Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2016 - IX ZB 92/16
published on 05/12/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2016 - IX ZB 92/16
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 92/16
vom
5. Dezember 2016
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
ECLI:DE:BGH:2016:051216BIXZB92.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 5. Dezember 2016
beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 15. August 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
- 1
- Dem Schuldner war gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der die Rechtsbeschwerde zulassende Beschluss des Landgerichts Stralsund ist dem Schuldner am 18. August 2016 zugestellt worden. Am 9. September 2016 hat er Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt, am 14. September 2016 ging seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. November 2016 ist ihm am 1. Dezember 2016 zugestellt worden. Am 30. November 2016 hat er durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Rechtsbeschwerde sind damit gewahrt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 31.05.2016 - 92 IK 102/16 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 15.08.2016 - 8 T 114/16 -
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw
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published on 29/05/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 197/07 vom 29. Mai 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 234 Abs. 2 B, § 575 Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.