Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2016 - IX ZB 4/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 24. November 2016
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.770 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Am 17. August 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Rechtzeitig meldete die weitere Beteiligte zu 1 eine Forderung über 3.770 € zur Tabelle an und führte aus, die Forderung sei eine aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Die Forderung war durch ein der Anmeldung beigefügtes Versäumnisurteil tituliert, in dem weiterhin festgestellt war, dass die Forderung der Klägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Der Insolvenzverwalter trug die Forderung in die Tabelle ein, übersah jedoch die rechtliche Qualifizierung. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ablauf der Wohlverhaltensperiode wurde dem Schuld- ner mit Beschluss vom 18. September 2013 rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt.
- 2
- Mit Schriftsatz vom 7. April 2014 wandte sich die weitere Beteiligte zu 1 an das Insolvenzgericht und wies darauf hin, dass ihr entgegen der Auffassung des Schuldners eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zustehe, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werde. Zugleich beantragte sie vorsorglich die Berichtigung der Insolvenztabelle. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts mit Beschluss vom 29. Juli 2014 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts geändert und die Insolvenztabelle dahingehend berichtigt, dass die Forderung der Beschwerdeführerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung des Berichtigungsantrags der Gläubigerin.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Tabellenberichtigung unstatthaft war.
- 4
- 1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, ZInsO 2004, 89; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZInsO 2007, 86 Rn. 6; vom 3. Juli 2014 - IX ZB 2/14, ZInsO 2014, 1961 Rn. 4 mwN). War die sofortige Beschwerde unstatthaft, so fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, aaO; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447; vom 3. Juli 2014, aaO). So liegt der Fall hier.
- 5
- a) Rechtsgrundlage für die sofortige Beschwerde der Gläubigerin bildet im Streitfall nicht § 6 Abs. 1 InsO. Die von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sehen kein Rechtsmittel bei nachträglicher Berichtigung der Tabelle vor (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZA 74/11, ZInsO 2011, 2278 Rn. 6). Eine sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung könnte in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 319 Abs. 1 ZPO gemäß § 319 Abs. 3 Alt. 2 ZPO nur statthaft sein, wenn das Insolvenzgericht auf Antrag eine Berichtigung ausgesprochen hätte. Im Streitfall hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 29. Juli 2014 den Antrag auf Berichtigung der Insolvenztabelle jedoch zurückgewiesen. Eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung kam somit nicht in Betracht.
- 6
- b) Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass eine Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht im Fall einer nach dem Gesetz nicht anfechtbaren Entscheidung eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung auf dessen sofortige Beschwerde hin gleichwohl geändert und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, sofern für den Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, ZInsO 2016, 542 Rn. 7). Auch diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
- 7
- aa) Eine Berichtigung der Insolvenztabelle erfolgt nicht nach § 319 ZPO, sondern in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 164 ZPO. Nach dieser Vorschrift scheidet eine sofortige Beschwerde in jedem Fall aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, MDR 2005, 46). Ob eine Berichtigung erfolgt oder abgelehnt wird, ist unerheblich. Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG in Betracht, über welche der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend entscheidet (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010, § 178 Rn. 99; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 2016, § 178 Rn. 17; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 178 Rn. 30; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 178 Rn. 50).
- 8
- (1) Unrichtige Eintragungen in die Insolvenztabelle, die etwa darauf beruhen , dass das Gericht versehentlich eine bestrittene Forderung als unbestritten eingetragen hat, einen Widerspruch nicht vermerkt hat oder bei einer im Prüfungsverfahren erörterten und unstreitig gebliebenen Forderung den Feststellungsvermerk vergessen hat, können sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag berichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZA 74/11, ZInsO 2011, 2278; AG Köln, NZI 2005, 171; Becker in Nerlich/ Römermann, aaO Rn. 17; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010, § 178 Rn. 93 ff; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 51 f; Pape/Schaltke in Kübler /Prütting/Bork, InsO, 2010, § 178 Rn. 26 ff; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 178 Rn. 43 ff). Die Berichtigung kann entgegen teilweise vertretener Auffassung (vgl. LG Göttingen, ZInsO 2003, 815; AG Köln, NZI 2005, 171; HK-InsO/ Depré, 8. Aufl., § 178 Rn. 12; Schmidt/Jungmann, InsO, § 178 Rn. 29, offengelassen in BGH, Beschluss vom 29. September 2011, aaO Rn. 6) nicht auf § 4 InsO, § 319 ZPO gestützt werden, denn § 319 ZPO setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus, die im Fall der Eintragung in die Insolvenztabelle ungeachtet der Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO nicht ergeht. Das Insolvenzgericht beurkundet lediglich Erklärungen des Verwalters, der Insolvenzgläubiger und des Schuldners, ohne hierzu eine Entscheidung zu fällen. Die Berichtigung der Insolvenztabelle muss deshalb in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 164 Abs. 1 ZPO erfolgen (vgl. Becker in Nerlich/Römermann, aaO Rn. 17; Jaeger/Gerhardt, aaO Rn. 94; Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 178 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 178 Rn. 51; Pape/Schaltke, aaO Rn. 27; Uhlenbruck/Sinz, aaO, Rn. 43).
- 9
- (2) Wird die Berichtigung auf § 164 ZPO gestützt, scheidet eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung der Insolvenztabelle aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, NJW-RR 2005, 214 f mwN; BeckOK-ZPO/Wendtland, 2016, § 164 Rn. 15; MünchKomm-ZPO/ Fritsche, 5. Aufl., § 164 Rn. 11; Musielak/Stadler, ZPO, 13. Aufl., § 164 Rn. 8; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 164 Rn. 11). Dabei ist es entgegen einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt (NJW-RR 2013, 574) unerheblich, ob sich die Unrichtigkeit aus den Akten ergibt oder nur durch eine Anhörung der Beteiligten rekonstruiert werden kann (zutreffend dagegen MünchKommZPO /Fritsche, aaO). Es fehlt die gesetzliche Kompetenz des Beschwerdegerichts , ein Protokoll der unteren Instanz zu berichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2004, aaO). Soweit die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde bei Verwerfung eines Berichtigungsantrags als unzulässig erwogen wird (vgl. BeckOK-ZPO/Wendtland, 2016, aaO; Musielak/Stadler, aaO), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Rechtspflegerin hat den Antrag auf Protokollberichtigung sachlich beschieden.
- 10
- bb) Gegen den Beschluss der Rechtspflegerin fand mithin nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO; Pape/Schaltke, aaO, § 178 Rn. 30; Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 178 Rn. 50). Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hätte sie diese gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Insolvenzrichter vorlegen müssen. Das Beschwerdegericht hätte deshalb nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern die ausdrücklich auch als Erinnerung oder sonst zulässiges Rechtsmittel bezeichnete Beschwerde der Gläubigerin an das Amtsgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückgeben müssen. Dieser Verfahrensfehler kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht korrigiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2007 - III ZB 35/07, AGS 2007, 589 Rn. 4; vom 3. Juli 2014 - IX ZB 2/14, ZInsO 2014, 1961 Rn. 8).
- 11
- 2. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 3 ZPO gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in den Fällen nicht eröffnet, in denen - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15; vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 8; vom 3. Juli 2014, aaO Rn. 9).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 29.07.2014 - 662 IN 276/07 -
LG Kassel, Entscheidung vom 18.12.2014 - 3 T 463/14 -
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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.