Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2009 - IX ZB 181/06

published on 10/12/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2009 - IX ZB 181/06
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Amtsgericht Mayen, 7 IN 25/05, 04/07/2006
Landgericht Koblenz, 2 T 705/06, 26/09/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 181/06
vom
10. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 10. Dezember 2009

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. September 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 31.808,51 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Nach einem Eigenantrag der Schuldnerin, deren Unternehmen hauptsächlich Mineralwasser herstellte und vertrieb, wurde der weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerdeführer) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 11. Februar 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellt. Er versah dieses Amt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Mai 2005. Der unter Mitwirkung des wei- teren Beteiligten fortgeführte Betrieb wurde später aus der Insolvenzmasse veräußert. Im gegenwärtigen Festsetzungsverfahren beansprucht der weitere Beteiligte tätigkeitsangemessene Vergütung, die er mit seinem Antrag in der Rechtsbeschwerdeschrift auf 103.448,87 € einschließlich darin enthaltener Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer beziffert.
2
Amtsgericht Das hat die Vergütung des weiteren Beteiligten auf 71.640,36 € einschließlich Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuern festgesetzt. Dabei hat es das verwaltete Vermögen während des Insolvenzeröffnungsverfahrens auf 2.970.281 € bewertet und zur Regelvergütung Zuschläge von zusammen 45 v.H. gewährt. Die gegen die niedriger als beansprucht angenommene Berechnungsgrundlage und die Halbierung der beantragten Zuschläge gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben.

II.


3
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) Rechtsbeschwerde ist teilweise zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und in diesem Umfang auch begründet. Da die Frage, ob die Vergütung auf geänderter Berechnungsgrundlage neu bemessen werden muss, nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht spruchreif ist, kann der Senat die amtsgerichtliche Festsetzung nicht abändern, sondern hat die Beschwerdeentscheidung gemäß § 577 Abs. 4 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuweisen.
4
1. Das Beschwerdegericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen des weiteren Beteiligten zur Berechnungsgrundlage seiner Vergütung übergangen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Dieser Gehörsverstoß führt entsprechend § 544 Abs. 7 ZPO zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen die hierauf beruhende Feststellung der Berechnungsgrundlage wendet.
5
a) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des weiteren Beteiligten ist nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2004 zu ermitteln; die Änderungen aufgrund der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) sind nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323, 2324 Rn. 7 bis 9).
6
Das b) Beschwerdegericht hat auf dieser Rechtsgrundlage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend den Betrag der auf dem Grundbesitz der Schuldnerin ruhenden Grundschuld der Kreissparkasse von noch 300.000 € gemäß §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV von dem Wert der unbelasteten Grundstücke abgezogen (vgl. BGHZ 165, 266, 274; 168, 321, 324 ff). Für diesen Fall hat sich der weitere Beteiligte hilfsweise darauf berufen, dass dann zugunsten des verwalteten Vermögens ein Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden müsse, weil die Schuldnerin mit der Grundschuld die Darlehensverbindlichkeit einer anderen Gesellschaft gesichert habe. Unterstellt man das Bestehen eines solchen Ausgleichsanspruchs, ist er bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Er ist dann Bestandteil des Schuldnervermögens im Sinne von §§ 1, 10 InsVV. Seine Höhe entspricht dem Betrag des Absonderungsrechts. Auf die Frage seiner Werthaltigkeit kommt es zumindest im vorliegenden Fall nicht an, weil nach dem Vortrag des weiteren Beteiligten, der von niemandem in Zweifel gezogen wurde, die gesicherte Forderung von deren Schuldner regelmäßig bedient wird.
7
Das Vorbringen des weiteren Beteiligten genügt allerdings nicht, um das Bestehen eines solchen Ausgleichsanspruchs schlüssig darzulegen; denn § 1143 BGB ist bei der Sicherungsgrundschuld nicht entsprechend anwendbar (BGHZ 105, 154, 157 f). Außerdem ist die Sicherungsnehmerin von der Schuldnerin nicht befriedigt, sondern unter Verzicht auf die Grundschuld nur anderweitig gesichert worden. Der weitere Beteiligte hätte demzufolge zum Inhalt der Sicherungsvereinbarung mit der Kreissparkasse oder zu dem Rechtsverhältnis der Insolvenzschuldnerin zu der persönlichen Schuldnerin des gesicherten Darlehens Näheres vortragen müssen. Dazu hat der weitere Beteiligte jedoch auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 21. September 2006 ausdrücklich einen entsprechenden Hinweis erbeten. Diesen Hinweis hat das Beschwerdegericht unterlassen. Da nicht erkennbar ist, dass das Beschwerdegericht das Hilfsvorbringen des weiteren Beteiligten für unerheblich gehalten hat, und da es dies ohne Verletzung der §§ 10, 1 Abs. 1 InsVV auch nicht hätte tun können, hat sein Verfahren den Anspruch des weiteren Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Nach gebotenem Hinweis durch die Rechtsbeschwerdeentscheidung hat der weitere Beteiligte Gelegenheit, im zweiten Beschwerdedurchgang zu Grund und Höhe eines Ausgleichsanspruchs der Schuldnerin als Teil des Vermögens, welches er während des Eröffnungsverfahrens verwaltet hat, weiter vorzutragen.
8
2. Die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde genügen den Zulässigkeitsanforderungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht.
9
a) Das Beschwerdegericht ist nicht von dem Grundsatz der Senatsrechtsprechung abgewichen, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters aus sich selbst heraus zu bewerten, so dass es für die Bemessung seiner Vergütung nicht auf Umstände ankommt, die sich erst nach Beendigung des Eröff- nungsverfahrens ergeben haben (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 534 unter 3., in BGHZ 165, 266 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236; v. 1. März 2007 - IX ZB 278/05, ZInsO 2007, 370, 371 Rn. 5). Das Beschwerdegericht hat angenommen, der spätere Veräußerungspreis des Grundbesitzes sei hier auch für den Bewertungsstichtag der Beendigung des Eröffnungsverfahrens zutreffend gewesen. Anders als in dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidungssachverhalt ging es somit nicht um nach der Verfahrenseröffnung eingetretene Wertverluste oder Wertsteigerungen, denen eine Vorwirkung auf das Eröffnungsverfahren abzusprechen ist.
10
Auch die vom Rechtsbeschwerdeführer ergänzend erhobene Gehörsrüge mit dem Hinweis auf angeblich übergangenes Vorbringen zur Haltung der Gläubigerversammlung erschüttert die tatrichterliche Grundstücksbewertung nicht. Einen Sinneswandel der Gläubiger in der Frage der zukünftigen Betriebsfortführung nach Verfahrenseröffnung hat der weitere Beteiligte nicht behauptet; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Grundstücke der Schuldnerin waren mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Flächen betrieblich geprägt. Das Beschwerdegericht musste nicht mit der Möglichkeit rechnen, dass eine Verwertung des Grundbesitzes ohne eine Betriebsfortführung oder - im Falle einer Betriebsaufspaltung - außerhalb einer solchen einen deutlich besseren Erlös versprochen hätte (Sachverständigengutachten des weiteren Beteiligten vom 26. April 2005 Seite 21 Mitte). Im Übrigen durfte es seiner Bewertung den Fall einer Betriebsfortführung durch den Erwerber schon deshalb zugrunde legen, weil auch der weitere Beteiligte eine solche Lösung während des Eröffnungsverfahrens angestrebt hatte, freilich mit der Einschränkung, dass eine dauerhafte Verbesserung der Ertragslage eine Modernisierung der Produktionsanlagen voraussetze, wo- für bisher ein investitionsbereiter Erwerber fehle (Seite 14 und 17 des Sachverständigengutachtens vom 26. April 2005).
11
b) Die Zuschlagsgewährung durch das Beschwerdegericht steht nicht im Widerspruch zu dem Rechtssatz des Senates, dass für erschwerende Umstände , welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in gleicher Weise belasten wie die des Insolvenzverwalters, Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung , die deswegen beansprucht werden können, grundsätzlich mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449; v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, n.v. Rn. 12), falls auch die sonstigen Umstände vergleichbar sind. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nicht erkennbar die im Gegensatz zur Senatsrechtsprechung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem vorläufigen Insolvenzverwalter differenzierende Faustregeltabelle für Zuschläge von Haarmeyer /Wutzke/Förster (InsVV 4. Aufl. § 3 Rn. 78) zugrunde gelegt. Es hat ins- besondere auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es für die Betriebsfortführung des weiteren Beteiligten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen nicht nur wegen der Zeitdauer höheren Zuschlag gewährt haben würde.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Mayen, Entscheidung vom 04.07.2006 - 7 IN 25/05-W- -
LG Koblenz, Entscheidung vom 26.09.2006 - 2 T 705/06 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
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§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.