Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2009 - IX ZB 26/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.487,93 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise zum Nachteil des Schuldners von der Rechtsprechung des Senats ab.
- 3
- a) Ein Gläubiger, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Schuldners beantragt, muss - neben dem Eröffnungsgrund - seine Forderung gegen den Schuldner glaubha ft machen. Leitet er den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit allein aus seiner Forderung ab und ist diese bestritten, muss die Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners folgt aus einer Vielzahl weiterer Forderungen.
- 4
- b) Glaubhaft ist die Forderung des weiteren Beteiligten, weil sie auf einem bestandskräftigen Haftungsbescheid beruht. Dass der Schuldner die Rücknahme seines Einspruchs gegen den Haftungsbescheid angefochten hat, ist unerheblich, weil die Einspruchsrücknahme nicht nach den bürgerlichrechtlichen Regelungen angefochten werden kann (BFHE 96, 552; BGHZ 12, 284, 285). Im Übrigen ist ein Anfechtungsgrund nicht substantiiert dargelegt.
- 5
- c) Mit Recht hat das Beschwerdegericht dem Vorbringen des Schuldners , er habe mit dem Finanzamt eine Verrechnung von Ansprüchen auf Erstattung von Einkommensteuer vereinbart, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibenden Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen. Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZInsO 2008, 103, 104 Rn. 9). Dies gilt auch für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen (MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 14 Rn. 25; vgl. ferner BGH, Beschl. v.
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- 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der angeblich übergangene Vortrag betraf nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Schuldners zu einer Frage von zentraler Bedeutung. Aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag in seiner Begründung nicht ausdrücklich erwähnt hat, kann daher nicht geschlossen werden, es habe ihn nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300).
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 24.07.2007 - 59 IN 659/06 -
LG Halle, Entscheidung vom 18.12.2007 - 2 T 323/07 -
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Annotations
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.