne Brief Abteilung III Nr. 5 wegen Verzicht auf Grundschulderlös eines nachrangigen Kapitalbetrages gemäß §§ 1168, 1192 l BGB

analog (sh. Kommentar Stöber, 20. Auflage, § 114, Rn. 7.4 c).

Hauptsache

Grundschuldkapital 62.611,95 €

Gesamtbetrag: 62.611,93 €.“

Der Verzicht der Gläubigerin war dadurch bedingt, dass die betroffene Grundschuld zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung nicht vollumfänglich valutiert gewesen war. Im Insolvenzverfahren hatte die ... mit Schreiben vom 07.10.2013 hierzu unter Geltendmachung von Absonderungsrechten eine Forderung in Höhe von insgesamt 79.319,81 € zur Insolvenztabelle angemeldet, die für den Ausfall festgestellt wurde. Diese Anmeldung nahm die Gläubigerin während des Insolvenzverfahrens zurück.

Die Schuldnerin teilte den Inhalt des Teilungsplanes dem Insolvenzgericht am 14.03.2016 mit und beantragte die Erhöhung des „Sockelfreibetrages“ auf ihrem „Pfändungsschutzkonto“ in Höhe von 62.611,95 €.

Eine Auszahlung des Versteigerungserlös ist bislang insoweit unterblieben.

II.

Der Insolvenzverwalter, jetzt Treuhänder, hat nach Anhörung mit Schreiben vom 24.03.2016 geltend gemacht, dass der oben genannte Erlös nicht der Schuldnerin, sondern der Insolvenzmasse zustehe. Demgemäß sei der Erlös im Wege der Nachtragsverteilung an die Gläubiger auszukehren. Die Massezugehörigkeit sei auch nicht durch die Freigabe des Grundstückes berührt worden, da diese nur das Eigentum am Grundstück betreffe, nicht aber einen Verzichts-/Löschungsanspruch gegenüber der Grundschuldgläubigerin.

Das Amtsgericht Coburg - Abteilung für Insolvenzsachen - hat das Schreiben des Treuhänders vom 24.03.2016 als Antrag auf Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 InsO zum Erlösanteil der Schuldnerin laut Teilungsplan ausgelegt.

Mit Beschluss vom 13.04.2016 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass auf Grundlage des Verzichtes der Grundschuldgläubigerin auf den Grundschulderlös, die Schuldnerin, die zum Zeitpunkt des Zuschlages Eigentümerin des Grundstückes gewesen ist, den Erlösanspruch insoweit als Eigentümerberechtigung erworben habe. Der Erlösanspruch sei kein Surrogat des massezugehörigen Anspruchs auf Löschung/Verzicht gegenüber der Grundschuldgläubigerin oder einer Eigentümergrundschuld. Die Zuteilung im Teilungsplan an die Schuldnerin sei damit nicht aufgrund des Grundpfandrechts, sondern aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin erfolgt. Die mit Erklärung vom 20.03.2014 erteilte Freigabe des zwangsversteigerten Grundstückes habe dazu geführt; dass die sich aus der Eigentümerstellung ergebenden Nutzen und Lasten aus dem Grundstück wieder an die Schuldnerin übergegangen seien. Der nun aufgrund der Eigentümerstellung der Schuldnerin zustehende Erlösanteil stelle einen derartigen Nutzen aus dem Grundstück dar und sei somit nicht massezugehörig.

Gegen diesen Beschluss hat der Treuhänder mit Schreiben vom 15.04.2016 - Eingang bei Gericht am gleichen Tage - sofortige Beschwerde eingelegt. Der Treuhänder ist der Auffassung, dass ein Verzichtsanspruch der Schuldnerin trotz Freigabe des Grundstückes in der Insolvenzmasse verblieben sei, da dieser eine Dauereinrede gegenüber der Geltendmachung der Grundschuld ermögliche und die Grundschuld wirtschaftlich bereits zur Insolvenzmasse gehört habe.

Das Amtsgericht Coburg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landgericht mit Beschluss vom 04.05.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin mit Rechtsanwaltsschreiben vom 15.07.2016 im weiteren geltend gemacht, dass das Eigentümererlöspfandrecht deutlich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Das Amtsgericht Coburg habe zutreffend festgestellt, dass es sich insoweit nicht um ein Surrogat des massezugehörigen Anspruchs auf Löschung, Übertragung oder Verzicht oder einer Eigentümergrundschuld, sondern um einen hiervon zu trennenden, eigenständigen Anspruch, der direkt aus dem Eigentum des versteigerten Grundstücks folge, handele. Demgemäß könne auch keine Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse festgestellt werden. Im Übrigen sei die fragliche Grundschuld de... auch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung valutiert gewesen.

III.

A. Zulässigkeit

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, steht dem Insolvenzverwalter die sofortige Beschwerde zu, § 204 Abs. 1 InsO.

Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 567 ff. ZPO.

B. Begründetheit

Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachtragsverteilung liegen vor.

1. Formelle Voraussetzungen

a) Der notwendige Antrag des Insolvenzverwalters liegt vor.

Zwar hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 24.03.2016 nicht ausdrücklich den Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung gestellt. Im Lichte der Ausführungen des Insolvenzverwalters und dem weiteren Vorbringen ist das Amtsgericht jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 24.03.2016 als Antrag auf Anordnung der Nachtragsverwaltung auszulegen ist.

b) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen, § 203 Abs. 2 IrisO.

c) Der Anordnung der Nachtragsverteilung steht auch nicht entgegen, dass ein Streit zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse vorliegt.

Zwar ist grundsätzlich ein Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse vor dem Prozessgericht und nicht dem Insolvenzgericht auszutragen. (BGH, Urteil vom 10.01.2008 - IX ZR 94/06 n.w.N.).

Für den hier vorliegenden Fall der im Raum stehenden Anordnung einer Nachtragsverteilung hat der Bundesgerichtshof aber demgegenüber entschieden, dass die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstand zur Masse des noch laufenden oder bereits aufgehobenen Insolvenzverfahrens tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung kann daher nicht offen gelassen werden und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweis erheben (BGH, Beschl. vom 20.06.2013 - IX ZB 10/13). Anders verhält es sich nur, wenn die für eine Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Gegenstände erst nach Durchführung eines Rechtsstreits - etwa wie im Streitfall auf der Grundlage einer Anfechtungsklage - zur Masse gezogen werden können. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.

2. Materielle Voraussetzungen

Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegen vor.

Gegenstände der Masse - unabhängig davon, ob der Verwalter Kenntnis von ihnen hat oder nicht - gehören durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters. Hierbei kann es sich um Vermögenswerte handeln, die der Schulder verschwiegen, versteckt, beiseitegeschafft oder über die er verbotswidrig verfügt hat. Ebenso unter diese Fallgruppe fallen Ansprüche, die der Insolvenzverwalter bei der Verwertung vergessen, oder fälschlich als nicht werthaltig, nicht verwertbar oder durch Aufrechnung erloschen angesehen hatte.

Nach Auffassung der Kammer fällt unter diese „nachträglich ermittelten Massegegenstände“ auch eine Forderung auf Auszahlung eines im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlöses.

a) Durch den Zuschlag ist, da keine der Voraussetzungen gegeben war, unter denen ein Recht bestehen bleibt, die hier fragliche Grundschuld de... erloschen (§§ 90, 81 ZVG), jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstückes als Surrogat derVersteigerungserlös getreten ist und an diesem die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fortdauerten, soweit dies nicht deshalb ausgeschlossen war, als nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehung bildete (BGH, Urt. vom 30.06.1978 - V ZR 153/76).

Durch den Teilverzicht der Gläubigerin der Briefgrundschuld nach Erteilung des Zuschlages hat die Beschwerdegegnerin entsprechend §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB ein Eigentümererlöspfandrecht erworben (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ, 39, 242, 245; BGH, Rechtspfleger 1978, 363, BGH, Urteil vom 22.07.2004, NJW-RR 2004, 1458; Stöber Zwangsversteigerungsgesetz, 21. Auflage, Rz. 7.4 c zu § 114).

b) Das Recht auf Beteiligung am Versteigerungserlös ist auch der Insolvenzmasse zugehörig.

Ausgangspunkt für diese rechtliche Bewertung ist, dass dieses Recht durch einen Verzicht der Grundschuldgläubigerin entsprechend §§ 1168, 1192 Abs. 1 BGB erworben worden ist.

(1) Der rechtlichen Einordnung der Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse steht insbesondere die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters zum versteigerten Grundbesitz der Insolvenzschuldnerin nicht entgegen.

Ansprüche auf Verzicht auf eine Grundschuld oder auf deren Löschung sind nicht mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, was sich bereits daraus ergibt, dass solche Ansprüche selbständig abtretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1978 - V ZR 153/76).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Freigabe des Grundbesitzes durch den Insolvenzverwalter eine Erklärung zur Freigabe eines Verzichtsanspruches oder Löschungsanspruches in Bezug auf eine nicht oder nicht mehr valutierte Grundschuld umfasst hat.

Die Freigabe eines Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter löst diesen Gegenstand aus dem Insolvenzbeschlag und lässt insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschulders wieder aufleben. Anlass hierfür wird - im Hinblick auf die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Erreichung des Insolvenzzweckes die Masse möglichst günstig zu verwerten - im Allgemeinen sein, dass der Gegenstand unverwertbar oder von der Verwertung ein Gewinn für die Masse nicht zu erwarten ist. Würde die auf Freigabe des Grundstücks laufende Erklärung des Insolvenzverwalters auch auf den Anspruch auf Verzicht oder Löschung der zur Erörterung stehenden Grundschuld bezogen, so wäre damit ein weiterer Gegenstand freigegeben, der einen wirtschaftlich verwertbaren selbständigen Vermögensteil der Masse bildet Demgemäß betrifft die Freigabe eines Grundstückes nicht zugleich auch die Freigabe einer auf diesem Grundstück ruhenden Eigentümergrundschuld. Gerade bei Überbelastung des Grundstückes kann diese auch einen erheblichen Wert darstellen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass aufgrund einer nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld, die noch nicht in eine Eigentümergrundschuld überführt worden ist, dem Gemeinschuldner erst ein entsprechender Rückgewähranspruch auf Rückübertragung oder Verzicht oder Löschung zusteht (vgl. BGH a.a.O. für das Konkursverfahren).

(2) Der hier gegebene Anspruch fällt auch in das Vermögen der Schuldnerin, welches zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden war.

Ob Vermögenswerte zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhanden waren, richtet sich danach, ob der Rechtsgrund für ihren Erwerb bereits gelegt war; die Entstehung des Vollrechts oder - bei Forderungen - die Fälligkeit sind nicht erforderlich (BGH, NZI 2011, 369). Daher können auch aufschiebend bedingte Forderungen als erworben gelten.

So verhält es sich hier.

Grundlage des durch die Grundschuldgläubigerin erklärten Verzichtes ist ein Rückgewähranspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem Sicherungsvertrag i.V.m. dem hier bestehenden Darlehensvertrag zur .... Es handelt sich insoweit um einen durch Fortfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch (BGH, NJW 2012, 229, Tz. 12). Im Falle der Verwertung eines Sicherungsgrundschuld führt dies dazu, dass ein etwaiger Übererlös, der aus der über dem Sicherungszweck hinausgehenden dinglichen Belastung des Grundstückes nach dem Sicherungsvertrag nicht dem Sicherungsnehmer, sondern dem Sicherungsgeber gebührt. Dessen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses um (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - Az, XI ZR 134/91). Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Falle einer Insolvenz des Sicherungsnehmers ein derartiger Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses der Insolvenzmasse zugehörig ist, soweit zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wie hier - der Sicherungsvertrag bereits vorgelegen hat. Nichts anderes kann gelten, wenn nicht ein Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses, sondern wegen einer Verzichtserklärung des Grundschuldgläubigers, ein Recht auf Beteiligung am Versteigerungserlös des Insolvenzschuldners gegeben ist.

c) Der Nachtragsverteilung steht nicht entgegen, dass eine Beteiligung des Insolvenzverwalters am Zwangsversteigerungsverfahren unterblieben ist.

Die Anmeldepflicht nach § 37 Nr. 4 ZVG greift hier nicht, da ein Unterrichtungsbedürfnis von Gläubigern nicht gegeben ist, soweit es sich um Rechte oder Ansprüche handelt, die wie im Fall des Rückgewähranspruches des Grundschuldbestellers, nur dazu führen, dass ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht ganz oder teilweise entweder (wie bei Erfüllung des Rückgewähranspruchs durch Löschung der Grundschuld) ersatzlos entfällt, oder aber dazu, dass (wie bei Erfüllung durch Rückübertragung oder durch Verzicht) an seine Stelle in entsprechender Höhe eine Eigentümergrundschuld tritt. Maßgebend ist, dass die aus der Eintragung bereits ersichtlichen Belastung durch Änderung dieser Art keine Erweiterung erfährt (BGH, Urteil vom 30.06.1978 - V ZR 153/76).

Kosten: § 97 ZPO.

Beschwerdewert: § 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 574 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/13 vom 20. Juni 2013 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die R
published on 10/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 94/06 Verkündet am: 10. Januar 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.

(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.

(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.

(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.