Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2010 - IX ZB 57/09

published on 04/02/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2010 - IX ZB 57/09
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Landgericht Zwickau, 2 O 839/08, 03/11/2008
Oberlandesgericht Dresden, 3 W 1182/08, 20/01/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 57/09
vom
4. Februar 2010
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel I-VO Art. 38 ff; AVAG § 6 Abs. 1
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels kommt eine Erledigung
der Hauptsache allenfalls in Betracht, wenn sich das erledigende Ereignis erst
im Beschwerderechtszug verwirklicht.
EuVTVO Art. 27; Brüssel I-VO Art. 38 ff
Eine Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage der EuGVVO scheidet aus, wenn eine
Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel vorliegt.
BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 57/09 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
am 4. Februar 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 61.074,98 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Antragsteller hat die Erteilung der Vollstreckungsklausel für eine in Spanien gegen die Antragsgegnerin erwirkte gerichtliche Entscheidung begehrt, die einen Kostenfestsetzungsbeschluss zum Gegenstand hat. Diesen Antrag hat der Antragsteller für erledigt erklärt, weil ihm zwischenzeitlich in Spanien bestätigt worden sei, dass es sich bei der Entscheidung um einen europäischen Vollstreckungstitel handele.
2
Das Landgericht hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit seiner dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat er beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, und den Hilfsantrag gestellt, die spanische Entscheidung für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde unter gleichzeitiger Ablehnung des Hilfsantrages zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15 Abs. 1 AVAG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
4
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, weder das AVAG noch die EuGVVO sähen die Möglichkeit einer Erledigungserklärung vor. Die insoweit im deutschen Zivilprozessrecht entwickelten Grundsätze seien auf das Antragsverfahren nach Art. 38 EuGVVO nicht übertragbar. Vielmehr könne der Antragsteller lediglich seinen Antrag zurücknehmen und die damit verbundenen Kosten im Vollstreckungsverfahren nach § 788 ZPO geltend machen. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller zwischenzeitlich über einen Titel verfüge, aus dem er in Deutschland vollstrecken könne. Mithin scheide eine Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO und AVAG aus.
5
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
6
a) Eine Feststellung der Erledigung scheidet aus, weil sich das aus Sicht des Antragstellers erledigende Ereignis bereits in dem nicht kontradiktorischen Verfahren vor dem Landgericht verwirklicht hat.
7
aa) Die Vorschriften der §§ 91 ff ZPO sind in allen kontradiktorischen Verfahren anwendbar, in denen eine Kostengrundentscheidung zu ergehen hat (BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7). Das Antragsverfahren vor dem Landgericht ist mangels einer Beteiligung des Antraggegners (§ 6 Abs. 1 AVAG) einseitig. Folglich kommt im erstinstanzlichen Verfahren eine einseitige Erledigungserklärung durch den Antragsteller nicht in Betracht (Hau IPRax 1998, 255, 256). Kontradiktorischen Charakter erlangt das Verfahren erst mit der Beschwerde eines Beteiligten (§ 11 Abs. 4 AVAG). Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller das Verfahren allenfalls mit Rücksicht auf während des Beschwerderechtszugs vorgefallene Umstände für erledigt erklären (Hau, aaO; Rauscher/ Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 40 Brüssel I-VO Rn. 5; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 38 EuGVVO Rn. 15; MünchKommZPO /Lindacher, 3. Aufl. § 91a Rn. 136; vgl. auch OLG Düsseldorf IPRax 1998, 279, 280; OLG Zweibrücken OLG-Report 1998, 414; OLG Jena IPRspr. 1998, 391 f; OLG Hamburg NJW 1987, 2165 f; RIW 1989, 568; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 91a Rn. 7, 58 "Ausländisches Urteil").
8
bb) Es kann dahinstehen, ob hier eine Erledigung oder eine Verfahrensüberholung eingetreten ist. Jedenfalls ist im Streitfall die vermeintliche Erledigung infolge der Bestätigung der Entscheidung als europäischer Vollstreckungstitel bereits im Verfahren vor dem Landgericht eingetreten. Da die Antragsgegnerin in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht zu beteiligen war (§ 6 Abs. 1 AVAG), konnte das Landgericht in dem einseitigen Verfahren eine Feststellung der Erledigung nicht aussprechen. Folglich war der Antrag mit der Kostenfolge des § 8 Abs. 2 AVAG abzulehnen.
9
b) Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Vollstreckbarkeit nach dem EuVTVO steht einem Antrag im Rahmen der EuGVVO entgegen.

10
- wie Ist im Streitfall - eine Entscheidung als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden, scheidet eine Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der EuGVVO aus. Art. 27 EuVTVO lässt dem Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit, anstelle einer Bestätigung die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach der EuGVVO zu betreiben. Diese Regelung geht auf Nr. 20 der Erwägungsgründe (abgedruckt bei Prütting/Gehrlein/Halfmeier, ZPO 2009 Anhang nach § 1086) zurück, wonach es dem Gläubiger freisteht, eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel zu beantragen oder sich für das Anerkennungsverfahren nach der EuGVVO zu entscheiden. Insoweit kann dahin stehen, ob der Gläubiger berechtigt ist, gleichzeitig beide Verfahren einzuleiten (in diesem Sinne Wagner IPrax 2005, 189, 190; Prütting/Gehrlein/ Halfmeier, aaO Art. 27 EuVTVO Rn. 1) oder - was nach dem Inhalt des Erwägungsgrundes näher liegt - erst nach erfolgloser Durchführung des einen auf das andere Verfahren überwechseln kann. Falls jedoch die Vollstreckbarkeit entweder auf der Grundlage der EuVTVO oder der EuGVVO erwirkt wurde, ist es dem Antragsteller grundsätzlich mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses versagt, zusätzlich in dem anderen Verfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen (Wagner, aaO, Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 27 EuVTVO Rn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO 7. Aufl. Art. 27 EuVTVO Rn. 1; aA Rauscher/Pabst, aaO Art. 27 EuVTVO Rn. 10). Auf diese Weise ist der - auch von der Gegenauffassung erkannten (Rauscher/Papst, aaO) - Gefahr vorzubeugen, dass gegen den Antragsgegner wegen eines identischen Anspruchs aus mehreren Titeln vollstreckt wird. Ob in Ausnahmefällen eine andere Bewertung durchgreift, kann dahin stehen. Denn der Antragsteller hat ein anerkennenswertes Interesse, das Verfahren der EuGVVO durchzuführen, nicht dargelegt.
Kayser Gehrlein Fischer
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 03.11.2008 - 2 O 839/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 W 1182/08 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten.

(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.