Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2002 - IX ZB 26/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Januar 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 18.406,51 ?.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten Teileigentums (Gastwirtschaft), welches in Abt. III des Grundbuchs mit abgetretenen Eigentümergrundschulden über insgesamt 300.000 DM, einer Sicherungsgrundschuld zugunsten einer Bank über 120.000 DM sowie mehreren
Sicherungshypotheken belastet ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Januar 1997 verkaufte die Beteiligte zu 2) das Teileigentum für 420.000 DM; der Kaufvertrag ist bislang nicht vollzogen.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht am 28. September 2000 wegen titulierter Wohngeldrückstände nebst Zinsen die Zwangsverwaltung angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum Zwangsverwalter bestellt. Dieser hat das Teileigentum am 25. Oktober 2000 in Besitz genommen. Die Beteiligte zu 2) hat gegen den Anordnungsbeschluû Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch richterlichen Beschluû zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt diese die Aufhebung der Zwangsverwaltung weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach Gewährung der Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).
1. Das Landgericht meint, der Anordnungsbeschluû sei nicht wegen der hohen vorrangigen Belastungen des Teileigentums aufzuheben. Eine entsprechende Anwendung des § 803 Abs. 2 ZPO auf das Zwangsverwaltungsverfahren scheide mangels einer unbeabsichtigten Regelungslücke aus. Dem Beteiligten zu 1) fehle auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an der
Durchführung der Zwangsverwaltung. Denn es stehe nicht zweifelsfrei fest, daû der Gläubiger keine Aussicht auf Befriedigung der titulierten Forderungen habe.
Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) erkläre sich aus dem Befriedigungszweck jeder Vollstreckungsmaûnahme und sei deshalb auch im Rahmen der Grundstückszwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. Dem Beteiligten zu 1) fehle auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung der Zwangsverwaltung , weil der Zweck des Vollstreckungsverfahrens nicht erreicht werden könne. Der Beteiligte zu 1) stehe als betreibender Gläubiger an letzter Rangstelle. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daû Vorbelastungen entfallen könnten, seien nicht ersichtlich. Das von ihm allein verfolgte Interesse an der Realisierung laufender (nicht titulierter) Wohngeldansprüche sei nicht schutzwürdig.
2. Mit diesen Angriffen kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. Die Zwangsverwaltung ist mit Recht angeordnet worden.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur werden unterschiedliche Meinungen vertreten, wie Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren zu behandeln sind, in denen der betreibende Gläubiger aus einer aussichtlos erscheinenden Rangstelle vollstreckt.
a) Weitgehende Übereinstimmung besteht allerdings darin, daû § 803 Abs. 2 ZPO im Bereich der Immobiliarvollstreckung nicht - mangels einer Regelungslücke auch nicht entsprechend - angewendet werden kann (vgl. OLG Hamm Rpfl. 1989, 34; LG Detmold Rpfl. 1998, 35; LG Koblenz Rpfl. 1998, 300;
LG Krefeld Rpfl. 1994, 35; 1996, 120; LG Münster Rpfl. 1989, 34 f; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 803 Rn. 46; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 804 Rn. 15; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 803 Rn. 8; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 803 Rn. 34; Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl. Einleitung Rn. 48 Anm. 48.11; a.A. LG Regensburg NJW-RR 1988, 447; Wieser Rpfl. 1985, 96, 98 ff; derselbe ZZP 1985 (Band 98), 427, 436 ff; einschränkend OLG Düsseldorf Rpfl. 1989, 470).
Die erstgenannte Auffassung trifft zu. § 803 Abs. 2 ZPO beruht auf der Erwägung, daû der Gegenstand des beweglichen Schuldnervermögens bei der Verwertung keinen Überschuû und damit keinerlei Befriedigung des Gläubigers erwarten läût. Dann verdient die Nutzungsfunktion des Eigentums vorrangigen Schutz. Eine dieser Regelung vergleichbare Vorschrift kennt das Zwangsversteigerungsgesetz nicht. Zwar gehört die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen dem Zivilprozeûrecht an (vgl. § 869 ZPO) und unterliegt demgemäû den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeûordnung über die Zwangsvollsteckung (vgl. Denkschrift zum Bundesratsentwurf des ZVG, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, herausgegeben von Hahn und Mugdan, Bd. V S. 34). Zu den allgemeinen Vorschriften des 8. Buchs der Zivilprozeûordnung (§§ 704 bis 802 ZPO) gehört § 803 Abs. 2 ZPO indes nicht. Es handelt sich, was die Revision offenbar übersieht, um eine allgemeine Pfändungsvorschrift , die nicht für alle Arten der Zwangsvollstreckung gilt, sondern nur für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen (vgl. Schuschke/Walker aaO).
Diese der Stellung der Vorschrift entsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs ist auch sachlich gerechtfertigt. § 803 Abs. 2 ZPO dient - soweit er nicht die Belastung des Gläubigers mit unnötigen Kosten unterbinden soll (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 803 Rn. 9) - dem Schutz des Schuldners vor dem Verlust eines Vermögensgegenstandes. Ein solcher ist bei der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht zu befürchten, weil diese darauf abzielt, dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks, nicht aber die Sache selbst zu entziehen (vgl. § 148 Abs. 2 ZVG). Daû diese Vollstreckungsmaûnahme auch bei hohen Vorbelastungen Platz greifen soll, verdeutlicht § 77 Abs. 2 ZVG, der die Fortsetzung eines Zwangsversteigerungsverfahrens als Zwangsverwaltung bestimmt, wenn die Zwangsversteigerung auch in dem zweiten Termin ergebnislos bleibt (vgl. LG Frankfurt a.M. NZM 1998, 635). Hierunter fallen insbesondere auch die Fälle, in denen überhaupt kein Gebot abgegeben oder das Gebot nach § 72 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen worden ist, weil es das geringste Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG) nicht erreicht hat (vgl. Zeller/Stöber aaO § 72 Rn. 3 Anm. 3.2, § 77 Rn. 3 Anm. 3.1).
Im übrigen kann der von § 803 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Vergleich zwischen dem erwarteten Verwertungserlös und den Pfändungs- und Verwertungskosten bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken regelmäûig nicht gezogen werden. Die maûgebenden Grundstücksbelastungen können sich nach der Verfahrensordnung im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren vielfach ändern, indem z.B. Löschungsverpflichtungen erfüllt werden. Im formalisierten Anordnungsverfahren des Zwangsversteigerungsgesetzes - wie auch im Verfahren über einen Beitrittsantrag - besteht für das Vollstreckungsgericht nicht die Möglichkeit, sich hierüber Gewiûheit zu verschaffen. Auch deshalb
kann § 803 Abs. 2 ZPO auf die Immobiliarvollstreckung nicht entsprechend angewendet werden.
b) Für die Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens liegt im Streitfall auch das erforderliche (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers vor. Dieses ist sachliche Verfahrensvoraussetzung der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 61, 126, 135); es muû daher auch in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gegeben sein. Es fehlt, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaûnahme hat.
aa) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Rechtsschutzbedürfnis entfalle bereits dann, wenn bei Anordnung der Zwangsverwaltung hohe Vorbelastungen bestehen, die es - gegenwärtig - als ausgeschlossen erscheinen lassen, daû der Gläubiger Zahlungen erhalten wird und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, daû die Vorbelastungen im Laufe des Verfahrens entfallen könnten, wird den Besonderheiten der Grundstücksvollstreckung nicht gerecht. Ob ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, kann in einem Vollstreckungsverfahren und insbesondere im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des formal ausgestalteten Durchsetzungsrechts gewürdigt werden (vgl. Zöller/Stöber aaO Einleitung Rn. 48 Anm. 48.2). Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich grundsätzlich aus dem Interesse des Gläubigers an einer Befriedigung der Forderung, die durch den Vollstreckungstitel als begründet ausgewiesen wird (vgl. Steiner /Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Bd. 1 1984 §§ 15, 16 Rn. 127). Liegen die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, hat der Gläubiger ein Recht darauf, daû ihm das Vollstreckungsgericht Rechtsschutz gewährt, ohne daû es z.B. auf andere Befriedigungsmöglichkeiten oder
die ohnehin nicht hinreichend sicher abschätzbaren Erfolgsaussichten des Zwangsvollstreckungsverfahrens (s.o. 2 a) ankommen kann.
bb) Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die beantragte Zwangsverwaltung zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele begehrt wird (vgl. RGZ 155, 72, 75; LG Frankfurt a.M. NZM 1998, 635), etwa um den Schuldner zu schikanieren oder ihm Schaden zuzufügen (vgl. Steiner/ Hegemann aaO §§ 15, 16 Rn. 131).
Im Streitfall liegt ein solcher Ausnahmefall nach dem festgestellten und nicht weiter aufklärungsbedürftigen Sachverhalt nicht vor. Die Beteiligte zu 1) hat das Teileigentum im Jahre 1997 für einen nicht unerheblichen Kaufpreis verkauft. Dies zeigt die grundsätzliche Werthaltigkeit des Vollstreckungsgegenstandes. Nach dem Bericht des Beteiligten zu 3) vom 30. Oktober 2000 [GA 13 ff], dessen Richtigkeit von der Beteiligten zu 2) insoweit nicht angezweifelt wird, befand sich der Vollstreckungsgegenstand bei Besitzergreifung durch den Zwangsverwalter in einem verwahrlosten Zustand, der keine wirtschaftliche Nutzung mehr erlaubte. Dies verdeutlicht, daû das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers regelmäûig bereits aus dem Bestreben folgt, das Teileigentum vor weiterem Verfall zu bewahren, es mit Hilfe des Zwangsverwalters in einen besseren Zustand zu bringen um es letztendlich einer einträglicheren Nutzung zuzuführen (vgl. Korintenberg/Wenz, ZVG 6. Aufl. Vorbemerkung vor § 146 Anm. I 2; Steiner/Hagemann aaO § 146 Rn. 7; Zeller/Stöber aaO § 161 Rn. 3 Anm. 3.5). Damit verbessern sich mittelbar auch die Befriedigungsaussichten des Antragstellers. Bei einer derartigen Sachlage handelt der Gläubiger auch dann nicht schikanös, wenn er bei Antragstellung in seine Überlegungen einbezieht, daû die von dem Zwangsverwalter angeforderten
Vorschüsse möglicherweise entsprechend einer von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung in einem neben der Zwangsverwaltung angestrengten Zwangsversteigerungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG mit dem Rang vor den dinglichen Gläubigern geltend gemacht werden können (vgl. LG Frankfurt a.M. NZM 1998, 635). Denn im Vordergrund steht auch in diesen Fällen die mit der Anordnung
der Zwangsverwaltung angestrebte ordnungsgemäûe Bewirtschaftung des Vollstreckungsobjekts, die bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise eine zukünftige Einnahmeerzielung erst erwarten läût.
Kreft Kirchhof Ganter Raebel Kayser
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(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.
(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.
(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.
(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.
(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.
(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.
(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.
(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).
(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.