Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2008 - IX ZB 247/06

published on 16/10/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2008 - IX ZB 247/06
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Previous court decisions
Amtsgericht Aurich, 9 IN 15/04, 27/04/2006
Landgericht Aurich, 4 T 433/06, 18/12/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 247/06
vom
16. Oktober 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Oktober 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. Dezember 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 144.087,89 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 21. Juni 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 22. August 2006 stellte das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 213 InsO ein.
2
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 124.504,02 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 6.000 € festzusetzen, zusammen zuzüglich je 16 % Umsatzsteuer 151.384,66 €. Er hat hierbei eine Masse von 1.102.580,62 € zugrunde gelegt, in der eine Kaufpreisforderung von 1.090.000 € für den Verkauf von Grundstücken (notarieller Kaufvertrag vom 29. Juli 2003) enthalten ist. Auf die Regelvergütung von 49.801,61 € hat er verschiedene Zuschläge von insgesamt 150 % begehrt.
3
Wegen des Kaufpreisanspruches von 1.090.000 € hatte der Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung gegen die Käuferin eingeleitet. Diese hatte Vollstreckungsabwehrklage erhoben; das Verfahren wurde zum Ruhen gebracht.
4
Das Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 97.280,28 € festgesetzt. Es hat die beantragte Berechnungsgrundlage und Regelvergütung zugrunde gelegt, aber lediglich einen Zuschlag von 65 % zugebilligt. Die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter haben hiergegen sofortige Beschwerde erhoben. Die Schuldnerin wollte hiermit die Kürzung der Berechnungsgrundlage um 1.090.000 € erreichen, weil ein derartiger Kauf- preisanspruch der Schuldnerin nicht bestanden habe. Außerdem seien Zuschläge nicht gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter begehrte weiterhin Zuschläge von insgesamt 150 %. Beide Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben.
5
ihrer Mit Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter ihr Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang weiter.

II.

6
Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters
7
Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
8
Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4).
9
Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht.
10
1. Im Hinblick auf den begehrten Zuschlag wegen Konzernverflechtung von 50 % zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulässigkeitsgrund auf. Das Landgericht hat die Verflechtung der wirtschaftlichen Interessen der Schuldnerin mit den Interessen der Grundstückskäuferin bei der Zubilligung eines Zuschlags von 75 % berücksichtigt. Welche weiteren zusätzlichen Arbeiten gerade durch die Konzernverflechtung verursacht worden sein sollen, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Allein der Umstand einer konzernrechtlichen Verflechtung rechtfertigt keinen Zuschlag. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Maßgebend hierbei ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1207 m.w.N.). Dies hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt.
11
2. Den begehrten Zuschlag von 50 % wegen weitgehender Befriedigung aller Gläubiger hat das Landgericht zutreffend nicht zuerkannt. Die Befriedigung der Gläubiger ist gemäß § 1 InsO zentraler Zweck des Insolvenzverfahrens und der Tätigkeit des Insolvenzverwalters überhaupt, die für sich genommen keinen Zuschlag rechtfertigt. Ein Zuschlag kommt auch hier nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter insoweit stärker als in einem entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist. Dies hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt.
12
3. Die Rechtsbeschwerde beanstandet schließlich zu Unrecht, dass das Landgericht wegen vorzeitiger Verfahrensbeendigung gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c einen Abschlag vorgenommen hat, weil das Verfahren nach § 213 InsO eingestellt worden ist. Einer Leitentscheidung des Senats bedarf es auch insoweit nicht. Es ist offensichtlich und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 213 InsO eine vorzeitige Verfahrensbeendigung in diesem Sinne darstellt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 3 Rn. 83; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 3 InsVV Rn. 51; MünchKomm -InsO/Nowak, 2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 27; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 20; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZInsO 2005, 85; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 f).

III.

13
Rechtsbeschwerde der Schuldnerin
14
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 InsO.
15
der Mit Begründung des Landgerichts kann die Entscheidung nicht gehalten werden, dass ein Kaufpreisanspruch von 1.090.000 € in die Masse gefallen und damit in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist. Nach den vom Landgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt sein sollte, von der Käuferin der Immobilien diesen Betrag zu fordern. Das Landgericht hat wesentlichen Sachvortrag der Schuldnerin nicht in Erwägung gezogen und darüber hinaus verkannt, dass auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 InsO die Amtsermittlungspflicht gilt, sobald der Verwalter seinen Antrag auf Vergütung gestellt hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 InsO (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 5 InsO Rn. 15d).

16
Richtig ist allerdings, dass in § 3 des Kaufvertrages vom 29. Juli 2003 ein Kaufpreis von 1.090.000 € vereinbart wurde, der bis 30. August 2003 direkt an den Verkäufer zu zahlen war. Dies ist nicht erfolgt. Auch die übrigen Regelungen in § 3 des Kaufvertrages sprechen für eine Zahlungspflicht des Käufers. Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, es sei ungewöhnlich, dass die beiden geschäftserfahrenen Gesellschafter, die sowohl die Verkäuferin als auch die Käuferin vertraten, den Kaufvertrag in dieser Form beurkunden ließen, wenn der Kaufpreis gar nicht bezahlt, sondern lediglich die auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten übernommen werden sollten. Sie hätten während der Beurkundung oder später eine Änderung verlangen können. Das lag, wie das Landgericht richtig ausführt, umso näher, als die Schuldnerin vorträgt, hierüber habe schon im Notartermin Einigkeit bestanden.
17
Richtig ist schließlich auch, dass es sich empfohlen hätte, die Ablösung der eingetragenen Rechte und die Übernahme der persönlichen Schulden der Verkäuferin durch die Käuferin vertraglich näher zu regeln.
18
Mit Vereinbarung vom 5. August 2003 erklärten sich "die Vertragsbeteiligten darüber einig, dass statt der Zahlung eines Kaufpreises die Übernahme der bestehenden Darlehen … erfolgt". Die Vereinbarung ist erst nach dem Notartermin als privatschriftliche Ergänzung zum notariellen Vertrag geschlossen worden. Allein der Umstand, dass die Vereinbarung nachträglich fixiert wurde, lässt aber noch nicht den offenbar vom Landgericht gezogenen Schluss zu, die Vereinbarung sei nicht ernstlich gewollt gewesen. Problematisch ist bei dieser ergänzenden Vereinbarung allerdings, dass sie gar nicht von den Vertragsparteien geschlossen wurde, sondern zwischen der Schuldnerin und den Gesellschaftern der Käuferin, die sich hier selbst als Käufer bezeichnen, was unzutref- fend ist. Möglicherweise liegt aber lediglich eine fehlerhafte Bezeichnung vor, so dass beide in Wirklichkeit für die wahre Käuferin handeln wollten. Ungeachtet der möglichen Formnichtigkeit der Vereinbarung könnten sich aus ihr Rückschlüsse auf den Inhalt des Vertragswillens im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung ergeben.
19
Da der Kaufvertrag in sich widersprüchlich ist, bedarf er der Auslegung. Diese hat das Landgericht bisher nicht fehlerfrei vorgenommen.
20
Nach § 9 des Kaufvertrages entsprechen die Werte der verkauften Objekte in ihrer Summe genau dem Kaufpreis. War diese Wertangabe zutreffend, erscheint es unwahrscheinlich, dass die Käuferin weitere Gegenleistungen übernehmen wollte und sollte. In den einleitenden Worten des Kaufvertrages ist jedoch vereinbart, dass die in den Abteilungen II und III der bezeichneten Grundbücher eingetragenen Lasten vom Käufer übernommen werden.
21
Die Schuldnerin hat vorgetragen, dass die eingetragenen Grundschulden im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit 1.051.929,67 € valutierten und dass der Verkehrswert der Grundstücke 970.900 € betrug. Sie hat weiter vorgetragen , dass die Käuferin die Verbindlichkeiten sämtlich abgelöst habe.
22
Zu dem Verkehrswert der Grundstücke hat die Schuldnerin im Insolvenzverfahren Verkehrswertgutachten vorgelegt. Das Gutachten des Sachverständigen R. vom 25. Januar 2005 kommt für das Grundstück in Eisenach zum 29. Juli 2003 zu einem Wert von 66.900 €. Der Sachverständige S. kommt in seinem Gutachten vom 21. Februar 2005 für die Grundstücke in Brandenburg zum 29. Juli 2003 zu einem Verkehrswert von 154.000 € und für die Grundstücke in Berlin/Neukölln im Gutachten vom 17. Februar 2005 zum 29. Juli 2003 zu einem Wert von 750.000 €. Dies ergibt zusammen einen Verkehrswert von 970.900 € für den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages.
23
Hiermit hat sich das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft nicht befasst. Es stellt lediglich darauf ab, dass vor Abschluss des Kaufvertrages der Verkehrswert der Grundstücke nicht ermittelt worden sei, weshalb im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage von der Käuferin vorgelegten Gutachten unbehelflich seien. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts aber nichts dafür, dass sich der Kaufpreis nicht in der Summe der Verkehrswerte erschöpfen sollte. Es ist auch nicht generell üblich, vor einem Kauf über ein Grundstück Verkehrswertgutachten einzuholen, noch weniger bei einem Geschäft , bei dem beide Vertragsparteien von denselben Personen vertreten werden , die auch Gesellschafter der Vertragsparteien sind.
24
Die Käuferin hat im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage Bestätigungen der finanzierenden Banken vorgelegt, dass die Käuferin die mit den Grundschulden an den Grundstücken gesicherten Darlehen vollständig abgelöst hat. Auch damit befasst sich das Landgericht nicht. Es führt lediglich aus, dass die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt habe, welche eingetragenen Rechte bestanden, in welcher Höhe sie valutierten und wie sie abgelöst wurden.
25
Dabei lässt es den neuen Sachvortrag der Schuldnerin außer Betracht und übersieht, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Amtsermittlungspflicht gilt.
26
Das Landgericht wird deshalb nach der Zurückverweisung festzustellen haben, wie hoch der Wert der Grundstücke war und welche auf den Grundstücken abgesicherten Schulden der Schuldnerin von der Käuferin abgelöst und übernommen wurden. Entsprachen die tatsächlich abgelösten Schulden in etwa dem Verkehrswert der Grundstücke, spricht vieles dafür, dass der vereinbarte Kaufpreis nicht zusätzlich bezahlt werden sollte. Insoweit kann es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht als widersprüchlich angesehen werden, dass die Gesellschafter der Schuldnerin behauptet haben, der vereinbarte Kaufpreis habe dem Wert der Grundstücke entsprochen, während es in der Vereinbarung vom 5. August 2003 heißt, es sei ein Kaufpreis vereinbart worden , der den Salden der Kreditlinien entsprochen habe. Haben beide im Wesentlichen übereingestimmt, können korrespondierend auch beide für die Kaufpreisbildung maßgeblich gewesen sein.
27
Im Übrigen wird bei der abschließenden Würdigung auch zu berücksichtigen sein, dass sich die Käuferin lediglich verpflichtet hatte, die in den Abteilungen II und III eingetragenen Lasten zu übernehmen, also die dingliche Haftungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Die persönlichen Schulden blieben danach bei der Schuldnerin. Die Käuferin konnte also die persönlichen Forderungen gemäß § 1142 f BGB auf sich überleiten und mit dem Kaufpreisanspruch aufrechnen, sofern nicht der Kaufvertrag ohnehin die Übernahme der persönlichen Schulden - unter Verrechnung auf den Kaufpreis - vorsah. Diese Aufrechnung ist im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage auch ausdrücklich (hilfsweise) erklärt worden. Insoweit wäre § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV zu berücksichtigen.
28
Sollte die erneute Prüfung ergeben, dass der Kaufpreis neben der Übernahme der persönlichen Schulden erbracht werden sollte, hätte es außerdem zu prüfen, ob der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Gegenleistungen hätten dann den Wert der Grundstücke um bis zu 100 % überstiegen. Im Falle der Nichtigkeit fiele zwar der Anspruch auf Rückübertragung des Grund- stücks in die Masse, abzuziehen wären gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 InsVV aber die bestehenden Gegenforderungen.

IV.


29
Im Hinblick auf die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
30
1. Der Wert der Masse, die nach § 1 Abs. 1 InsVV als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde zu legen ist, wird entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin nach oben nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen begrenzt (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 10).
31
2. Zu den vom Landgericht vorgenommenen Zu- und Abschlägen, soweit sie von der Schuldnerin beanstandet werden, gelten die allgemeinen Ausführungen oben unter II. entsprechend. Daraus ergibt sich:
32
a) Das Landgericht hat einen Zuschlag gewährt, weil die Schuldnerin ihr gesamtes Vermögen verschwiegen habe; dies bezieht sich ersichtlich auf die Kaufpreisforderung und das Bankguthaben. Maßgeblich für die Zubilligung eines Zuschlags ist, ob der Insolvenzverwalter zum Auffinden dieses Vermögen über das übliche Maß hinaus in Anspruch genommen worden ist. Dies hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt.
33
b) Der Insolvenzverwalter hat zwar ohnehin in dem erforderlichen Umfang die Geschäftsunterlagen einzusehen. Ob diese so umfangreich sind, dass dies einen Zuschlag rechtfertigt, ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung. Dabei ist zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzverwalter, wie im vorliegenden Fall, ein gesondert vergütetes Steuerberaterbüro eingeschaltet hat. Die von der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin in Bezug genommenen Ausführungen des Insolvenzverwalters lassen indessen nicht erkennen, dass dieser hierdurch wesentlich entlastet wurde. Das Steuerberaterbüro hat hiernach lediglich den Jahresabschluss und Steuererklärungen erarbeitet, jedoch die Unterlagen nicht nach bisher unbekannten Forderungen der Schuldnerin durchsucht.
34
c) Das Landgericht hat zwar anders als das Amtsgericht in zutreffender Weise wegen der Befriedigung oder Absicherung der Gläubiger keinen Zuschlag in Höhe von 15 % zuerkannt, aber gleichwohl den vom Amtsgericht festgesetzten Gesamtzuschlag bestätigt. Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Widerspruch, weil das Landgericht in einer Gesamtabwägung den angemessenen Gesamtzuschlag eigenständig festgesetzt hat.

35
d) Eine Widersprüchlichkeit liegt auch nicht vor wegen des vorgenommenen Abschlags infolge der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens. Die Bemessung des Abschlags im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 IN 15/04 -
LG Aurich, Entscheidung vom 18.12.2006 - 4 T 433/06 -
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Annotations

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben. Bei Gläubigern, deren Forderungen vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter bestritten werden, und bei absonderungsberechtigten Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen, inwieweit es einer Zustimmung dieser Gläubiger oder einer Sicherheitsleistung gegenüber ihnen bedarf.

(2) Das Verfahren kann auf Antrag des Schuldners vor dem Ablauf der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der Schuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.