Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2019 - IX ZB 75/18

published on 12/09/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2019 - IX ZB 75/18
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Amtsgericht Wiesbaden, 10 IK 123/14, 05/06/2018
Landgericht Wiesbaden, 4 T 263/18, 24/07/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 75/18
vom
12. September 2019
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2019:120919BIXZB75.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 12. September 2019
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 385,94 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 9. April 2014 eröffnete das Amtsgericht Wiesbaden das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte R. H. zum Treuhänder. Durch Beschluss vom 15. Juli 2016 wurde der Treuhänder auf seinen eigenen Antrag hin aus seinem Amt entlassen und der weitere Beteiligte zu 2 zum neuen Treuhänder bestellt. Über das Vermögen des früheren Treuhänders wurde mit Beschluss vom 1. September 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 3. August 2017 hat der frühere Treuhänder die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen in Höhe von385,94 € beantragt. Das Amtsgericht hat den Vergütungsanspruch als verwirkt zurückgewiesen.
2
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der weitere Beteiligte zu 1 den Vergütungsanspruch des früheren Treuhänders weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Ein Insolvenzverwalter verwirke seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Regelung in § 654 BGB zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletze, dass er sich seines Lohnes als unwürdig erweise.
5
Der frühere Treuhänder habe seinen Vergütungsanspruch aufgrund eines schweren Treubruchs gegenüber dem Insolvenzgericht, das ihn zum Treuhänder bestellt habe, verwirkt. Der frühere Treuhänder habe dem Insolvenzge- richt vor seiner Ernennung nicht mitgeteilt, dass es in einem anderen Insolvenzverfahren zu einer doppelten Entnahme der Vergütung in Höhe von 7.787,44 € gekommen sei. Eine Rückführung der entnommenen Gelder durch ihn sei nicht erfolgt. Auch in einem weiteren Insolvenzverfahren sei es zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer Abrechnung gekommen, die der frühere Treuhänder zwar nicht bestritten, aber als nicht so schwerwiegend dargestellt habe. Das Gericht betrachte die zutage getretenen unstreitigen Pflichtverletzungen insbesondere in der Gesamtschau als erheblich.
6
Der frühere Treuhänder habe die Pflichtverletzungen vor seiner Bestellung begangen. Er habe damit seine Bestellung in dem vorliegenden Verfahren durch Täuschung erschlichen, indem er frühere Pflichtverletzungen bewusst verschwiegen habe.
7
Soweit der weitere Beteiligte zu 1 darauf hingewiesen habe, dass durch den früheren Treuhänder Pflichtverletzungen allenfalls in Form einer fehlerhaften Aufsicht eingeräumt worden seien, führe auch dies zu der Annahme einer schwerwiegenden Verletzung der Treuepflicht, weil dann den Mitarbeitern sämtliche Abrechnungen ohne Prüfung überlassen worden seien.
8
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, denn das Beschwerdegericht hat keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die eine Versagung des Vergütungsanspruchs des früheren Treuhänders rechtfertigen würden.
9
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirkt der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Regelung des § 654 BGB zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken, wenn er vorsätzlich oder grob leichtfertig die ihm obliegende Treuepflicht so schwerwiegend verletzt, dass er sich seines Lohnes als "unwürdig" erweist. Da der Insolvenzverwalter einen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit hat, kommt ein Ausschluss der Vergütung bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Es genügt nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung. Die Versagung jeglicher Vergütung kommt vielmehr nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Insolvenzverwalter besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen in Form von Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat (BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2019, 82 Rn. 16 mwN). Den entscheidenden Grund für die Beurteilung, dass der Anspruch auf Vergütung verwirkt ist, bildet der schwere Treuebruch des Verwalters gegenüber dem Insolvenzgericht , das ihn zum Insolvenzverwalter bestellt hat. Das Insolvenzgericht hat zum Insolvenzverwalter nach § 56 Abs. 1 InsO eine geeignete Person zu bestellen. Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehört neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 52/15, ZIP 2016, 1648 Rn. 8 mwN). Deshalb kann die Verwirkung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich nur auf Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Ausübung des konkreten Amtes gestützt werden, für das er eine Vergütung beansprucht (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14, ZIP 2017, 2063 Rn. 11).
10
b) Dagegen führen Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in anderen Verfahren nur unter besonderen Umständen zum Verlust des Anspruchs auf die Vergütung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017, aaO). So kommt die Versagung der Vergütung grundsätzlich nur bei gewichtigen, vor- sätzlichen oder zumindest leichtfertigen Pflichtverstößen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 132). Allerdings kann eine einmalige, in der Begehung einer Straftat zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung genügen, denn auch eine in einem anderen Verfahren verübte Straftat kann die charakterliche Eignung des Verwalters, fremdes Vermögen zu verwalten, entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20). Zudem sind Vergütungsansprüche auch dann ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter seine Bestellung in strafbarer Weise erschleicht und damit im eigenen wirtschaftlichen Interesse eine Gefährdung der erfolgreichen Abwicklung des Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO). Ein Insolvenzverwalter ist aber nicht verpflichtet, dem Insolvenzgericht vor der Bestellung ungefragt jegliche Pflichtwidrigkeit aus anderen Verfahren mitzuteilen. Daher führt eine unterlassene Offenbarung von Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 52/15, ZIP 2016, 1648 Rn. 9). Vielmehr muss die unterlassene Offenbarung der Pflichtverletzungen in anderen Insolvenzverfahren selbst eine schwere, subjektiv in hohem Maße vorwerfbare Verletzung der Treuepflicht darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 6). Dies kommt erst in Betracht, wenn es sich um Pflichtwidrigkeiten in einem Ausmaß handelt, bei dem im Falle des Bekanntwerdens nach der Bestellung die sofortige Entlassung aus dem Amt des Verwalters nach § 59 InsO nicht nur gerechtfertigt, sondern die zwingende Folge wäre. Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet eine enge Begrenzung der Fälle, in denen ein Anspruch auf Vergütung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rn. 6).
11

c) Verhaltensweisen des früheren Treuhänders, die als eine derart schwere Verletzung der ihm obliegenden Treuepflicht zu werten wären, sind durch das Beschwerdegericht nicht festgestellt worden. Allein der Umstand, dass der frühere Treuhänder bei seiner Bestellung im hiesigen Verfahren dem Insolvenzgericht nicht mitgeteilt hat, es sei einem anderen Insolvenzverfahren durch ihn als Insolvenzverwalter zu einer doppelten Entnahme der Vergütung in Höhe von 7.787,44 € gekommen, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr ist das konkrete pflichtwidrige Verhalten des früheren Treuhänders nach Art, Inhalt und Umfang festzustellen und sind stets die Umstände im Hinblick auf die dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht obliegende Treuepflicht zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2018 - IX ZB 14/18, ZIP 2017, 2063 Rn. 19).
12
Soweit das Beschwerdegericht darauf abgestellt hat, dass es auch in einem weiteren Insolvenzverfahren zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer Abrechnung gekommen sein soll, hat es eigene Feststellungen insoweit nicht getroffen. Auch dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts sind Feststellungen hierzu nicht zu entnehmen.
13
3. Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben und die Sache , weil sie nicht zur Entscheidung reif ist, zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO).
14
Dabei wird das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, dass eine Versagung der Vergütung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst in Betracht kommt, wenn gewichtige, vorsätzliche oder zumindest leichtfertige Pflichtverstöße des früheren Treuhänders in anderen Insolvenzverfahren festgestellt worden sind, deren unterlassene Offenbarung selbst eine schwere, subjektiv in hohem Maße vorwerfbare Verletzung der Treuepflicht darstellt. Ein entscheidendes Gewicht liegt bei der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit der Treuepflichtverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 131).
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Röhl

Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.06.2018 - 10 IK 123/14 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.07.2018 - 4 T 263/18 -
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Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.