Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - IX ZB 22/15

published on 16/06/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - IX ZB 22/15
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Amtsgericht Unna, 16 C 598/13, 06/08/2014
Landgericht Dortmund, 11 S 122/14, 23/02/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 22/15
vom
16. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:160616BIXZB22.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer
am 16. Juni 2016
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.120,64 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin will erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus verschiedenen näher beschriebenen Titeln für unzulässig erklärt wird. In erster Instanz blieb ihre Klage erfolglos. Am letzten Tag der Berufungsfrist reichte ihr Pro- zessbevollmächtigter beim Berufungsgericht einen mit "Berufung gem. § 511 ff ZPO" überschriebenen Schriftsatz ein, in welchem es heißt: "In dem Rechtsstreit (…) legen wir gegen das Urteil (…) Berufung ein mit den Anträgen, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem in der Schlussverhandlung vom (…) klägerseits gestellten Antrag zu entscheiden. 2. Der Klägerin und Berufungsklägerin unter diesseitiger Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Ablichtung des angefochtenen Urteils liegt bei. Das Rechtsmittel soll nur für den Fall bewilligter Prozesskostenhilfe durchgeführt werden. Das Urteil wird insgesamt angefochten …"
2
Der Schriftsatz enthielt zugleich eine Berufungsbegründung. Er wurde der Beklagten, die in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten war, mit Postzustellungsurkunde unter dem Aktenzeichen 11 S 122/14 und dem weiteren Vermerk "bAbBer 08.09.2014" zugestellt. Etwa zwei Wochen später wies das Berufungsgericht die Parteien darauf hin, dass die Berufung nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden sei, setzte der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme zur "beabsichtigten Berufung" und wies die Klägerin auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung hin. Anträge auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Titeln, die Gegenstand der Drittwiderklage waren, bezeichnete das Berufungsgericht in späteren Hinweisen und Entscheidungen als unzulässig, weil eine Berufung noch nicht eingelegt worden sei. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Dieser Beschluss ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens am 2. Januar 2015 zu. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 bean- tragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin höchst vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist.
3
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit welcher sie die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erreichen will.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); denn der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Sie führt zur Aufhebung der Verwerfung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
5
1. Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift erfüllt, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls dann von einer unzulässigen bedingten Berufung oder Berufungsbegründung ausgegangen werden, wenn dies den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zu entnehmen ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, BGHZ 165, 318, 320 f; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7; ebenso BFHE 235, 151 Rn. 12).
6
2. Die Klägerin hat eine Berufungsschrift eingereicht, welche den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO genügt. Der Schriftsatz vom 8. September 2014 bezeichnet das angefochtene Urteil und enthält die unbedingte Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Der vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gerückte Satz, das Rechtsmittel solle nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden, nimmt der zuvor unbedingt erklärten Berufungseinlegung - welche der angefochtene Beschluss nicht einmal erwähnt - nicht ihre Wirkung. Die Klägerin wollte mit ihm ersichtlich die Rücknahme der Berufung für den Fall einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ankündigen. Damit sollte die Beklagte darauf hingewiesen werden, dass sie bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe keinen Anwalt zu bestellen brauchte. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es auf das spätere Verhalten der Klägerin und ihre Reaktion auf die gerichtlichen Hinweise nicht an. Hat eine Partei - wie im Streitfall - unbedingt und wirksam Berufung eingelegt, ändert ein späteres Prozessverhalten - mag es auch mit einem isoliert gestellten Prozesskostenhilfeantrag in Einklang zu bringen sein - nichts an der Wirksamkeit der vorherigen Prozesshandlung.
Kayser Vill Lohmann
Pape Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Unna, Entscheidung vom 06.08.2014 - 16 C 598/13 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2015 - 11 S 122/14 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.