Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07

published on 20/05/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07
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Amtsgericht Heilbronn, 1 N 68/98, 06/04/2005
Landgericht Heilbronn, 1 T 232/05, 25/01/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 23/07
vom
20. Mai 2010
in dem Konkursverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VergVO §§ 1 bis 4; InsVV §§ 1 bis 3, 10, 11; KO § 106
Die erhebliche Befassung des Sequesters mit Gegenständen, an denen Rechte Dritter
gemäß § 771 ZPO oder § 805 ZPO bestehen, wirkt sich nicht auf die Berechnungsgrundlage
der Vergütung aus. Erhebliche Anforderungen an die Geschäftsführung
des Sequesters insoweit können nur innerhalb des Vergütungssatzes durch einen
angemessenen Zuschlag berücksichtigt werden (Ergänzung zu BGHZ 168, 321).
KO § 73 Abs. 3, §§ 75, 85; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1
Sachvortrag und Erkenntnisquellen über die Bewertung des verwalteten Vermögens
zum maßgebenden Stichtag sind im Festsetzungsverfahren für die Vergütung von
Verwalter und Sequester bis zur letzten Tatsachenentscheidung zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und
Grupp
am 20. Mai 2010

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt vorbehalten. Die weitere Beteiligte wird aufgefordert, bis zum 30. Juni 2010 mitzuteilen, in welcher Höhe ihre Vergütungsforderung als Sequesterin von der vorhandenen Teilungsmasse gedeckt ist.

Gründe:


I.


1
Die weitere Beteiligte war vom 14. April 1998 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 1. Juli 1998 zum Sequester des Schuldnervermögens bestellt , wobei ihr die Wahrnehmung aller Rechte der Schuldnerin übertragen und letzterer ein allgemeines Veräußerungsverbot erteilt worden war. Die Schuldnerin war bei Antragstellung als Bauträgerin mit der Durchführung mehrerer Vorhaben befasst. Zum Teil waren Gebäude fertiggestellt und Eigentumswohnungen noch nicht sämtlich verkauft, zum Teil wurden Bauarbeiten während der Sequestration weitergeführt und Vereinbarungen mit den Erwerbern und Banken getroffen.
2
Im Dezember 2004 beantragte die weitere Beteiligte die Festsetzung ihrer Sequestervergütung, wobei sie von einer Berechnungsgrundlage ohne Wertabzug für die Rechte Dritter (nach Eröffnung: Aus- und Absonderungsrechte ) ausging. Für ihre Tätigkeit beanspruchte die weitere Beteiligte Zuschläge von insgesamt 70 v.H. bezogen auf den einfachen Vergütungssatz des § 3 Abs. 1 der Vergütungsverordnung (VergVO). Für den Fall, dass die Berechnungsgrundlage den Wert von Drittrechten am "Ist-Vermögen" der Schuldnerin nicht einschließe, hat sie hilfsweise wegen der erheblichen Befassung mit den hiervon betroffenen Gegenständen des Schuldnervermögens einen weiteren Zuschlag von 100 v.H. beantragt, insgesamt 456.028,90 € nebst Auslagenpauschale von 1.000 € und die Erstattung von 16 v.H. Umsatzsteuern.
3
Amtsgericht Das hat der weiteren Beteiligten eine Vergütung von 45.439,54 € nebst Auslagenpauschale und Erstattung von Umsatzsteuern, ins- gesamt einen Betrag von 53.869,84 €, zugebilligt. Die hiergegen erhobene Beschwerde , mit der nunmehr eine Festsetzung von 495.546,47 € einschließlich der Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuern beantragt worden ist, hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte ihren Beschwerdeantrag weiter.

II.


4
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Denn die Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand. Anzuwenden ist auf den Festsetzungsfall nach Art. 103 Satz 1 EGInsO weiterhin die Vergütungsverordnung (BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 42/07, ZIP 2009, 84, 85 Rn. 11). Die rechtliche Nachprüfung ergibt, dass der Festsetzungsantrag der weiteren Beteiligten derzeit noch nicht als spruchreif angesehen werden kann.
5
1. Das Beschwerdegericht hat den Vergütungsanspruch mit einer Berechnungsgrundlage von 273.500 € festgesetzt.
6
a) Dagegen rügt die weitere Beteiligte vergeblich den vom Beschwerdegericht vorgenommenen Wertabzug von Rechten Dritter (§§ 771, 805 ZPO; §§ 47 bis 51 InsO) bei der entsprechend § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1 VergVO anzusetzenden Berechnungsgrundlage für die Sequestervergütung. Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof in Auslegung der Vergütungsverordnung bisher noch nicht entschieden. Sie ist insbesondere auch in dem Beschluss vom 13. November 2008 (aaO Rn. 14 bis 17) mangels Entscheidungserheblichkeit offen geblieben. Das Beschwerdegericht hat indessen zu Recht die jüngeren Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324 ff; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2009 - IX ZB 181/06, ZInsO 2010, 350 Rn. 6) im sachlichen Einklang mit einem Teil der bis zum Jahre 2000 ergangenen Rechtsprechung (LG München I Rpfleger 1969, 212; LG Lüneburg EWiR 1987, 75 m. Anm. Eickmann; LG Münster ZIP 1993, 1102 m. Anm. Pape EWiR 1993, 1007; LG Karlsruhe ZInsO 2000, 230 m. Anm. Haarmeyer; AG Köln ZIP 1986, 1138 m. Anm. Eickmann EWiR 1986, 917) bereits für die Berechnung der Sequestervergütung fruchtbar gemacht.
7
Dem kann nicht, wie die Rechtsbeschwerde es versucht, § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der Fassung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) entgegengehalten werden. Diese Vorschrift wirkt schon innerhalb der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht zurück (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323, 2324 Rn. 7 bis 9).
8
b) Zutreffend beanstandet die Rechtsbeschwerde indes, dass das Beschwerdegericht das Schuldnervermögen, auf welches sich die Schlussrechnung der Sequesterin bezieht, verfahrensfehlerhaft bewertet habe. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung unter der Annahme getroffen, der Sequester müsse sich grundsätzlich an seiner Bewertung von Vermögensgegenständen zum Ende des Sequestrationsverfahrens festhalten lassen. Eine abändernde Bewertung komme später nur dann in Betracht, wenn sich herausstelle, dass die anfängliche Bewertung von vornherein jeglicher Grundlage entbehre oder sonst auf irrtümlichen Erwägungen beruht habe. Dadurch ist die Wertermittlung des Schuldnervermögens bei Abschluss der Sequestration (Stichtag), die dem Konkursgericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren obliegt, an Einschränkungen gebunden worden, denen eine rechtliche Grundlage fehlt.

9
der Von Frage des Wertermittlungsstichtages für den Bestand des Schuldnervermögens, den Zustand (Qualität) seiner Vermögensgegenstände und die für ihre Wertangabe in Geld maßgebenden Markt-, Preis- und Währungsverhältnisse sind die Erkenntnisquellen zu unterscheiden, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2009 aaO Rn. 9). Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt , an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 302/05, ZIP 2007, 284, 285 f). Die Amtsermittlungspflicht des Konkursgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren (siehe BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 247/06, ZInsO 2009, 1030, 1031 Rn. 15 zu § 5 Abs. 1 InsO) kennt nach § 75 KO keine verfahrensrechtliche Präklusion oder sonstige Beschränkung, die neuem Sachvortrag des Verwalters zur Begründung seines Festsetzungsantrags oder dessen nachträglicher Erweiterung dem Verlaufe des Verfahrens entgegensteht. Ein solcher Rückschluss kann insbesondere aus § 11 Abs. 2 InsVV in der Fassung vom 21. Dezember 2006 nicht gezogen werden; denn diese Vorschrift betrifft einen besonderen Fall des Wiederaufgreifens von abgeschlossenen Festsetzungsverfahren. Auch für die sofortige Beschwerde nach § 73 Abs. 3 KO gilt, dass sie gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel und damit auf neues tatsächliches Vorbringen gestützt werden kann. Danach kann die Beschwerdeentscheidung mit den getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.
10
2. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe "in unzulässiger Weise selbständige Erhöhungstatbestände vermengt", geht fehl. In diesem Sinne selbständige Erhöhungstatbestände kennt die Bemessung der Verwaltungs- und Sequestervergütung nicht (vgl. auch Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 11/07, z.V.b. in BGHZ). Wie der Bundesgerichtshof für die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzgerichts entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673 Rn. 10; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205 Rn. 12; v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639, 640 Rn.14; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332 Rn. 16), braucht auch das Konkursgericht in dieser Funktion nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlagsgrund getrennt zu entscheiden, welche Erhöhung des Regelsatzes er rechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände, die unter Berücksichtigung von Überschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag bestimmt.
11
Sollte sich bei der Neuentscheidung der Sache eine Erhöhung der Sequestervergütung ergeben können, wird das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, dass es einen Einzelzuschlag für die Beschäftigung mit Arbeitsverhältnissen bei nur vier Arbeitnehmern zu Unrecht gewährt hat (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 55/06, ZInsO 2007, 1272, 1273 Rn. 15 m.w.N.). Unter der genannten Voraussetzung ist schon deshalb eine (erneute) Angemessenheitsprüfung für den Gesamtzuschlag erforderlich.
12
3. Wäre bei der Neuentscheidung des Festsetzungsgegenstandes danach die Vergütung weiterhin heraufzusetzen, wird das Beschwerdegericht der Sequesterin den einfachen Regelsatz gemäß § 3 VergVO nicht deshalb weiter gewähren dürfen, weil es für den Konkursverwalter pauschal den vierfachen Regelsatz für angemessen erachtet. Zu dieser Nichtanwendung der Vergütungsverordnung hat der Bundesgerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit im Zusammenhang mit der Sequestervergütung noch nicht Stellung ge- nommen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 2008, aaO Rn. 13). Diese seinerzeit verbreitete Praxis kann rechtlich nicht uneingeschränkt gebilligt werden. Die Rechtslage ist insoweit ähnlich derjenigen, die sich in der letzten Geltungszeit der Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185) ergeben hatte. Die in diesem Zusammenhang vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 152, 18, 24 ff; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004 - IXa ZB 37/03, ZInsO 2004, 382 m. Anm. Haarmeyer; v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, ZInsO 2004, 846, 847) können auf Sequestertätigkeit im Jahre 1998, kurz vor dem Inkrafttreten der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), sinngemäß übertragen werden.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Grupp

Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 06.04.2005 - 1 N 68/98 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 25.01.2007 - 1 T 232/05 St -
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(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist d

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die
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(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist d

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die
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Annotations

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.

(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.

(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).